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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 1269

BGBl. 1979 I S. 1269 · 79.670 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1979, Seite 1269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1269
 1979                              Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1979
     Tag
                                                                                  1269

Teil I                                                                Z 5702 AX
                                                                              Nr.48
Inhalt                                                                        Seite
   26. 7. 79   Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
               (Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1269
                    ll(lll:   -12:i-l; 188-17, 420-1, 424-4-5, 421-1, 423-1
   30. 7. 70   Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1979
               (Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz 1979 - BBVEG 79) . . . . . . . . . . . . .                                                 1285
                    20:l2-l, 20:32-12-G, 2030-2'.i, '.i:J-4

   30. 7. 79   Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . .
                    2030-1, 2030-2, 301-1

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1299
   30. 7. 70   Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen
               Dienstes in Landesparlamenten) . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1301
                    neu: 2034-7: 2030-1, 2030-2, 2032-1, 2030-25, 301-1. 51-1, 53-4, 303-8, 611,1
   25. 7. 79   Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin                                                                        1305
                    neu: 800-21-1-71

                                                       Gesetz
                                            über das Gemeinschaftspatent
                                   und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
                                      (Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -)
                                                                      Vom 26. Juli 1979

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                 Kapitel 1

     Ausführung des Ubereinkommens
 vom 15. Dezember 1975 über das europäische
    Patent für den Gemeinsamen Markt

                      Artikel 1
              Anwendung und Änderung
              von Artikel II des Gesetzes
      über internationale Patentübereinkommen

   (1) Artikel II § 3 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II
S. 649) ist in gerichtlichen Verfahren, die ein
Gemeinschaftspatent betreffen, entsprechend anzu-
wenden.

  (2) Artikel II § 1 Abs. 2, §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 2

und Abs. 2, §§ 6 und 7 des Gesetzes über internatio-

nale Patentübereinkommen ist auf europäische

Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente,
die den Bestimmungen des Gemeinschaftspatent-
übereinkommens unterliegen, nicht anzuwenden,

  (3) Artikel II § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen ist nur auf
europäische Patente anzuwenden, die nicht den
Bestimmungen des Gemeinschaftspatentüberein-
kommens unterliegen und die vor dem Inkrafttreten
des Gemeinschaftspatentübereinkommens angemel-
det worden sind.

  (4) Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen erhält folgende Fassung:

                                        ,,§ 4
      Einreichung europäischer Patentanmeldungen
               beim Deutschen Patentamt

  (1) Europäische Patentanmeldungen können auch
beim Deutschen Patentamt eingereicht werden. Die
nach dem europäischen Patentübereinkommen zu
zahlenden Gebühren sind unmittelbar an das Euro-
päische Patentamt zu entrichten.
  (2) Europäische Anmeldungen, die ein Staatsge-

heimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten kön-

nen, sind beim Deutschen Patentamt nach Maßgabe

folgender Vorschriften einzureichen:

1. In einer Anlage zur Anmeldung ist darauf hinzu-
   weisen, daß die angemeldete Erfindung nach Auf-
BGBl. 1979, Seite 1270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1270
1270                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

  fassung des Anmelders ein Staatsgeheimnis ent-
   halten kann.
2. Genügt die Anmc1dtmCJ den Anforderungen der

   Nummer 1 nicht, so wird die Entgegennahme

   durch Beschluß abg-clchnt. Auf das Verfahren

   sind die Vorschriften des Patentgesetzes entspre-

   chend anzuwenden. Die Entgegennahme der
   Anmeldung kann nicht mit der Begründung abge-
   lehnt werden, daß die Anmeldung kein Staatsge-
   heimnis enthalte.

3. Das Deutsche Patentamt prüft die nach Maßgabe
   der Nummer 1 eingereichten Anmeldungen
   unverzüglich darauf, ob mit ihnen Patentschutz
   für eine Erfindung nachgesucht wird, die ein
   Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist.
   Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
   Patentgesetzes entsprechend; § 30 d des Patentge-
   setzes ist anzuwenden.
4. Ergibt die Prüfung nach Nummer 3, daß die Erfin-
   dung ein Staatsgeheimnis ist, so ordnet das
   Deutsche Patentamt von Amts wegen an, daß die
   Anmeldung nicht weitergeleitet wird und jede
   Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft
   der Anordnung gilt die europäische Patentanmel-
   dung auch als eine von Anfang an beim Deut-
   schen Pat~ntamt eingereichte nationalA Patentan-
   meldung, für die eine Anordnung nach § 30 a
   Abs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. Die Nach-
   frist für die Zahlung der Anmeldegebühr nach
   § 26 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes beträgt zwei
   Monate. § 9 Abs. 2 ist entfprechend anzuwenden.

  (3) Enthält die Anmeldung kein Staatsgeheimnis,
so leitet das Deut;;che Patentamt die Patentanmel-
dung an das Europäisr::he Patentamt weiter und
unterrichtet den Anmelder hiervon."

   (5) Artikel II § 8 Abs. 3 des Gesetzes über interna-
tionale Patentübereinkommen wird aufgehoben.

                       Artikel 2

       Zuständigkeit von Gerichten und Behörden
  Sind nach dem Gemeinschaftspatentüberein-
kommen Gerichte oder Behörden im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes international zuständig, so
sind in den in Artikel 70 Abs. 1 des Ubereinkom-
mens nicht geregelten Fällen die Vorschriften über
die örtliche und sachliche Zuständigkeit anzuwen-
den, die gelten würden, wenn es sich um ein vom
Deutschen Patentamt erteiltes Patent oder eine beim
Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung
handeln würde. Ist danach eine Zuständigkeit nicht
gegeben, so sind das Gericht und die Behörde
zuständig, in deren Bezirk das Europäische Patent-
amt seinen Sitz hat.

                       Artikel 3
  Mittefüm.9 ü.ber die Aussetzung des Verfahrens

  Wird ein das Gemeinschaftspatent betreffendes
Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 des Gemeinschafts-
patentübereinkommens ausgesetzt, so teilt das
Gericht dem Europäischen Patentamt die Ausset-
zung des Verfahrens in unmittelbarem Verkehr mit.

                     Artikel 4
            Ersuchen um Stellungnahme

  Ersuchen der Gerichte auf Grund des Gemein-

schaftspatentübereinkommens werden in unmittel-

barem Verkehr an das Europäische Patentamt über-

sandt.

                     Artikel 5
Ersuchen. des Konkurs- und des Vergleichsgerichts

  (1) Wird über das Vermögen oder den Nachlaß
des Inhabers eines Gemeinschaftspatents oder einer
europäischen Patentanmeldung, die den Bestimmun-
gen     des     Gemeinschaftspatentübereinkommens
unterliegt, ein Konkurs- oder ein Vergleichsverfah-
ren eröffnet oder ein Konkursverfahren wieder auf-
genommen, so ersucht das Gericht von Amts wegen
oder auf Antrag des Verwalters das Europäische
Patentamt, diesen Umstand in das dafür vorgese-
hene Register einzutragen.
   (2) Wird in einem Konkursverfahren das Gemein-
schaftspatent oder die europäische Patentanmeldung
freigegeben oder veräußert, so ersucht das Konkurs-
gericht auf Antrag das Europäische Patentamt um
Löschung der Eintragung. Wird der Eröffnungsbe-
schluß durch rechtskräftige Entscheidung aufgeho-
ben oder das Verfahren eingestellt oder aufgehoben„
so hat das Konkursgericht das Europäische Patent-
amt um Löschung der Eintragung zu ersuchen.

