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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 1446
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1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Vom 15. August 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 24),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
(1) Als Gebrauchsmuster werden Arbeitsgerät-
schaften, Gebrauchsgegenstände oder Teile davon
geschützt, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vor-
richtung oder Schaltung aufweisen, auf einem erfinde-
rischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar
sind. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters kann
auch aus mehreren zusammengehörigen Bestandtei-
len bestehen.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im
Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht
angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien
und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tä-
tigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätig-
keiten sowie Programme für Datenverarbeitungs-
anlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchs-
muster nur insoweit entgegen, als für die genannten
Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz be-
gehrt wird."
2. Nach § 1 werden eingefügt:
,,§ 1 a
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
1. Gegenstände, deren Veröffentlichung oder Ver-
wertung gegen die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß
kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet wer-
den, daß die Verwertung des Gegenstandes durch
Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
Satz 1 schließt den Schutz für einen unter § 3 a
fallenden Gegenstand nicht aus;
2. Pflanzensorten oder Tierarten.
§ 1b
(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt
als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört.
Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor
dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen
Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benut-
zung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für
den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag er-
folgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Be-
tracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders
oder seines Rechtsvorgängers beruht.
(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt
als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem
gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft
hergestellt oder benutzt werden kann."
3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
(1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchs-
muster verlangt wird, sind beim Patentamt schriftlich
anzumelden. Für jeden Gegenstand ist eine besonde-
re Anmeldung erforderlich.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
1. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmu-
sters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmu-
sters kurz und genau bezeichnet ist;
2. einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen
angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz
gestellt werden soll;
3. eine Beschreibung des Gegenstandes des Ge-
brauchsmusters;
4. eine Zeichnung.

(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung über die sonstigen Erforder-
nisse der Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
(4) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete
Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt
dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zu-
rückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht
entrichtet wird.
(5) Bis zur Verfügung über die Eintragung des Ge-
brauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zu-
lässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung
nicht erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand
der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht herge-
leitet werden.
(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit
teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Für jede
Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprüng-
lichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genom-
mene Priorität erhalten. Für die abgetrennte Anmel-
dung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen
Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche An-
meldung zu entrichten waren."
4. Nach § 2 werden eingefügt:
,,§ 2 a
(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland für denselben Gegenstand be-
reits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der
Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben,
daß der für die Patentanmeldung maßgebende An-
meldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die
Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt
für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das
Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei
Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die
Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Ein-
spruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch läng-
stens bis zum Ablauf des achten Jahres nach dem
Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden.
(2) Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1
Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Patentamt auf,
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Auf-
forderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag an-
zugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung ein-
zureichen. Werden diese Angaben nicht rechtzeitig
gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1
verwirkt.
§2b
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von
zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim
Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Ge-
brauchsmusteranmeldung für die Anmeldung dessel-
ben Gegenstandes zum Gebrauchsmuster ein Priori-
tätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmel-
dung schon eine inländische oder ausländische Priori-
tät in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis
5 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden,
§ 40 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine frühere Patent-
anmeldung nicht als zurückgenommen gilt.
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die
ausländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzu-
wenden.
§ 2c
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffent-
lichen Druckschriften, die für die Beurteilung der
Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchs-
musteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Be-
tracht zu ziehen sind.
(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem
als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt
werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 20 ist ent-
sprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist eine Ge-
bühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,
so gilt der Antrag als nicht gestellt. § 43 Abs. 3, 5, 6
und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend
anzuwenden."
5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen
des § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung in
die Rolle für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des
Gegenstandes der Anmeldung auf Neuheit, erfinderi-
schen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet
nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden."
6. § 3 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen
Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Straf-
gesetzbuches) ist, so ordnet die für die Anordnung
gemäß § 50 des Patentgesetzes zuständige Prü-
fungsstelle von Amts wegen an, daß die Offenle-
gung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im
Patentblatt (§ 3 Abs. 3) unterbleiben."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im übrigen sind die Vorschriften des § 31
Abs. 5, des§ 50 Abs. 2 bis 4 und der§§ 51 bis 56
des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
Die nach Absatz 1 zuständige Prüfungsstelle ist
auch für die in entsprechender Anwendung von
§ 50 Abs. 2 des Patentgesetzes zu treffenden Ent-
scheidungen und für die in entsprechender Anwen-
dung von§ 50 Abs. 3 und§ 53 Abs. 2 des Patent-
gesetzes vorzunehmenden Handlungen zu-
ständig."
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 7"
durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 7" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 6
Satz 3" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 6 Satz 3"
ersetzt.
8. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5
(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die
Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegen-

1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
stand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem
Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein
Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters
ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen
oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
entweder einzuführen oder zu besitzen.
(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es
jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des
Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ande-
ren als zur Benutzung des Gegenstandes des Ge-
brauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die
sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes
des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benut-
zung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten
oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf
Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mit-
tel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benut-
zung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters ver-
wendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhält-
liche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte
den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Ab-
satz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Perso-
nen, die die in § 5 a Nr. 1 und 2 genannten Handlun-
gen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht
als Personen, die zur Benutzung des Gegenstandes
des Gebrauchsmusters berechtigt sind . "
9. Nach § 5 werden eingefügt:
,,§ 5 a
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich
nicht auf
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht-
gewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den
Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patent-
gesetzes bezeichneten Art.
§Sb
(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Ein-
tragung nicht begründet, soweit gegen den als In-
haber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf
Löschung besteht (§ 7 Abs. 1 und 3).
(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerät-
schaften oder Einrichtungen eines anderen ohne des-
sen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten
gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das
Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf
Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den
Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenut-
zungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungs-
anordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden."
10. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetra-
genen Anspruch auf Löschung des Gebrauchs-
musters, wenn
1 . der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den
§§ 1 bis 1 b nicht schutzfähig ist,
2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits
auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchs-
musteranmeldung geschützt worden ist oder
3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den
Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht,
in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
(2) Im Falle des § 5 b Abs. 2 steht nur dem Verletz-
ten ein Anspruch auf Löschung zu.
(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil
des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in
diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form
einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen
werden."
11, In § 8 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 7" durch die
Angabe ,,§ 81 Abs. 7" und die Angabe ,,§ 44 a" durch
die Angabe ,,§ 125" ersetzt.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher
Verhandlung beschlossen. Der Beschluß ist in dem
Termin, in dem die mündliche Verhandlung ge-
schlossen wird, oder in einem sofort anzuberau-
menden Termin zu verkünden. Der Beschluß ist zu
begründen, schriftlich auszufertigen und den Betei-
ligten von Amts wegen zuzustellen. § 47 Abs. 2 des
Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Statt der Verkündung ist die Zustellung des Be-
schlusses zulässig."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu wel-
chem Anteil die Kosten des Verfahrens den Betei-
ligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2
Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entspre-
chend anzuwenden."
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patent-
gesetzes über das Beschwerdeverfahren entspre-
chend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen
Beschluß, der in einem Löschungsverfahren er-
gangen ist, so ist für die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patent-
gesetzes entsprechend anzuwenden."
b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 36 g Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 69 Abs. 1" und die Angabe
,,§ 36 g Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 69 Abs. 2"
ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats
des Patentgerichts, durch den über eine Be-
schwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet
die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß
die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs.
2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgeset-
zes sind anzuwenden."

14. In § 11 a wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1" durch die
Angabe,,§ 24 Abs. 1" und die Angabe,,§§ 37 bis 41 o,
42 bis 42 m" durch die Angabe,,§§ 81 bis 99, 110 bis
122" ersetzt.
15. § 12 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
( 1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die
Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über
die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die
Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127) und
über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für
Gebrauchsmustersachen anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis
138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend
anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem
nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerde-
recht zusteht."
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige § 13 wird § 13 Abs. 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
,,(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder
teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder
nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben
sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Be-
schränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt,
kann das durch die Eintragung begründete Recht
gegen ihn geltend gemacht werden.
(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer
Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher
erteilt worden sind."
17. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer
Gebühr nach dem Tarif zunächst um drei Jahre
verlängert. Die Verlängerung wird in der Rolle ver-
merkt. Die Verlängerungsgebühr ist am letzten Tag
des Monats fällig, in dem die erste Schutzfrist
endet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht bis
zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats
nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige
Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist
gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht,
daß eine Verlängerung der Schutzdauer nur ein-
tritt, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag innerhalb
von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem
die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird.
Wird das Gebrauchsmuster erst nach Beendigung
der ersten Schutzfrist eingetragen, so muß der
tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden, wenn die
Verlängerungsgebühr nicht innerhalb von vier
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mit-
teilung über die Eintragung zugestellt worden ist,
entrichtet wird; Satz 5 ist anzuwenden."
b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer
Gebühr nach dem Tarif um weitere zwei Jahre
verlängert. Absatz 2 Satz 2 bis 6 und die Absätze 3
bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Das Gebrauchsmuster erlischt, soweit der als
Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung
an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster ver-
zichtet."
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
18. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer den Vorschriften der §§ 5 bis 6 zuwider
ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletz-
ten auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden."
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 eingefügt:
,,§ 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden."
19. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche
Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchs-
musters ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2), herstellt, anbietet,
in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der
genannten Zwecke entweder einführt, oder besitzt
oder
2. das Recht aus einem Patent entgegen § 6 ausübt."
20. § 18 wird gestrichen.
21. § 19 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-
hältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmuster-
streitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-
ständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreit-
sachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem
von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen
Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierun-
gen können diese Ermächtigungen auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für
Gebrauchsmusterstreitsachen auch durch Rechtsan-
wälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zuge-
lassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung
nach Absatz 2 gehören würde. Das Entsprechende
gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-
wachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen
nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten."

1450 Bundesgesetzblatt,
Artikel 2
Änderung des Warenzeichengesetzes
und anderer Gesetze auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes
(1) Das Warenzeichengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29),
zuletzt geändert durch § 43 Abs. 2 des Gesetzes vom
11. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2170), wird wie .folgt
geändert:
1 . In § 2 Abs. 3 werden die Worte „oder Unterklasse"
gestrichen.
2. In § 5 Abs. 6 Satz 2 und in § 10 Abs. 3 Satz 4 wird
jeweils die Angabe ,,§ 35 d" durch die Angabe ,,§ 62"
ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre
verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch
bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem
Tag der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren Schutz-
dauer bereits verlängert worden ist, seit der letzten
Verlängerung eine Verlängerungsgebühr und für jede
Klasse, für die weiterhin Schutz begehrt wird, eine
Klassengebühr nach dem Tarif entrichtet wird. Die
Gebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in
dem die Schutzdauer endet. Werden die Gebühren
nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten
Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarif-
mäßige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der
Frist gibt das Patentamt dem Zeicheninhaber Nach-
richt, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn die Gebüh-
ren mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Mona-
ten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht
zugestellt worden ist, entrichtet werden."
4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 4"
durch die Angabe ,,§ 123 Abs. 5" ersetzt.
5. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 2"
durch die Angabe,,§ 128 Abs. 2" ersetzt.
6. In § 12 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 6
Satz 3" durch die Angabe .. § 27 Abs. 6 Satz 3" er-
setzt.
7. In § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe § 28 e 11
Abs. 2" durch die Angabe .. § 47 Abs. 2" ersetzt.
8. In § 12 a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 361 Abs. 4
Satz 1 und Abs. 5" durch die Angabe .. § 73 Abs. 4
Satz 1 und Abs. 5" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
.. (3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patent-
gesetzes über das Beschwerdeverfahren entspre-
chend anzuwenden."
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe .. § 36 g Abs. 2"
durch die Angabe .. § 69 Abs. 2" ersetzt.
Jahrgang 1986, Teil 1
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt.
,,(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats
des Patentgerichts, durch den über eine Be-
schwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet
die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß
die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100
Abs. 2 und 3 sowie die§§ 101 bis 109 des Patent-
gesetzes sind anzuwenden."
