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Artikel 2 · BT-Drs. 19/25821 · S. 57
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen – IntPatÜbkG)
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen – IntPatÜbkG) Zu Nummer 1 (Artikel III § 4 IntPatÜbkG) Zu Buchstabe a Artikel III regelt das Verfahren für internationale Patentanmeldungen nach Maßgabe des Vertrags über die inter- nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty – PCT) vom 19. Juni 1970 (BGBl. 1976 II S. 649, 664), zuletzt geändert durch Änderung des Patentzusammenarbeitsvertrages (PCT) vom 2. Oktober 2001 (BGBl. 2002 II S. 727, 728). Der PCT ermöglicht es, Patentschutz für eine Erfindung in jedem der 153 Vertragsstaaten durch eine einzige internationale Anmeldung zu beantragen. Dadurch ist es nicht mehr nötig, mehrere getrennte Anmeldungen bei nationalen Patentämtern oder bei regionalen Patentämtern (wie zum Beispiel beim Europäischen Patentamt, EPA) einzureichen. Mit der Einreichung der internationalen Anmel- dung beginnt die sogenannte „internationale Phase“. Hier wird unter anderem eine internationale Recherche durchgeführt, die der Ermittlung des einschlägigen Standes der Technik dient. Später folgt die sogenannte „nati- onale“ beziehungsweise „regionale Phase“. Hier beantragt der Anmelder die Erteilung des Patents beim jeweili- gen nationalen oder regionalen Patentamt als sogenanntem „Bestimmungsamt“. Es ist das „Bestimmungsamt“ das im Ergebnis über die Erteilung des Patents entscheidet. Artikel III § 4 IntPatÜbkG regelt das Verfahren für den Fall, dass das DPMA in der nationalen Phase als Bestimmungsamt benannt worden ist. Artikel III § 4 Absatz 2 Satz 1 IntPatÜbkG bestimmt, innerhalb welcher Frist die Anmeldegebühr zu entrichten und, soweit erforderlich, die Übersetzung der Anmeldung in deutscher Sprache vorzulegen ist. Drucksache 19/25821 – 58 –
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.592 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/25821, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 205.289–211.881 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 61a6419318e2d116….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP