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Artikel 1 · BT-Drs. 08/2087 · S. 24
Zu Artikel 1 — Änderung des Patentgesetzes
Zu Artikel 1 — Änderung des Patentgesetzes Zu Nummer 1 Neufassung von § 4 Abs. 3 (Nachanmeldung bei widerrechtlicher Entnahme) Die Neufassung soll die bisherige Regelung an die in diesem Entwurf vorgesehene Neugestaltung des Einspruchsverfahrens anpassen. Hierbei ist berück- sichtigt, daß die wie bisher durch Einspruch geltend zu machende widerrechtliche Entnahme nicht mehr die Zurücknahme oder die Zurückweisung der An- meldung, sondern den Verzicht auf das Patent oder seinen Widerruf zur Folge hat. Da der vorgesehene neue § 12 a Abs. 1 im systema- tischen Zusammenhang mit den sonstigen zum Ein- spruch berechtigenden Gründen in Nummer 3 auch die materiellen Voraussetzungen der widerrechtli- chen Entnahme aufführen soll, bedarf es in § 4 Abs. 3 insoweit nur noch der Verweisung auf diese Vorschrift. Das Nachanmelderecht mit dem Zeitrang der rechts- widrigen Anmeldung des Verletzers bleibt unbe- rührt; der Wortlaut ist auf die in den §§ 26 e und 27 vorgesehenen Prioritätsregelungen abgestimmt. Zu Nummer 2 Ersetzung von § 5 Satz 3 durch die Sätze 3 bis 5 (Klagefrist) Nach Artikel 27 Abs. 3 des Gemeinschaftspatent- übereinkommens ist der auf das Gemeinschaftspa- tent bezogene Vindikationsanspruch innerhalb von zwei Jahren nach Patenterteilung gerichtlich gel- tend zu machen. Eine Harmonisierung der Klage- frist des § 5 Satz 3 mit dieser Frist erscheint gebo- ten. Nach dem bisherigen Rechtszustand ist die Möglichkeit des Berechtigten, rechtzeitig davon zu erfahren, daß für seine Erfindung ein Patent erteilt werden soll, zeitlich insofern ausgeweitet, als zwi- schen der Bekanntmachung der Anmeldung und der Bekanntmachung über die Erteilung mehr als drei Monate — unter Umständen bei durchgeführtem Einspruchsverfahren sogar mehr als ein Jahr — liegen. Diese Vorwarnzeit entfällt
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 85.353 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 08/2087, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 96.794–182.147 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert f31b371a05f4c8e8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP