Gesetze / Krankenhaus-Buchführungsverordnung
KHBV§ 4 Jahresabschluß
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 26.11.1996 – VIII R 58/93Zitiert von 8
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 17/11Krankenhausfinanzierung; Förderung der Investitionskosten durch Baupauschalen; Aufnahme in die Förderung; Reihenfolge der AufnahmeZitiert von 17
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 18/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHBV/4#abs-1 (1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHBV/4#abs-2 (2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHBV/4#abs-3 (3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256a sowie § 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.