10. Nach § 35 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Die Vorschriften der Staatsverträge über das
Prioritätsrecht für Fabrik- oder Handelsmarken sind
auf Dienstleistungsmarken entsprechend anzuwen-
den, wenn nach einer Bekanntmachung im Bundes-
gesetzblatt der Vertragsstaat, in dem die frühere An-
meldung der Dienstleistungsmarke eingereicht wor-
den ist oder der Ursprungsland der internationalen
Registrierung der Dienstleistungsmarke ist, Gegensei-
tigkeit gewährt."
(2) Im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 422-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 4. September 1967 (BGBI. 1 S. 953),
wird in § 39 Abs. 1 Satz 1 die Angabe ,,§ 51" durch die
Angabe ,,§ 143" ersetzt.
(3) Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und
des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1
S. 2188), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 3 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 9" durch die Angabe
,, § 19" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 3"
durch die Angabe .. § 17 Abs. 3" und die Angabe ,,§ 31"
dl4J'ch die Angabe ,,§ 57" ersetzt.
3. Der Abschnitt „A. Gebühren des Patentamts" des
Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 wird wie
folgt geändert:
a) Der Erste Unt~rabschnitt wird wie folgt gefaßt:
"Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche
Mark
(unver-
ändert)
100.000 A. Gebühren des Patentamts
110.000 1. Patentsachen
111.000 1. Erteilungsverfahren
111.100 a) Für die Anmeldung (§ 35 Abs. 3 des
Patentgesetzes)
111.200 b) Für den Antrag auf Ermittlung der in
Betracht zu ziehenden Druckschrif-
ten (§ 43 Abs. 2),
111.201 wenn ein Antrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1
gestellt worden ist

Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche
Mark
(unver-
ändert)
111.300 c) Für den Antrag auf Prüfung der An-
meldung (§ 44 Abs. 3),
111.301 wenn ein Antrag nach § 43 bereits ge-
stellt worden ist
wenn ein Antrag nach § 43 nicht gestellt
111.302
worden ist
111.500 d) Für die Erteilung des Patents (§ 57)
112.000 2. Verwaltung eines Patents oder einer
Anmeldung
112.100 a) Patentjahresgebühr
112.103 für das 3. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.104 für das 4. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.105 für das 5. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.106 für das 6. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.107 für das 7. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.108 für das 8. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.109 für das 9. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.110 für das 1O. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.111 für das 11. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.112 für das 12. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.113 für das 13. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.114 für das 14. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.115 für das 15. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.116 für das 16. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.117 für das 17. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.118 für das 18. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.119 für das 19. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.120 für das 20. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.200 b) Zuschlag für die Verspätung der
Zahlung einer Gebühr der N_rn.
111.500 und 112.100 (§ 57 Abs. 1
Satz 3, § 17 Abs. 3 Satz 2)
113.000 3. Sonstige Anträge
113.100 a) Für den Antrag auf Festsetzung der
angemessenen Vergütung für die
Benutzung der Erfindung (§ 23
Abs. 4)
113.200 b) Für den Antrag auf Änderung der
festgesetzten Vergütung für die Be-
nutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 5)
113.300 c) Für den Antrag auf Eintragung einer
Änderung in der Person des Anmel-
ders oder Patentinhabers (§ 30
Abs. 3)
113.400 d) Für den Antrag auf Eintragung der
Einräumung eines Rechts zur aus-
schließlichen Benutzung der Erfin-
dung oder auf Löschung dieser Ein-
tragung (§ 34 Abs. 4)
113.500 e) Für den Antrag auf Beschränkung
des Patents (§ 64 Abs. 2)
113.800 f) Für die Veröffentlichung von Über-
setzungen (Artikel II § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen)
113.900 g) Für die Behandlung der internatio-
nalen Anmeldungen beim Deut-
schen Patentamt als Anmeldeamt
(Artikel III § 1 Abs. 3 des Gesetzes
über internationale Patentüberein-
kommen)"
b) Der Zweite Unterabschnitt wird wie folgt gefaßt:
„Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche
Mark
120.000 II. Gebrauchsmustersachen
121.000 1. Erteilungsverfahren
121.100 a) für die Anmeldung (§ 2 Abs. 4 (unver-
des Gebrauchsmustergesetzes) ändert)
121.200 b) Für den Antrag auf Ermittlung der in 450
Betracht zu ziehenden Druckschrif-
ten (§ 2 c Abs. 2)
122.000 2. Aufrechterhaltung
eines Gebrauchsmusters
122.100 a) Verlängerungsgebühr
122.101 für die erste Verlängerung (unver-
der Schutzdauer (§ 14 Abs. 2) ändert)
122.102 für die weitere Verlängerung 600
der Schutzdauer (§ 14 Abs. 6)
122.200 b) Zuschlag für die Verspätung (unver-
der Zahlung einer Gebühr ändert)
der Nr. 122.101 und 122.102
(§ 14 Abs. 2 Satz 4 und 6
und Abs. 6 Satz 2)
123.000 3. Sonstige Anträge
123.300 a) Für den Antrag auf Eintragung (unver-
einer Änderung in der Person des ändert)
Rechtsinhabers (§ 3 Abs. 4)
123.600 b) Für den Antrag auf Löschung (unver-
(§ 8)" ändert)
c) Im Dritten Unterabschnitt wird in Nummer 2 Buch-
stabe c die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Satz 3" durch die
Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
4. Der Erste und Zweite Unterabschnitt des Abschnitts
,,B. Gebühren des Patentgerichts" des Gebührenver-
zeichnisses der Anlage zu § 1 wird wie folgt gefaßt:
„Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche
Mark
(unver-
ändert)
200.000 8. Gebühren des Patentgerichts
210.000 1. Patentsachen
214.000 1. Beschwerdeverfahren
214.100 Für die Einlegung der Beschwerde
(§ 73 Abs. 3 des Patentgesetzes)
215.000 2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und
Zwangslizenzverfahren
215.100 a) Klagen
215.110 (i) Für die Klage auf Erklärung der
Nichtigkeit oder auf Zurücknah-
me oder auf Erteilung einer
Zwangslizenz (§ 81 Abs. 6)

1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche
Mark
(unver-
ändert)
215.120 (ii) Für die Einlegung der Berufung
gegen Urteile der Nichtigkeitsse-
nate (§ 11 0 Abs. 1)
215.200 b) Einstweilige Verfügungen
215.210 (i) Für den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung (§ 85
Abs. 2)
215.220 (ii) Für die Einlegung der Beschwer-
de gegen die Entscheidung über
den Antrag auf Erlaß einer einst-
weiligen Verfügung (§ 122
Abs. 2)
220.000 II. Gebrauchs m u ste rsac h e n
224.000 1. Beschwerdeverfahren
224.100 Für die Einlegung der Beschwerde
224.110 (i) gegen den Beschluß der Ge-
brauchsmusterstelle (§ 10 Abs.
2 des Gebrauchsmusterge-
setzes)
224.120 (ii) gegen den Beschluß der Ge-
brauchsmusterabteilung (§ 10
Abs. 2)
225.000 2. Zwangslizenzverfahren
225.100 a) Klagen
225.110 (i) Für die Klage auf Erteilung einer
Zwangslizenz (§ 11 a des Ge-
brauchsmustergesetzes in Ver-
bindung mit § 81 Abs. 6 des Pa-
tentgesetzes)
225.120 (ii) Für die Einlegung der Berufung
(§ 11 a des Gebrauchsmuster-
gesetzes in Verbindung mit
§ 11 0 Abs. 1 des Patentge-
setzes)
225.200 b) Einstweilige Verfügungen
225.210 (i) Für den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung (§ 11 a
des Gebrauchsmustergesetzes
in Verbindung mit § 85 Abs. 2
des Patentgesetzes)
225.220 (ii) Für die Einlegung der Beschwer-
de gegen die Entscheidung über
den Antrag auf Erlaß einer einst-
weiligen Verfügung (§ 11 a des
Gebrauchsmustergesetzes in
Verbindung mit § 122 Abs. 2 des
Patentgesetzes)"
(4) Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649), geändert durch
Artikel 1 Abs. 4 und 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1979
(BGBI. 1 S. 1269), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel II § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 48
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 141 Satz 1" ersetzt.