   (3) Wird in einem Vergleichsverfahren das
Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentan-
meldung veräußert, so ersucht das Vergleichsge-
richt auf Antrag das Europäische Patentamt um
Löschung der Eintragung. Wird durch rechtskräftige
Entscheidung das Verfahren eingestellt oder die
Bestätigung des Vergleichs versagt, so hat das Ver-,
gleichsgericht das Europäische Patentamt um
Löschung der Eintragung zu ersuchen. Das gleiche
gilt, wenn das Verfahren aufgehoben wird, es sei
denn, daß sich der Schuldner im Vergleich der tJber-
wachung durch einen oder mehrere Sachwalter
unterworfen hat. Ist die Uberwachung beendigt, so
ersucht das Vergleichsgericht auf Antrag des
Schuldners oder des Sachwalters das Europäische
Patentamt um Löschung der Eintragung. § 95 Satz 2
und 3 der Vergleichsordnung ist entsprechend anzu-
wenden.
                      Artikel 6
      Verbotswirkung des Gemeinschaftspatents

  Das Gemeinschaftspatent hat die Wirkung, daß es
Dritten verboten ist, die patentierte Erfindung ohne
Zustimmung des Patentinhabers durch ein in den
Artikeln 29 und 30 des Gemeinschaftspatentüberein-
kommens bezeichnetes Verhalten zu benutzen. Die
Artikel 31, 32 und 38 des Gemeinschaftspatentüber-
einkommens bleiben unberührt.

                       Artikel 7
                    Strafvorschrift

  § 49 des Patentgesetzes ist anzuwenden, wenn
eine durch ein Gemeinschaftspatent geschützte
Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers
durch ein dort bezeichnetes Verhalten benutzt wird.
BGBl. 1979, Seite 1271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1271
                            Nr. 48 -   Tag der Ausgabe:

                  Kapitel 2
    Änderung patentrechtlicher Vorschriften

                    Artikel 8
            Änderung des Patentgesetzes

  Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1968 (I3GB1. I S. 1), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. De-
zember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    ,, (3) Wird ein Patent auf Grund eines auf wider-
   rechtliche Entnahme (§ 12 a Abs. 1 Nr. 3)
   gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der
   Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann
   der Einsprechende innerhalb eines Monats nach
   der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung
   selbst anmelden und die Priorität des früheren

   Patents in Anspruch nehmen."

2. § 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 bis 5
   ersetzt:

   „Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4
   und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren
   nach der Veröffentlichung der Erteilung des
   Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend
   gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch
   wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 12 a Abs. 1
   Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch inner-

   halb    eines   Jahres   nach    rechtskräftigem

   Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben.

   Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn
   der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht
   in gutem Glauben war."

3. § 6 erhält fo1(1ende Fassung:
                          ,,§ 6
     Das Patent hat die Wirkung, daß allein der
   Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfin-
   dung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten,
   ohne sei.ne Zustimmung

   1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist,

      herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu brin-
      gen oder zu gebrauchen oder zu den genann-

      ten Zwecken entweder einzuführen oder zu

      besitzen;

   2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents
      ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß
      oder es auf Grund der Umstände offensicht-
      lich ist, daß die Anwendung des Verfahrens

      ohne Zustimmung des Patentinhabers verbo-

      ten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich

      dieses Gesetzes anzubieten;

   3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des
      Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis
      anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu
      gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
      entweder einzufül{ren ode~ zu besitzen."

4. Der bisherige § 6 a wird § 8 a; nach § 6 werden
   folgende §§ 6 a und 6 b eingefügt:
Bonn, den 3. August 1979                       1271

                           ,,§ 6 a
      (1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es
   jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung
   des Patentinl:iabers im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes anderen als zur Benutzung der paten-
   tierten Erfindung berechtigten Personen Mittel,
   die sich auf ein wesentliches Element der Erfin-
   dung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten
   oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf
   Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese
   Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die
   Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
      (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es
   sich bei den Mitteln um allgemein im Handel
   erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß
   der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in
   einer nach § 6 Satz 2 verbotenen Weise zu
   handeln.

     (3) Personen, die die in § 6 b Nr. 1 bis 3

   genannten Handlungen vornehmen, gelten im
   Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur
   Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

                           § 6b

     Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht
   auf
   1. Handlungen,   die im privaten Bereich zu
      nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen
      werden;

   2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich

      auf den Gegenstand der patentierten Erfin-

      dung beziehen;

   3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arz-
      neimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher
      Verordnung sowie auf Handlungen, welche
      die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel
      betreffen;
   4. den an Bord von Schiffen eines anderen Mit-
      gliedstaates der Pariser Verbandsüberein-
      kunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
      tums stattfindenden Gebrauch des Gegen-
      stands der patentierten Erfindung im Schiffs-

      körper, in den Maschinen, im Takelwerk, an
      den-Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die

      Schiffe vorübergehend oder zufällig in die

      Gewässer gelangen, auf die sich der Gel-

      tungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vor-
      ausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort aus-
      schließlich für die Bedürfnisse des Schiffes
      verwendet wird;

   5. den Gebrauch des Gegenstands der patentier-

      ten Erfindung in der Bauausführung oder für

      den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge

      eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Ver-
      bandsübereinkunft zum Schutz des gewerbli-
      chen Eigentums oder des Zubehörs solcher
      Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder
      zufällig in den Geltungsbereich dieses Geset-
      zes gelangen;
   6. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. De-
      zember 1944 über die internationale Zivilluft-
      fahrt (BGBL 1956 II S. 411) vorgesehenen
BGBl. 1979, Seite 1272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1272
1272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979 1 Teil I

       Handlungen, wenn diese Handlungen ein
       Luftfobrzeuq eines andr~ren Str1,1tes betreffen,
       auf den dieser Artikel anzuwenden ist."

 5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
        ,, (3) Steht dem Patentinhaber ein Prioritäts-
      recht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1
      bezeichneten Anmeldung die frühere Anmel-
      dung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für
      Angehörige eines ausländischen Staates, der
      hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit
      sie die Priorität einer ausländischen Anmel-
      dung in Anspruch nehmen."

   b) Absatz 4 wird gestrichen.

6. § 9 erhält folgenden Absatz 2:
     ,, (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz
   oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen
   oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den
   GeHungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil
   desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen
   eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1
   verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen
   ihn geltend gemacht werden. 11

7. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      „Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung

      oder weitere Ausbildung einer anderen, dem

      Anmelder durch ein Patent geschützten

      Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von

      achtzehn Monaten nach dem Tag der Einrei-

      chung der Anmeldung oder, sofern für die

      Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maß-
      gebend in Anspruch genommen wird, nach
      diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatz-
      patents beantragen, das mit dem Patent für
      die ältere Erfindung endet."

  b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
     ,,Fällt das Hauptpatent durch Widerruf,
     durch Erklärung der Nichtigkeit, durch
     Zurücknahme oder durch Verzicht fort, so
     wird das Zusatzpatent zu einem selbständi-
     gen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach
     dem Anfangstag des Hauptpatents."

8. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

       ,,(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent

     ist für das dritte und jedes folgende Jahr,

     gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahres-

     gebühr nach dem Tarif zu entrichten."

  b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
     „Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind
     Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend

     anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den
     Fällen, in denen die Anmeldung eines
     Zusatzpatents als Anmeldung eines selbstän-
     digen Patents gilt, die Jahresgebühren wie
     für eine von Anfang an selbständige Anmel-
     dung zu entrichten sind."

   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
        ,, (3) Die Jahresgebühren sind jeweils für das
      kommende Jahr am letzten Tag des Monats
      fällig, der durch seine Benennung dem Monat
      entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird
      die Gebühr nicht innerhalb von zwei Mona-
      ten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der
      tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.
      Nach Ablauf der Frist gibt d;,;,.s Patentamt
      dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht,
      daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt
      (§ 35 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 12
      Abs. 1), wenn die Gebühr mit dem Zuschlag
      nicht innerhalb von vier Monaten nach
      Ablauf des Monats, in dem die Nachricht
      zugestellt worden ist, entrichtet wird."

   d) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      „Geleistete Teilzahlungen werden nicht
      erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des
      Restbetrags die Anmeldung als zurückge-
      nommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent
      erlischt(§ 12 Abs. 1)."
   e) Die Absätze 7 bis 9 weFden gestrichen.

9. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b
   eingefügt:

                    ,,§ 11 a

     (1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber

   seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die

   Gebühren für die Erteilung und für das dritte bis

   zwölfte Jahr bis zum Beginn des dreizehnten

   gestundet und, wenn die Anmeldung zurückge-

   nommen wird oder das Patent innerhalb der

   ersten dreizehn Jahre erlischt, erlassen werden.

