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Artikel 1 · BT-Drs. 08/2087 · S. 24

Zu Artikel 1 — Änderung des Patentgesetzes

Zu Artikel 1 — Änderung des Patentgesetzes
Zu Nummer 1
Neufassung von § 4 Abs. 3 (Nachanmeldung
bei widerrechtlicher Entnahme)
Die Neufassung soll die bisherige Regelung an die
in diesem Entwurf vorgesehene Neugestaltung des
Einspruchsverfahrens anpassen. Hierbei ist berück-
sichtigt, daß die wie bisher durch Einspruch geltend
zu machende widerrechtliche Entnahme nicht mehr
die Zurücknahme oder die Zurückweisung der An-
meldung, sondern den Verzicht auf das Patent oder
seinen Widerruf zur Folge hat.
Da der vorgesehene neue § 12 a Abs. 1 im systema-
tischen Zusammenhang mit den sonstigen zum Ein-
spruch berechtigenden Gründen in Nummer 3 auch
die materiellen Voraussetzungen der widerrechtli-
chen Entnahme aufführen soll, bedarf es in § 4
Abs. 3 insoweit nur noch der Verweisung auf diese
Vorschrift.
Das Nachanmelderecht mit dem Zeitrang der rechts-
widrigen Anmeldung des Verletzers bleibt unbe-
rührt; der Wortlaut ist auf die in den §§ 26 e und 27
vorgesehenen Prioritätsregelungen abgestimmt.
Zu Nummer 2
Ersetzung von § 5 Satz 3 durch die Sätze 3
bis 5 (Klagefrist)
Nach Artikel 27 Abs. 3 des Gemeinschaftspatent-
übereinkommens ist der auf das Gemeinschaftspa-
tent bezogene Vindikationsanspruch innerhalb von
zwei Jahren nach Patenterteilung gerichtlich gel-
tend zu machen. Eine Harmonisierung der Klage-
frist des § 5 Satz 3 mit dieser Frist erscheint gebo-
ten. Nach dem bisherigen Rechtszustand ist die
Möglichkeit des Berechtigten, rechtzeitig davon zu
erfahren, daß für seine Erfindung ein Patent erteilt
werden soll, zeitlich insofern ausgeweitet, als zwi-
schen der Bekanntmachung der Anmeldung und der
Bekanntmachung über die Erteilung mehr als drei
Monate — unter Umständen bei durchgeführtem
Einspruchsverfahren sogar mehr als ein Jahr —
liegen. Diese Vorwarnzeit entfällt 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 85.353 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 08/2087, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 96.794–182.147 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert f31b371a05f4c8e8….

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