2. In Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe
,,§ 30 d" durch die Angabe ,,§ 53", in Artikel II § 4
Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 die Angabe ,,§ 30 a Abs. 1" durch
die Angabe ,,§ 50 Abs. 1" und in Satz 3 die Angabe
,,§ 26 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 3
Satz 2" ersetzt.
3. In Artikel II § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11" durch die
Angabe ,,§ 17" ersetzt.
4. In Artikel II § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 26
Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 3 Satz 2"
und in Absatz 3 Satz 1 die Angabe ,,§ 28 b Abs. 3"
durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 3" und die Angabe
,,§ 28 a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 1" er-
setzt.
5. In Artikel II § 10 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 51" durch
die Angabe ,,§ 143" ersetzt.
6. In Artikel III§ 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 30 d"
durch die Angabe ,,§ 53" und in Absatz 2 Satz 2 die
Angabe ,,§ 30 a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 50
Abs. 1" sowie in Satz 3 die Angabe ,,§ 26 Abs. 2
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
7. In Artikel III § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils
die Angabe ,,§ 26 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe
,,§ 35 Abs. 3" ersetzt.
8. In Artikel III § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 28 b Abs. 3"
durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 3" sowie die Angabe
,,§ 28 a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 1" er-
setzt.
9. In Artikel III § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24
Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 5" und die
Angabe ,,§ 24 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 33" sowie
in Absatz 3 die Angabe,,§ 2 Abs. 2" durch die Angabe
,,§ 3 Abs. 2" ersetzt.
(5) Das Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. Juli 1979
(BGBI. 1 S. 1269) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 7 wird die Angabe ,,§ 49" durch die Angabe
,,§ 142" ersetzt.
2. In Artikel 13 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 4 Satz
1" durch die Angabe ,,§ 11 0 Abs. 4 Satz 1" und in
Absatz 2 die Angabe ,,§ 42 I" durch die Angabe ,,§ 121"
ersetzt.
(6) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 4 des
Gesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2170), wird
wie folgt geändert:
1. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§· 46 e Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 133 Abs. 1" ersetzt.
2. In§ 155 Abs. 2, in§ 165 Abs. 1 Satz 2 und in§ 178
Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 16" durch die An-
gabe ,,§ 25" ersetzt.
(7) Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des
beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-
und Sortenschutzsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil
111, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes
vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 28" durch die
Angabe ,,§ 42" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 36 1 Abs. 3"
durch die Angabe ,,§ 73 Abs. 3" ersetzt.
3. In § 7 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 35 d Abs. 2 Satz 2 und
4" durch die Angabe ,,§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 4" ersetzt.

(8) In § 8 a Abs. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur
Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1
S. 2188) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 41 p
Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y" durch die Worte
,,§ 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109" ersetzt.
(9) Im Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird
nach § 15 Abs. 2 folgender Absatz angefügt:
,,(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz
berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden
sind."
Artikel 3
Änderung anderer Gesetze
(1) Im Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom
15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird in § 120 Abs. 1 Nr. 3
und in § 142 a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d jeweils die Angabe
,,§ 30 c Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 52 Abs. 2" ersetzt.
(2) In der Strafprozeßordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129,
650), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
7. Juli 1986 (BGBI. 1S. 977), werden in§ 374 Abs. 1 Nr. 8
die Worte ,,§ 49 des Patentgesetzes" durch die Worte
,,§ 142 des PatentgeseJzes" ersetzt.
(3) In der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
§ 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2146), wird in § 190 Abs. 1 Nr. 8 die Angabe ,,§ 8
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 2" ersetzt.