     (2) Ist ein Patent erteilt oder nach einem Ein-
  spruch aufrechterhalten worden, so kann zugun-
  sten eines bedürftigen Anmelders, der eine
  Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet
  werden, daß ihm die angemessenen Auslagen
  für    Zeichnungen,     bildliche    Darstellungen,
  Modelle, Probestücke und Gutachten, deren Bei-
  bringung im Erteilungsverfahren oder im Ein-
  spruchsverfahren notwendig war, aus der Bun-
  deskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsge-
  such muß innerhalb von sechs Monaten nach
  Erteilung des Patents beim Patentamt einge-
  reicht werden; wird Einspruch erhoben, so ist es
  innerhalb von sechs Monaten nach Aufrechter-
  haltung des Patents einzureichen . Die Erstattung
  ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken.

  Wenn es später nach den Umständen gerechtfer-

  tigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß

  der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurück-

  zuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden als
  Zuschlag zu den Jahresgebühren festgesetzt und
  als Teil der Jahresgebühren behandelt.

                        § 11 b

    Die Jahresgebühren können vor Eintritt der
  Fälligkeit entrichtet werden. Die nicht fällig
  gewordenen Gebühren sind zurückzuzahlen,
  wenn feststeht, daß sie nicht mehr fällig werden
  können."
BGBl. 1979, Seite 1273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1273
                            Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                           1273

10. § 12 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 12
      (1) Das Patent erlischt, wenn
   1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche

       Erklärung an das Patentamt verzichtet,

   2. di~ in § 26 b Abs. 1 vorgeschriebenen Erklä'."

       rungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der

       amtlichen Nachricht (§ 26 b Abs. 2) abgege-

       ben werden oder

   3. die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht
      rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen
      Nachricht (§ 11 Abs . 3) entrichtet wird.
     (2) Uber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der
   nach § 26 b Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärun-
   gen sowie über die Rechtzeitigkeit. der Zahlung
   entscheidet nur das Patentamt; die §§ 36 I und
   41 p bleiben unberührt."

11. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:
                         ,,§ 12 a

     (1) Das Patent wird widerrufen (§ 35 c), wenn

   sich ergibt, daß

   1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis
      2 b nicht patentfähig ist,
   2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich
      und vollständig offenbart, daß ein Fachmann
      sie ausführen kann,
   3. der wesentliche Inhalt des Patents den
      Beschreibungen,   Zeichnungen,   Modellen,
      Gerätschaften oder Einrichtungen      eines
      anderen oder einem von diesem angewende-
      ten Verfahren ohne dessen Einwilligung ent-
      nommen worden ist (widerrechtliche Ent-
      nahme),

   4 . der Gegenstand des Patents über den Inhalt
       der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in
       der sie bei der für die Einreic1'ung der Anmel-
       dung zuständigen Behörde ursprünglich ein-
       gereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn
       das Patent auf einer Teilanmeldung oder
       einer nach § 4 Abs. 3 eingereichten neuen
       Anmeldung beruht und der Gegenstand des
       Patents über den Inhalt der früheren Anmel-
       dung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei
       der für die Einreichung der früheren Anmel-
       dung zuständigen Behörde ursprünglich ein-
       gereicht worden ist.
     (2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen
   Teil des Patents, so wird es mit einer entspre-
   chenden Beschränkung aufrechterhalten. Die
   Beschränkung kann in Form einer Änderung der
   Patentansprüche, der Beschreibung oder der
   Zeichnungen vorgenommen werden.

     (3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen
   des Patents und der Anmeldung als von Anfang
   an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrecht-
   erhaltung ist diese Bestimmung entsprechend
   anzuwenden; soweit in diesem Falle das Patent
   nur wegen einer Teilung (§ 35 b) nicht aufrecht-

   erhalten wird, bleibt die Wirkung der Anmel-
   dung unberührt."

12. § 13 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 13

     (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für

   nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der

   in § 12 a Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt

   oder der Schutzbereich des Patents erweitert

   worden ist.

      (2) § 12 a Abs. 2 und 3 Satz 1. und 2 Halbsatz 1
   ist entsprechend anzuwenden."

13. § 13 a wird aufgehoben.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
      „Sie ist in die Patentrolle einzutragen und
      einmal im Patentblatt zu veröffentlichen."
   b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „Die Vergütung wird aQf schriftlichen

      Antrag eines Beteiligten durch die Patentab-

      teilung festgesetzt."

   c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
   d) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
      „Für das Verfahren sind die §§ 28 d, 28 e und
      35 d entsprechend anzuwenden."

l.5. § 1.5 Abs, l. Satz 2 erhält folgende Fassung:
     „Die Erteilung der Zwangslizenz ist erst nach
     der Erteilung des Patents zulässig."

16. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,,(1) Im Patentamt werden gebildet
       1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der
            Patentanmeldungen und für die Erteilung
           von Auskünften zum Stand der Technik
            (§ 23 Abs. 3);
       2. Patentabteilungen für alle Angelegenhei-
          ten, die die erteilten Patente betreffen, für
          die Festsetzung der Vergütung (§ 14 Abs. 4
          und 6) und für die Bewilligung des Armen-
          rechts im Verfahren vor dem Patentamt.
          Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt
          jeder Patentabteilung auch die Abgabe
          von Gutachten(§ 23 Abs. 1 und 2)."
   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

        ,,(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung
      kann alle Angelegenheiten der Patentabtei-
      lung mit Ausnahme der Beschlußfassung
      über die Aufrechterhaltung, den Widerruf
      oder die Beschränkung des Patents sowie
      über die Festsetzung der Vergütung (§ 14
      Abs. 4) und die Bewilligung des Armenrechts
      allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem
      technischen Mitglied der Abteilung übertra-
      gen; dies gilt nicht für eine Anhörung."
BGBl. 1979, Seite 1274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1274
1274                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

17. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die die

      Bezeichnung der Patentanmeldungen, in

      deren Akten jedermann Einsicht gewährt
      wird, und der erteilten Patente sowie Namen
      und Wohnort der Anmelder oder Patentinha„
      ber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16)
      angibt. Auch sind darin Anfang, Teilung,
      Ablanf, Erlöschen, Anordnung der Beschrän-
      kung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit
      und Zurücknahme der Patente sowie die
      Erhebung eines Einspruchs und einer Nich•
      tigkeitsklage zu vermerken."

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
      gefügt:

        ,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
       bestimmen, welche Angaben über den Ver-
       fahrensstand der Patentanmeldungen in die
       Rolle einzutragen sind; er kann diese
       Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
       den Präsidenten des Patentamts übertragen."
   c) D~r bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
      erhält folgende Fassung:

         ,, (3) Das Patentamt vermerkt in der Rolle
       eine Änderung in der Person, im Namen oder
       im Wohnort der Anmelder oder Patentinha-
       ber und ihrer Vertreter, wenn sie ihm nach-
       gewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintra-
       gung der Änderung in der Person des Anmel-

       ders oder Patentinhabers ist eine Gebühr
       nar.:h dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht
       entrichtet, so gilt der Antrag als nicht
       gestellt. Solange die Änderung nicht einge-
       tragen ist, bleibt der frühere Anmelder,
       Patentinhaber oder Vertreter nach Maßgabe
       dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet."

   d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden gestri-
      chen.

18. Nach§ 24 werden folgende§§ 24 a, 24 b und 24 c
    eingefügt:
                       ,,§ 24 a
      (1) Das Patentamt gewährt jedermann auf
   Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den
   Akten gehörenden Modelle und Probestücke,
   wenn und soweit ein berechtigtes Interesse
   glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Ein-
   sicht in die Rolle und die Akten von Patenten
   einschließlich der Akten von Beschränkungsver-
   fahren (§ 36 a) jedermann frei; das gleiche gilt
   für die Einsicht in die Akten von abgetrennten
   Teilen eines Patents (§ 35 b).

     (2) In die Akten von Patentanmeldungen steht
   die Einsicht jedermann frei,
   1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem
      Patentamt mit der Akteneinsicht einverstan-
      den erklärt und den Erfinder benannt hat oder
   2. wenn seit dem Tag der Einreichung der
      Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung

  ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in
  Anspruch genommen wird, seit diesem Zeit-
  punkt achtzehn Monate verstrichen sind

und ein Hinweis nach § 24 b Abs. 5 veröffent-

licht worden ist.

