Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
Stand: 15.04.2026
Wird zitiert von 6
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- OVG Niedersachsen, 14.11.2018 – 13 LC 189/15
- OVG Niedersachsen, 11.02.2015 – 13 LC 107/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.07.2011 – 13 A 127/11Zitiert von 1
- BGH, 02.12.1982 – 1 StR 476/82Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.11.2010 – 13 K 1364/07Zitiert von 1
- VG Minden, 17.10.2001 – 3 K 620/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und dass für diese dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Bei Entscheidungen nach Satz 1, die die Förderung aus dem Transformationsfonds nach § 12b betreffen, ist ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen anzustreben.