(4) Im Deutschen Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2226), werden in § 120
Satz 1 die Worte ,,§ 36 b Abs. 2 des Patentgesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 23. März 1961 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 274, 316)" durch die Worte,,§ 65 Abs. 2 des
Patentgesetzes" ersetzt.
(5) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 26 des Geset-
zes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535), wird wie folgt
geändert:
1. In§ 23 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 41 o Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 99 Abs. 1" und die Angabe ,,§ 37
Abs. 6 und des § 41 Abs. 2 und 6" durch die Angabe
,,§ 81 Abs. 7 und des § 85 Abs. 2 und 6" ersetzt.
2. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 46 a bis 46 i"
durch die Angabe ,,§§ 129 bis 137" ersetzt.
3. In § 23 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 36 1 Abs. 3,
§ 37 Abs. 5 und 6 Satz 3, § 41 Abs. 2 Satz 1, § 42
Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 73 Abs. 3, § 81
Abs. 6 und 7 Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1, § 110 Abs. 1
Satz 3" ersetzt.
4. In § 23 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 41 m Abs. 2
.
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 97 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
5. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 44 a Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 125 Abs. 1" ersetzt.
6. In § 23 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe ,,§ 16" durch die
Angabe ,,§ 25" ersetzt.
7. In § 23 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe ,,§ 45 a Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 127 Abs. 1" ersetzt.
8. In § 23 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 wird jeweils die Angabe
,,§ 41 o Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 99 Abs. 1"
ersetzt.
9. In § 23 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe ,,§§ 30 a, 41 o
Abs. 3" durch die Angabe ,,§§ 50, 99 Abs. 3" ersetzt.
10. In § 23 Abs. 1 Nr. 12 wird die Angabe ,,§ 36 q Abs. 4,
§ 40 Abs. 2 Satz 2, § 41 o Abs. 1, § 41 y Abs. 2" durch
die Angabe ,,§ 80 Abs. 5, § 84 Abs. 2 Satz 2, § 99
Abs. 1, § 109 Abs. 3" ersetzt.
(6) In der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 977), wird in § 66 Abs. 2 Satz 1 die Angabe
,,§ 14 Abs. 4" durch die Angabe,,§ 23 Abs. 4", die Angabe
,,§ 30 a Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 und
2" und die Angabe ,,§ 36 1Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 73
Abs. 3" ersetzt.
Artikel 4
Übergangsvorschriften
1. § 1 Abs. 1, § 1 b Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5,
§ 2 a, § 2 b Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 5 a Nr. 1 und 2,
§ 7 Abs. 1, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 sowie§ 16 Abs. 1
des Gebrauchsmustergesetzes sind in der Fassung
dieses Gesetzes nicht auf die bereits vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt einge-
reichten Anmeldungen und auf die darauf eingetrage-
nen Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt
es bei den bisher geltenden Vorschriften.
2. Eine Erklärung nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 kann nur in
bezug auf solche Patentanmeldungen abgegeben wer-
den, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-
gereicht worden sind.
3. Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deut-
schen Patentamt eingereichten Gebrauchsmuster-
anmeldungen nach § 2 Abs. 6 des Gebrauchsmuster-
gesetzes ist diese Vorschrift in der bisherigen Fassung
weiterhin anzuwenden.
4. § 19 des Gebrauchsmustergesetzes ist in der Fassung
dieses Gesetzes nicht auf die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes anhängig gewordenen Gebrauchsmuster-
streitsachen anzuwenden. Auf die bei Inkrafttreten die-
ses Gesetzes anhängigen Gebrauchsmusterstreitsa-
chen sind die §§ 18 und 19 des Gebrauchsmusterge-
setzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
5. § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung
dieses Gesetzes ist nicht auf die bereits vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt einge-

1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
reichten Anmeldungen oder internationalen Registrie-
rungen von Dienstleistungsmarken anzuwenden.
Artikel 5
Neufassung des Gebrauchsmustergesetzes
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
Gebrauchsmustergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus erge-
benden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 6
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. August 1986
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Barsehei
Der Stellvertreter des
Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 1446. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 99a99703511c39f9….