  (3) Soweit die Einsicht in die Akten jeder-
mann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu
den Akten gehörenden Modelle und Probestücke
jedermann frei.

   (4) In die Benennung des Erfinders (§ 26 b
Abs. 1) wird, wenn der vorn Anmelder angege-
bene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach
Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5
ist entsprechend anzuwenden.

  (5) In die Akten von Patentanmeldungen und
Patenten, für die gemäß § 30 a jede Veröffentli-
chung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach
Anhörung der zuständigen obersten Bundesbe-
hörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein
besonderes     schutzwürdiges   Interesse   des
Antragstellers die Gewährung der Einsicht
geboten erscheinen läßt und hierdurch die
Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren
eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 2
Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegenge-
halten, so ist auf den diese Entgegenhaltung
betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend
anzuwenden.

                      § 24 b

   (1) Das Patentamt veröffentlicht
1. die Offenlegungsschriften,

2. die Patentschriften und
3. das Patentblatt.

  (2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach
§ 24 a Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehen-
den Unterlagen der Anmeldung (§ 26 Abs. 1
Nr. 2 bis 4) in der ursprünglich eingereichten
oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zuge-
lassenen geänderten Form. In die Offenlegungs-
schrift ist auch die Zusarnmenfassung (§ 26 a)
aufzunehmen, sofern sie rechtzeitig eingereicht
worden ist. Die Offenlegungsschrift wird nicht
veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits
veröffentlicht worden ist.

  (3) Die Patentschrift enthält die Patentan-
sprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen,
auf Grund deren das ?atent erteilt worden ist.
Außerdem sind in der Patentschrift die Druck-
schriften anzugeben, die das Patentamt für die
Beurteilung der Patentfähigkeit der angemelde-
ten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 28 a
Abs. 1). Ist die Zusammenfassung (§ 26 a) noch
nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die
Patentschrift aufzunehmen.
  (4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird
unter den Voraussetzungen des § 24 a Abs. 2
auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung
BGBl. 1979, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275
   zurückgenommen oder zurückgewiesen wird
   oder _als zurückgenommen gilt oder das Patent
   erlischt, nachdem die technischen Vorbereitun-
   gen für die Veröffentlichung abgeschlossen
   waren.

     (5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erschei-
   nende Ubersichten über die Eintragungen in die
   Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen
   Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf
   die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von
   Patentanmeldungen einschließlich der Akten
   von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 35 b).

                          § 24 C

     (1) Von der Veröffentlichung des Hinweises

   gemäß § 24 b Abs. 5 an kann der Anmelder von

   demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung

   benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen

   mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung

   Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den

   Umständen angemessene Entschädigung verlan-
   gen; weitergehende Ansprüche sind ausge-
   schlossen.

     (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der
   Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht
   patentfähig ist.

     (3) § 48 ist entsprechend anzuwenden mit der
   Maßgabe, daß der Anspruch nicht vor dem
   Ablauf eines Jahres nach Erteilung des Patents
   verjährt."

19. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1
      und 2 ersetzt:
         ,, (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines
       Patents schriftlich beim Patentamt anzumel-
       den. Für jede Erfindung ist eine besondere
       Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung
       muß enthalten:
       1. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in
             dem die Erfindung kurz und genau
             bezeichnet ist;

       2. einen oder mehrere Patentansprüche, in

             denen angegeben ist, was als patentfähig

             unter Schutz gestellt werden soll;

       3. eine Beschreibung der Erfindung;
       4. die Zeichnungen, auf die sich die Patent-
             ansprüche oder die Beschreibung bezie-
             hen.

         (2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so
       deutlich und vollständig zu offenbaren, daß
       ein Fachmann sie ausführen kann."
   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden
      Absätze 3 bis 5.
   c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden gestri-
      chen.

20. Nach § 26 werden folgende §§ 26 a bis 26 e
    eingefügt:

                     ,,§ 26 a

  (1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung
beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünf-
zehn Monaten nach dem Tag der Einreichung
der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung
ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in
Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von
fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nach-
gereicht werden kann.

  (2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich
der technischen Unterrichtung. Sie muß enthal-
ten:
 1. die Bezeichnung der Erfindung;
2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung ent-

   haltenen Offenbarung, die das technische

   Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt

   sein soll, daß sie ein klares Verständnis des

   technischen Problems, seiner Lösung und

   der hauptsächlichen Verwendungsmöglich-

   keit der Erfindung erlaubt;

3. eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung;
   sind mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die
   Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach
   Auffassung des Anmelders am deutlichsten
   kennzeichnet.

                        § 26 b

   (1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn
Monaten nach dem Tag der Einreichung der
Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein
früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch
genommen wird, innerhalb von fünfzehn Mona-

ten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder
zu benennen und zu versichern, daß weitere Per-
sonen seines Wissens an der Erfindung nicht
beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht
allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben,
wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist.
Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt
nicht geprüft.
   (2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er
durch außergewöhnliche Umstände verhindert
ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärun-
gen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das

Patentamt eine angemessene Fristverlängerung

zu gewähren. Die Frist soll nicht über den Erlaß

des Beschlusses über die Erteilung des Patents
hinaus verlängert werden. Bestehen zu diesem
Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so
hat das Patentamt die Frist erneut zu verlän-
gern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das
Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das
Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen
Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Zustellung der Nachricht abgibt.

                        § 26 C
  Bis zum Beschluß über die Erteilung des Pa-
tents sind Änderungen der in der Anmeldung
enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der
Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum
Eingang des Prüfungsantrags (§ 28 b) jedoch
BGBl. 1979, Seite 1276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1276
1276                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

  nur, soweit es sich um die Berichtigung offen-
  sichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung
  der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel
  oder um Änderungen des Patentanspruchs han-
  delt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der
  Anmeldung erweitern, können Rechte nicht her-
  geleitet werden.

                         § 26 d

     (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jeder-
  zeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklä-
  ren. Vvird die Teilung nach Stellung des Prü-
  fungsantrags (§ 28 b) erklärt, so gilt der abge-
  trennte Teil als Anmeldung, für die ein Prü-
  fungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teil-
  anmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprüng-
  lichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch
  genommene Priorität erhalten.

    (2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für
  die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren
  zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmel-
  dung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die
  Gebühr nach § 28 a, wenn die Teilung vor der
  Stellung des Prüfungsantrags (§ 28 b) erklärt

  worden ist, es sei denn, daß auch für die abge-
  trennte Anmeldung ein Antrag nach § 28 a ge-
  stellt wird.

     (3) Werden für die abgetrennte Anmeldung
   die nach den §§ 26 und 26 a erforderlichen An-
   meldungsunterlagen nicht innerhalb von drei
   Monaten nach Eingang der Teilungserklärung
   eingereicht oder werden die Gebühren für die
   abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser
   Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als
   nicht abgegeben.

                         § 26 e

      (1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist
   von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer
   beim Patentamt eingereichten früheren Patent-
   oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmel-

   dung derselben Erfindung zum Patent ein Priori-
   tätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere
   Anmeldung schon eine inländische oder auslän-
   dische Priorität in Anspruch genommen worden
   ist.
     (2) Für die Anmeldung kann die Priorität meh-
   rerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder
   Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch ge-
   nommen werden.
     (3) Die Priorität kann nur für solche Merk-
   male der Anmeldung in Anspruch genommen
   werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungs-
   unterlagen der früheren Anmeldung deutlich
   offenbart sind.

     (4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei
   Monaten nach dem Anmeldetag der späteren
   Anmeldung in Anspruch genommen werden; die
   Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben,
   wenn das Aktenzeichen der früheren Anmel-
   dung angegeben und eine Abschrift der früheren
   Anmeldung eingereicht worden ist.

     (5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Pa-
   tentamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der
   Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückge-
   nommen."

