Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkG§ 4 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/4#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist Bestimmungsamt, wenn in einer internationalen Anmeldung die Bundesrepublik Deutschland für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster oder beide Schutzrechtsarten bestimmt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung die Erteilung eines europäischen Patents beantragt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/4#abs-2 (2) Ist das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der in Artikel 22 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldeverfahren zu entrichten sowie, sofern die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine Übersetzung der Anmeldung in deutscher Sprache einzureichen. Ist das Deutsche Patent- und Markenamt auch Anmeldeamt, so gilt die Anmeldegebühr mit der Zahlung der Übermittlungsgebühr als entrichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/4#abs-3 (3) Zur Wahrung der in Artikel 22 Absatz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist hat der Anmelder eines Patents die Gebühr zu entrichten, die sich nach dem Patentkostengesetz für die ursprünglich eingereichte Fassung der internationalen Anmeldung ergibt. Sind die Ansprüche der internationalen Anmeldung im Verfahren vor dem Internationalen Büro geändert worden und ergibt sich dadurch eine höhere Gebühr nach dem Patentkostengesetz, so wird der Unterschiedsbetrag fällig
Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gezahlt, so wird die Änderung der Ansprüche nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/4#abs-4 (4) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht, so gilt diese abweichend von § 40 Abs. 5 des Patentgesetzes oder § 6 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und die in Artikel 22 oder 39 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind. Wird für die internationale Anmeldung nach Satz 1 ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder Prüfung nach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags gestellt, gilt die frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Antrag auf vorzeitige Prüfung oder Bearbeitung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191)
BGBl. 2008 I S. 1191
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24.08.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I 2166 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 2166
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. II 1354)
BGBl. 1991 II S. 1354
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15.08.1986 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I 1446)
BGBl. 1986 I S. 1446
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26.07.1979 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBl. I 1269)
BGBl. 1979 I S. 1269
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.