Gesetze / Krankenhaus-Buchführungsverordnung
KHBV§ 4 Jahresabschluß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHBV/4#abs-1 (1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHBV/4#abs-2 (2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHBV/4#abs-3 (3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256a sowie § 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 KHBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 26.11.1996 – VIII R 58/93Zitiert von 8
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 17/11Krankenhausfinanzierung; Förderung der Investitionskosten durch Baupauschalen; Aufnahme in die Förderung; Reihenfolge der AufnahmeZitiert von 18
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 18/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2016 I S. 3076
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2751)
BGBl. 2012 I S. 2751
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09.06.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (BGBl. I 1041)
BGBl. 2011 I S. 1041
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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