21. § 27 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
   „Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität

   einer früheren ausländischen Anmeldung der-
   selben Erfindung in Anspruch nimmt, hat inner-
   halb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag
   Zeit und Land der früheren Anmeldung anzu-
   geben. Hat der Anmelder Zeit und Land der
   früheren Anmeldung angegeben, so fordert ihn
   das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten
   nach Zustellung der Aufforderung das Akten-
   zeichen der früheren Anmeldung anzugeben
   und eine Abschrift der früheren Anmeldung
   einzureichen, soweit dies nicht bereits gesche-
   hen ist."

22. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
      sung:

        ,,(1) Genügt die Anmeldung den Anforde-
       rungen der §§ 26 bis 26 c offensichtlich nicht,
       so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder
       auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten
       Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im
       Falle des § 27 die Einreichung von Belegen
       gefordert wird, so bemessen werden, daß sie
       frühestens drei Monate nach Einreichung der
       Anmeldung endet. Entspricht die Anmeldung
       nicht den Bestimmungen über die sonstigen
       Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 4),
       so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn

       des Prüfungsverfahrens (§ 28 b) von der Be-
       anstandung dieser Mängel absehen.
          (2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand
       der Anmeldung

       1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,

       2. nicht gewerblich anwendbar ist,
       3. nach § 1 a von der Patenterteilung ausge-
           schlossen ist oder
       4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Ver-
           besserung oder weitere Ausbildung der
           anderen Erfindung nicht bezweckt,
       so benachrichtigt die Prüfungsstelle den An-
       melder hiervon unter Angabe der Gründe
       und fordert ihn auf, sich innerhalb einer be-
       stimmten Frist zu äußern. Das gleiche gilt,
       wenn im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 die
       Zusatzanmeldung nicht innerhalb der vor-
       gesehenen Frist eingereicht worden ist."

    b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-
       rück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Män-
       gel nicht beseitigt werden oder wenn die
       Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich
       eine patentfähige Erfindung offensichtlich
       nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die
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       Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2
       offen.sichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2
       Satz 1 Nr. 4 1 Satz 2)."

23. § 28 a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:

      „Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften
      einer zwischenstaatlichen Einrichtung voll-
      stdndig oder für bestimmte Sachgebiete der
      Technik ganz oder teilweise übertragen wor-
      den ist (Absatz 8 Nr. 1), kann beantragt wer-
      den, die Ermittlung in der Weise durchführen
      zu lassen, daß der Anmelder das Ermittlungs-
      ergebnis auch für eine europäische Anmel„
      dung verwenden kann.
   b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,Der Eingang des Antrags wird im Patent-
       blatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Ver-
       öffentlichung des liinweises gemäß § 24 b
       Abs. 5."

   c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
        ,, (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz
       ermittelten Druckschriften dem Anmelder
       und, wenn der Antrag von einem Dritten ge-
       stellt worden ist, diesem und dem Anmelder
       ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und
       veröffentlicht im Patentblatt, daß diese Mit-
       teilung ergangen ist. Sind die Druckschriften
       von einer zwischenstaatlichen Einrichtung
       ermittelt worden und hat der Anmelder dies
       beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in
       der Mitteilung angegeben."

24. § 28 b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz l erhält folgende Fassung:
       ,. (1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die
      Anmeldung den Anforderungen der §§ 26,
      26 b und 26 c genügt und ob der Gegenstand
      der Anmeldung nach den §§ 1 bis 2 b patent-
      fähig ist."

   b) Absatz 4 Salz 4 erhält folgende Fassung:
      ,,Stellt er den Antrag nicht, wird im Patent-
      blatt unter I-Iinweis auf die Veröffentlichung
      des von dem Dritten gestellten Antrags ver-
      öf(entlicht, daß dieser Antrag unwirksam
      ist."

25. § 28 c Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,,(1) Genügt die Anmeldung den Anforderun-
   gen der §§ 26, 26 b und 26 c nicht oder sind die
   Anforderungen des § 26 a offensichtlich nicht
   erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den An-
   melder auf, die Mängel innerhalb einer bestimm-
   ten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn
   im Falle des § 27 die Einreichung von Belegen
   gefordert wird, so bemessen werden, daß sie
   frühestens drei Monate nach Einreichung der
   Anmeldung endet. Satz 1 gilt nicht für Mängel,
   die sich auf die Zusammenfassung beziehen,
   wenn die Zusammenfassung bereits veröffent-
   licht worden ist."

26. Nach § 28 c werden folgende §§ 28 d und 28 e
    eingefügt:
                      ,,§ 28 d
      (1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Be-
   teiligten laden und anhören, Zeugen, Sachver-
   ständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich
   vernehmen sowie andere zur Aufklärung der
   Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis
   zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmel-
   der auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich
   ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird
   der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form
   eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die
   Anhörung nicht als sachdienlich, so weist sie
   den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der
   Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig
   nicht anfechtbar.
      (2) Uber die Anhörungen und Vernehmungen
   ist eine Niederschrift zu fertigen, die den we-
   sentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben
   und die rechtserheblichen Erklärungen der Be-
   teiligten enthalten soll. Die §§ 160 a, 162 und
   163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
   anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Ab-
   schrift der Niederschrift.

                         § 28 e
       (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu
    begründen, schriftlich auszufertigen und den
    Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am
    Ende einer Anhörung können sie auch verkün-
    det werden; Satz 1 bleibt unberührt. Einer Be-
    gründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren
    nur der Anmelder beteiligt ist und seinem An-
  , trag stattgegeben wird.
      (2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Er-
   klärung beizufügen, durch welche die Beteilig-
   ten über die Beschwerde, die gegen den Be-
   schluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die
   Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerde-
   frist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu ent-
   richten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt
   werden. Die Frist für die Beschwerde (§ 36 l
   Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteilig„
   ten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Be-
   lehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so
   ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb
   eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zu-
   lässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung
   dahin erfolgt ist, , daß eine Beschwerde nicht
   gegeben sei;§ 43 ist entsprechend anzuwenden."

27. § 30 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 30

     (1) Genügt die Anmeldung den Anforderun-
   gen der §§ 26, 26 b und 26 c, sind nach § 28 c
   Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung
   beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung
   nach den §§ 1 bis 2 b patentfähig, so beschließt
   die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.
     (2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag
   des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von
   fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag
BGBl. 1979, Seite 1278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1278
1278                                 Bundesgesetzblatt,

    der Einreichung der Anmeldung beim Patentamt
    oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeit-
    punkt als maßgebend in Anspruch genommen
    wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt."

28. In § 30 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bekannt-
    machung" durch das Wort „Veröffentlichung"
    ersetzt.

29. In § 30 b und § 30 d Abs. 2 werden die Worte
    „Bekanntmachung einer Anmeldung" durch das
    Wort „Veröffentlichung" ersetzt.

30. § 30 e erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 30 e
     Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anord-
   nung nach § 30 a Abs. 1 ergangen ist, ein Patent
   erteilt worden, so ist das Patent in eine beson-
   dere Rolle einzutragen. Auf die Einsicht in die
   besondere Rolle ist § 24 a Abs. 5 Satz 1 ent-
   sprechend anzuwenden."

31. § 30 g erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 30 g
     Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zu-
   ständige oberste Bundesbehörde im Sinne des
   § 24 a Abs. 5 und der §§ 30 a bis 30 f und 36 m
   Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen."

32. § 31 erhält folgende Fassung:

                          ,,§   31
      (1) Für die Erteilung des Patents ist eine Er-
   teilungsgebühr nach dem Tarif zu entrichten.
   Die Gebühr jst mit Zustellung des Erteilungs-
   beschlusses fällig. Wird sie nicht innerhalb von
   zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet, so muß
   der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.
   Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem
   Patentinhaber Nachricht, daß das Patent als
   nicht erteilt und die Anmeldung als zurückge-
   nommen gilt, wenn die Gebühr mit dem Zu-
   schlag nicht innerhalb eines Monats nach Zu-
   stellung der Nachricht entrichtet wird.

      (2) Wird die Gebühr mit dem Zuschlag nicht

   rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nach-

   richt entrichtet, so gilt das Patent als nicht er-

   teilt und die Anmeldung als zurückgenommen."

33. Die §§ 32, 33 und 34 werden aufgehoben.

34. In § 35 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende

    Fassung:

    ,, (1) Die Erteilung des Patents wird im Patent-
   blatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patent-
   schrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung
   im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkun-
   gen des Patents ein.
Jahrgang 1979, Teil I

         (2) Wird die Anmeldung nach der Veröffent-
      lichung des Hinweises auf die Möglichkeit der
      Einsicht in die Akten (§ 24 b Abs. 5) zurückge-
      nommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als
      zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach
      § 24 c Abs. 1 als nicht eingetreten."

  35. Nach § 35 werden folgende §§ 35 a bis 35 d ein-
      gefügt:
                         ,,§ 35 a

         (1) Innerhalb von drei Monaten nach der Ver-
      öffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle
      der widerrechtlichen Entnahme nur der Ver-
      letzte, gegen das Patent Einspruch erheben. Der
      Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu be-
      gründen. Er kann nur auf die Behauptung ge-
      stützt werden, daß einer der in § 12 a genannten
      Widerrufsgründe vorliege. Die Tatsachen, die
      den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen
      anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie
      nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten
      sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schrift-
      lich nachgereicht werden.
        (2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben
     worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, daß
     gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents
     erhoben worden ist, nach Ablauf der Ein-
     spruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Ein-
     sprechender beitreten, wenn er den Beitritt
     innerhalb von drei Monaten nach dem Tag er-
     klärt, an dem die Verletzungsklage erhoben
     worden ist. Das gleiche gilt für jeden Dritten,
     der nachweist, daß er nach einer Aufforderung
     des Patentinhabers, eine angebliche Patentver-
     letzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf
     Feststellung erhoben hat, daß er das Patent
     nicht verletze. Der Beitritt ist schriftlich zu er-
     klären und bis zum Ablauf der in Satz 1 ge-
     nannten Frist zu begründen. Absatz 1 Satz 3
     bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
       (3) § 28 a Abs. 3 Satz 3 und die §§ 28 d und
     28 e sind im Einspruchsverfahren entsprechend
     anzuwenden.

                           § 35 b
        (1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur
     Beendigung des Einspruchsverfahrens teilen.
     Wird die Teilung erklärt, so gilt der abgetrennte
     Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag

     (§ 28 b) gestellt worden ist. § 26 d Abs. 1 Satz 2

     und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-

     den. Für den abgetrennten Teil gelten die Wir„

     kungen des Patents als von Anfang an nicht
     eingetreten~
        (2) Die Teilung des Patents wird im Patent-
      blatt veröffentlicht.

                           § 35 C

       (1) Die Patentabteilung entscheidet durch
     Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent
     aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Ver-
     fahren wird von Amts wegen ohne den Einspre-
     chenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurück-
     genommen wird.
BGBl. 1979, Seite 1279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1279
      (2) Wird das Patent widerrufen oder nur be-
    schränkt aufrechterhalten, so wird dies im Pa-
    tentblatt veröffentlicht.

       (3) Wird das Patent beschränkt aufrechterhal-

    ten, so ist die Patentschrift entsprechend zu

    ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu
    veröffentlichen.

                         § 35d
       (1) In dem Beschluß über den Einspruch kann
    die Patentabteilung nach billigem Ermessen be-
    stimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch
    eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme ver-
    ursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestim-
    mung kann auch getroffen werden, wenn ganz
    oder teilweise der Einspruch zurückgenommen
    oder auf das Patent verzichtet wird.

       (2) Zu den Kosten gehören außer den Aus-
    lagen des Patentamts auch die den Beteiligten
    erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem
    Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung
    der Ansprüche und Rechte notwendig waren.
    Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf
    Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die
    Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
    Kostenfestsetzungsverf ahren und die Zwangs-
    vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-
    sen sind entsprechend anzuwenden. An die
    Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen
    den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 361 ist mit
    der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde
    innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die
    vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkunds-

    beamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts
    erteilt."

36. § 36 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   ,,Auf der Offenlegungsschrift (§ 24 b Abs. 2),
   auf der Patentschrift (§ 24 b Abs. 3) sowie in der
   Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 35
   Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er be-
   reits benannt worden ist."

37. § 36 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
        ,, (3) Uber den Antrag entscheidet die Pa-
       tentabteilung. § 28 b Abs. 1 und die §§ 28 c
       bis 29 sind entsprechend anzuwenden. In dem
       Beschluß, durch den dem Antrag stattgege-
       ben wird, ist die Patentschrift der Beschrän-
       kung anzupassen. Die Änderung der Patent-
       schrift ist zu veröffentlichen."

   b) Absatz 4 wird gestrichen.

38. § 36 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,,(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den
   Fällen des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1

   und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundi-
   gen Mitglied als Vorsitzendem und zwei tech-
   nischen Mitgliedern, in den Fällen des § 361
   Abs. 3 und der §§ 46 b, 46 c und 46 e in der Be-
   setzung mit einem technischen Mitglied als Vor-

    sitzendem, zwei weiteren technischen Mitglie-
    dern und einem rechtskundigen Mitglied, in den
    Fällen des § 24 a Abs. 5 in der Besetzung mit
    einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzen-

    dem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied

    und einem technischen Mitglied, im übrigen in

    der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitglie-
    dern."

39. § 36 g Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,,(1) Die Verhandlung vor den Beschwerde-
   senaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die
   Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 24 b
   Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 35 Abs. 1
   veröffentlicht worden ist. Die §§ 172 bis 175 des
   Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend
   anzuwenden mit der Maßgabe, daß

    1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf
      Antrag eines Beteiligten auch dann ausge-
      schlossen werden kann, wenn sie eine Ge-
      fährdung schutzwürdiger Interessen des An-
      tragstellers besorgen läßt,

   2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der
      Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines
      Hinweises auf die Möglichkeit der Aktenein-
      sicht nach § 24 b Abs. 5 oder bis zur Ver-
      öffentlichung der Patentschrift nach § 35
      Abs. 1 ausgeschlossen ist."

40. § 361 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    ,, (3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen
   Beschluß, durch den die Anmeldung zurückge•

   wiesen oder über die Aufrechterhaltung, den
   Widerruf oder die Beschränkung des Patents
   entschieden wird, so ist innerhalb der Be-
   schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu
   entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt die
   Beschwerde als nicht erhoben."

41. § 36 m Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,, (2) In den Fällen des § 24 a Abs. 5 und des
   § 30 a Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch
   der zuständigen obersten Bundesbehörde zu."

42. Nach § 36 n werden folgende §§ 36 o und 36 p
    eingefügt:
                      ,,§ 360

     Der Präsident des Patentamts kann, wenn er
   dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses
   als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfah-
   ren dem Patentgericht gegenüber schriftliche
   Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen
   und "in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche
   Erklärungen des Präsidenten des Patentamts
   sind den Beteiligten von dem Patentgericht mit-
   zuteilen.

                        § 36p

     Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen
   einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
   tung als angemessen erachtet, dem Präsidenten
   des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerde-
BGBl. 1979, Seite 1280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1280
1280                                Bundesgesetzblatt,

    verfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Bei-
    trittserklärung erlangt der Präsident des Patent-
    amts die Stellung eines Beteiligten."

43. Die bisherigen § § 36 o und 36 p werden § § 36 q
    und 36 r.

44. Der bisherige § 36 q wird § 36 s; er wird wie
    folgt geändert:

   a) Nach Absatz wird folgender Absatz 2 ein-

      gefügt:

        ,, (2) Dem Präsidenten des Patentamts kön-
      nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er
      nach seinem Beitritt in dem Verfahren An-
      träge gestellt hat."
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
      erhält folgende Fassung:
       ,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-
      den, wenn ganz oder teilweise die Be-
      schwerde, die Anmeldung oder der Einspruch
      zurückgenommen oder auf das Patent ver-
      zichtet wird."
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

45. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
      gefügt:

         ,, (2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit
       des Patents kann nicht erhoben werden, so-
       lange ein Einspruch noch erhoben werden
       kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig
       ist.
          II

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
      erhält folgende Fassung:
       ,, (3) Im Falle der widerrechtlichen Ent-
      nahme ist nur der Verletzte zur Erhebung
      der Klage berechtigt."

   c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Ab-

      sätze 4 bis 7.

46. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,, (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des
   Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der
   Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind
   entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Bil-
   ligkeit eine andere Entscheidung erfordert; die

   Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das

   Kostenfestsetzungsverf ahren und die Zwangs-

   vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-

   sen sind entsprechend anzuwenden. § 41 o

   Abs. 2 bleibt unberührt."

47. § 41 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter
   ist auch ausgeschlossen

   1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vor-
      ausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt
      mitgewirkt hat;
Jahrgang 1979, Teil I

      2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtig-
         keit des Patents, wer bei dem Verfahren vor
         dem Patentamt oder dem Patentgericht über
         die Erteilung des Patents oder den Einspruch
         mitgewirkt hat."

  48. § 41 g wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          ,,(2) Uber die mündliche Verhandlung und

         jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift

         aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivil-
         prozeßordnung sind entsprechend anzuwen-
         den."

      b) Absatz 3 wird gestrichen.

  49. § 41 m erhält folgenden Absatz 3:

       ,,(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder
      Lage des Verfahrens geltend gemacht werden.
      Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht
      von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht
      als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein
      Patentanwalt auftritt."

  50. § 41 o Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte
      Personen ist § 24 a entsprechend anzuwenden."

  51. § 41 u erhält folgenden Absatz 2:

       ,, (2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am
      Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt,
      so ist § 36 o entsprechend anzuwenden."

  52. § 41 y wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
         gefügt:
          ,, (2) Dem Präsidenten des Patentamts kön-
         nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er
         die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem

         Verfahren Anträge gestellt hat."

      b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  53. § 42 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

          ,, (3) In dem Urteil ist auch über die Kosten
         des Verfahrens zu entscheiden. Die Vor-
         schriften der Zivilprozeßordnung über die

         Prozeßkosten sind entsprechend anzuwen-

         den, soweit nicht die Billigkeit eine andere

         Entscheidung erfordert; die Vorschriften der

         Zivilprozeßordnung über das Kostenfestset-

         zungsverfahren und die Zwangsvollstrek-
         kung      aus   Kostenfestsetzungsbeschlüssen
         sind entsprechend anzuwenden."
      b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

         „Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur
         zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfecht-
         bar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist
         nicht anzuwenden."
BGBl. 1979, Seite 1281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1281
54. § 42 l erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 421

      (1) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich
    die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder
    einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertre-
    ten lassen.

      (2) Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit
    einem technischen Beistand zu erscheinen."

55. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung
       des Einspruchs (§ 35 a Abs. 1), für die Frist,

       die dem Einsprechenden zur Einlegung der
       Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des
       Patents zusteht (§ 361 Abs. 2), und für die
       Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für
       die eine Priorität in Anspruch genommen
       werden kann."

   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
       ,, (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden,
      wenn die Wirkung nach § 24 c Abs. 1 infolge
      der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt."

56. In § 44 a Ahs. 1 werden die Worte „der Anmel-
    dung oder" gestrichen.

57. § 46 b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Satz 2"
      gestrichen.

   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
         ,, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend
       anzuwenden
       1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den
             antragstellenden Dritten, wenn er ein
            eigenes schutzwürdiges Interesse glaub-
             haft macht,
       2. im Falle des § 35 a auf den Patentinhaber
             und, wenn der Einspruch auf widerrecht-

             liche Entnahme gestützt wird, auf den Ein-
             sprechenden."

58. In § 46 c werden die Worte „und von der Zah-
    lung des Druckkostenbeitrags" gestrichen.

59. § 46 e wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:
       „Ist einem Beteiligten im Berufungs- oder
       Beschwerdeverfahren vor dem Bundesge-
       richtshof das Armenrecht bewilligt worden,
       so ist ihm zur vorläufig unentgeltlichen

       Wahrnehmung seiner Rechte ein Rechtsan-
       walt oder ein Patentanwalt beizuordnen."

   b) Absatz 4 wird gestrichen.

60. § 46 g wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      ,,Jedoch beschließt über das Gesuch im Ver-
      fahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die

       Berufung nach § 42 b als unzulässig zu ver-
       werfen ist."

    b) In Absatz 3 wird der Schlußpunkt durch ein
       Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
       angefügt:

       ,,die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

61. § 47 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         ,,(1) Wer entgegen den§§ 6 bis 8 eine paten-
       tierte Erfindung benutzt, kann vom Verletz-
       ten auf Unterlassung in Anspruch genommen
       werden."

   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

       ,, (3) Ist Gegenstand des Patents ein Verf ah-
      ren zur Herstellung eines neuen Erzeugnis-
      ses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils
      das gleiche Erzeugnis, das von einem ande-
      ren hergestellt worden ist, als nach dem
      patentierten Verfahren hergestellt. Bei der
      Erhebung des Beweises des Gegenteils sind
      die berechtigten Interessen des Beklagten an
      der Wahrung seiner Herstellungs- und
      Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen."

62. § 47 a Satz 1 erhält folgende Fassung:

   „Werden vor der Erteilung des Patents Rechte
   aus einer Anmeldung, in deren Akten die Ein-
   sicht jedermann freisteht (§ 24 a Abs. 1 Satz 2
   Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend ge-
   macht und kommt es für die Entscheidung des
   Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach
   § 24 c Abs. 1 besteht, so kann das Gericht an-
   ordnen, daß die Verhandlung bis zur Entschei-
   dung über die Erteilung des Patents auszusetzen
   ist."

63. § 48 wird wie folgt geändert:

    a} Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

       ,, § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

       ist entsprechend anzuwenden."

   b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

64. § 49 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) M1t Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
       oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne
       die erforderliche Zustimmung des Patentin-
       habers

       1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents

          ist (§ 6 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbie-
          tet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu
          einem der genannten Zwecke entweder
          einführt oder besitzt oder

       2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents
          ist (§ 6 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur
          Anwendung im Geltungsbereich dieses
          Gesetzes anbietet.
BGBl. 1979, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
1282                                   Bundesgesetzblatt,

        Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es
        sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein
        Verfahren, das Gegenstand des Patents ist,
        unmittelbar hergestellt worden ist {§ 6 Satz 2
        Nr. 3)."

   b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

        „ Wird auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag

        des Verletzten, der ein berechtigtes Interesse
        daran hat, anzuordnen, daß die Verurteilunu
        auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
        wird."

65. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch
   aus einem der in diesem Gesetz geregelten
   Rechtsverhältnisse     geltend   gemacht   wird
   (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der
   Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert

   ausschließlich zuständig."

                       Artikel 9

       Änderung des Gesetzes über die Gebühren
        des Patentamts und des Patentgerichts

   Das Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 des
Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und
des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I
S. 2188) wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 111 100 und 111 200 erhalten fol-
   gende Fassung:

                                                Gebühr
                                                   in
   Nummer             Gegenstand                Deutsche
                                                 Mark

   „111 100     a) Für die Anmeldung
                   (§ 26 Abs. 3 des
                   Patentgesetzes)                 100

    111 200     b) Für den Antrag auf
                   Ermittlung der in
                   Betracht zu ziehenden
                   Druckschriften
                   (§ 28 a),"

2. Nach Nummer 111 200 werden folgende Num-

   mern 111 201 und 111 202 eingefügt:

                                                 Gebühr
                                                   in
   Nummer             Gegenstand
                                                Deutsche

                                                 Mark

   „ 111 201    wenn ein Antrag nach
                § 28 a Abs. 1 Satz 1
                gestellt worden ist                200

    111 202     wenn ein Antrag nach
                § 28 a Abs. 1 Satz 2

                gestellt worden ist                850"
Jahrgang 1979, Teil I

  3. Die Nummern 111 500, 112 000,             112 200     und
     113 300 erhalten folgende Fassung:

                                                  Gebühr
                                                     in
     Nummer             Gegenstand                Deutsche
                                                   Mark

                    d) Für die Erteilung
     „111 500
                       des Patents (§ 31)            150

      112 000     2. Verwaltung eines
                     Patents oder einet
                     Anmeldung
      112 200       b) Zuschlag für die          10 vom
                       Verspätung der            Hundert
                       Zahlung einer             der nach-
                       Gebühr der Nm.            zuzahlen-
                       111 500 und 112 100       den Gebühr
                       (§ 31 Abs. 1 Satz 3,
                       § 11 Abs. 3 Satz 2)
                    c) Für den Antrag auf
      113 300
                       Eintragung einer
                       Änderung in der
                       Person des An-
                       melders oder

                       Patentinhabers
                       (§ 24 Abs. 3)                     60"

   4. Die Nummern 113 301 und 113 302 werden ge-
      strichen.

   5. Die Nummern 113 500 und 123 300 erhalten fol-
      gende Fassung:

                                                  Gebühr
                                                     in
      Nummer             Gegenstand               Deutsche
                                                   Mark

      „ 113 500   e) Für den Antrag aut
                     Beschränkung des
                     Patents (§ 36 a Abs. 2)         200

       123 300    a) Für den Antrag auf
                     Eintragung einer
                     Änderung in der
                     Person des Rechts-
                     inhabers (§ 3 Abs. 4)               60"

   6. Die Nummern 123 301 und 123 302 werden ge-
      strichen.

                          Artikel 10

          Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

     Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1),
   zuletzt geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom

   2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt ge-

   ändert:

   1. § 3 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      „Mit dem Antrag auf Eintragung der Änderung in

      der Person des Rechtsinhabers ist eine Gebühr
      nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht ent-
      richtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt."
BGBl. 1979, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
                             Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                             1283

2. In § 3 a Abs. 2 wird die Angabe 11§ 24 Abs. 3
   Satz 4" durch di8 Angabe 11 § 24 a Abs. 5" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4 wird die Anaabe 11 (§§ 7 und 8)"
   durch die Angabe ,, (§ 6 b Nr. 4 bis 6, §§ 7 und 8)"
  ersetzt.
4. In § 8 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 6" durch
   die Angabe ,. § 37 Abs. 7" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 3 Sat7 3 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 2
   Satz 2 bis 7" durch die Angabe ,,§ 35 d Abs. 1
   Satz 2 und Abs. 2" ersetzt.

6. § 10 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

  „Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des
  Beschwerdesenats ist § 21 g Abs. 1 und 2 des
  Gerichtsverfassungs9esetzes anzuwenden."

                      Artikel 11
        Änderung des Wareni.eichengesetzes

  Das Warenzeichengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 5 Abs. 6 Satz 2 und § 10 Abs. 3 Satz 4 wird
   die Angabe ,,§ 33 Abs. 2" durch die Angabe
   ,, § 35 d" ersetzt.

2. § 12 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

  „Der Vorsitzende der Vvarenzeichenabteilung

  kann alle Angelegenheiten der Warenzeichenab-

  teilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über

  die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10

  Abs. 3 Satz 3 allein bearbeiten oder diese Aufga-

  ben einem :lvlitglied der Warenzeichenabteilung

  übertragen."

3. In § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 34
   Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 28 e Abs. 2" ersetzt.

4. § 13 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2
   bis 4 ersetzt:

  „Die Verhandlung über Beschwerden gegen die
  Beschlüsse der Prüfungsstellen ist öffentlich,
  sofern die Anmeldung bekanntgemacht worden

  ist. Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsge-
  setzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
  1. die Offentlichkeit für  die Verhandlung auf
     Antrag eines Beteiligten auch dann ausge-
     schlossen werden kann, wenn sie eine Gefähr-
     dung schutzwürdiger Interessen des Antrag-
     stellers besorgen läßt,
  2. die Offentlichkeit für die Verkündung der
     Beschlüsse bis zur Bekanntmachung der

     Anmeldung ausgeschlossen ist.

  Für die Verhandlung über Beschwerden gegen
  die Beschlüsse der Warenzeichenabteilungen gilt
  § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend."

                  Kapitel 3

     Obergangs- und Schlußbestimmungen

                       Artikel 12
    Anmeldungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
  (1) Die §§ 6 bis 7, 10, 24 bis 24 c, 26 bis 26 e, 28 bis
28 c Abs. 1 und die §§ 36 a und 47 bis 49 des
Patentgesetzes sowie die Nummern 111 100 bis
111 202 und 113 300 bis 113 500 des Gebührenver-
zeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die
Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deut-
schen Patentamt eingereichten Anmeldungen und
auf die darauf erteilten Patente oder eingetragenen
Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt
es bei den bisher geltenden Vorschriften.

  (2) Artikel XI § 3 Abs. 6 des Gesetzes über inter-
nationale Patentübereinkommen bleibt unberührt.

  (3) Ist der Anmeldetag der letzte Tag eines Mo-
nats, so verlängert sich die Frist zur Entrichtung der
Jahresgebühr (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Patentgesetzes)
für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes beim Deutschen Patentamt bereits einge-
reicht worden sind, und für die darauf erteilten
Patente um einen Tag.

  (4) § 4 Abs. 3, § 5 Satz 3 bis 5, § 11 a Abs. 2, die
§§ 12 a, 15 Abs. 1 Satz 2, die §§ 18, 30 bis 36 Abs. 1
Satz 1 des Patentgesetzes sowie die Nummern
111 500 bis 112 200 des Gebührenverzeichnisses der
Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des

Patentamts und des Patentgerichts sind in der Fas-

sung dieses Gesetzes nicht auf Patentanmeldungen

anzuwenden, deren Bekanntmachung bei Inkrafttre-

ten dieses Gesetzes bereits beschlossen worden ist;

insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vor-

schriften. ·

   (5) Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes beim Deutschen Patentamt eingereichten Patent-
anmeldungen, deren Bekanntmachung noch nicht
beschlossen worden ist, ist anstelle der in § 30 des
Patentgesetzes angeführten §§ 26, 26 b und 26 c des
Patentgesetzes § 26 des Patentgesetzes in der bishe-
rigen Fassung anzuwenden.

                       Artikel 13

          Anhängige gerichtliche Verfahren
  (1) § 42 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der
Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Ver-
fahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind;
insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vor-
schrift.

  (2) § 42 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung

dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren
anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit
verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.
BGBl. 1979, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
1284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

                    Artik~l 14
            Gebühr bei Prüfungsanträgen

  § 4 des Gesetzes über die Gebühren des Patent-
amts und des Patentgerichts vom 18. August 1976

(BGB!. I S. 2188), geändert durch Artikel 2 des
Gesetze'3 vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), ist auf
Antrüg~ gemäß § 28 b des Patentq-esetzes zu Patent-
anm.~ldungen, die vor dem 1. November 1976 einge-
reicht worden sind, wie folgt anzuwfmden:

1. Si_!1.d der Antuig und die Gebührenzahlung bis
   zum 3. August 1979 eingegangen, so gilt nur
   die Gebühr nach den bis zum 1. November 1976

   anzuwendenden Gebührensätzen als geschuldet.

2. Im übrigen sind die vom 1. November 1976 an
   geltenden Gebührensätze anzuwenden.

                    Artikel 15
           Neufassung des Patentgesetzes
  Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut
des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses

Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus
ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und
Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                      Artikel 16

                    Berlin-Klausel
   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe_ des § 13 Abs. 1
des Dritten Uber1eitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnunaen, die auf Grund dieses Ge-
setze; erlassen werd;n, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.

                     Artikel 17

                    Inkrafttreten
  (1) Kapitel 1 tritt mit Ausnahme von Artikel 1
Abs. 4 an dem Tage in Kraft, an dem das Gemein-
schaftspatentübereinkommen in Kraft tritt.
  (2) Artikel 1 Abs. 4, Artikel 8 Nr. 17 Buchstabe b
und Artikel 14 treten am Tage nach der Verkündung
dieses Gesetzes in Kraft.
  (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
1981 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende 'Gesetz wird hiermit ausgefertigt
                            und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Bonn, den 26. Juli 1979
                                          Der Bundespräsident
                                               Carstens
                                        Für den Bundeskanzler
                                         Der Bundesminister
                                   für innerdeutsche Beziehungen
                                               E. Franke
                                    Der Bundesminister der Justiz
                                             Dr. Vogel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 1269. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3d5e220a13896990….