Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 1269
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1979 Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1979
Tag
1269
Teil I Z 5702 AX
Nr.48
Inhalt Seite
26. 7. 79 Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
(Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
ll(lll: -12:i-l; 188-17, 420-1, 424-4-5, 421-1, 423-1
30. 7. 70 Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1979
(Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz 1979 - BBVEG 79) . . . . . . . . . . . . . 1285
20:l2-l, 20:32-12-G, 2030-2'.i, '.i:J-4
30. 7. 79 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . .
2030-1, 2030-2, 301-1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299
30. 7. 70 Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen
Dienstes in Landesparlamenten) . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301
neu: 2034-7: 2030-1, 2030-2, 2032-1, 2030-25, 301-1. 51-1, 53-4, 303-8, 611,1
25. 7. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin 1305
neu: 800-21-1-71
Gesetz
über das Gemeinschaftspatent
und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
(Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -)
Vom 26. Juli 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Kapitel 1
Ausführung des Ubereinkommens
vom 15. Dezember 1975 über das europäische
Patent für den Gemeinsamen Markt
Artikel 1
Anwendung und Änderung
von Artikel II des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen
(1) Artikel II § 3 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II
S. 649) ist in gerichtlichen Verfahren, die ein
Gemeinschaftspatent betreffen, entsprechend anzu-
wenden.
(2) Artikel II § 1 Abs. 2, §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2, §§ 6 und 7 des Gesetzes über internatio-
nale Patentübereinkommen ist auf europäische
Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente,
die den Bestimmungen des Gemeinschaftspatent-
übereinkommens unterliegen, nicht anzuwenden,
(3) Artikel II § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen ist nur auf
europäische Patente anzuwenden, die nicht den
Bestimmungen des Gemeinschaftspatentüberein-
kommens unterliegen und die vor dem Inkrafttreten
des Gemeinschaftspatentübereinkommens angemel-
det worden sind.
(4) Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
beim Deutschen Patentamt
(1) Europäische Patentanmeldungen können auch
beim Deutschen Patentamt eingereicht werden. Die
nach dem europäischen Patentübereinkommen zu
zahlenden Gebühren sind unmittelbar an das Euro-
päische Patentamt zu entrichten.
(2) Europäische Anmeldungen, die ein Staatsge-
heimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten kön-
nen, sind beim Deutschen Patentamt nach Maßgabe
folgender Vorschriften einzureichen:
1. In einer Anlage zur Anmeldung ist darauf hinzu-
weisen, daß die angemeldete Erfindung nach Auf-

1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
fassung des Anmelders ein Staatsgeheimnis ent-
halten kann.
2. Genügt die Anmc1dtmCJ den Anforderungen der
Nummer 1 nicht, so wird die Entgegennahme
durch Beschluß abg-clchnt. Auf das Verfahren
sind die Vorschriften des Patentgesetzes entspre-
chend anzuwenden. Die Entgegennahme der
Anmeldung kann nicht mit der Begründung abge-
lehnt werden, daß die Anmeldung kein Staatsge-
heimnis enthalte.
3. Das Deutsche Patentamt prüft die nach Maßgabe
der Nummer 1 eingereichten Anmeldungen
unverzüglich darauf, ob mit ihnen Patentschutz
für eine Erfindung nachgesucht wird, die ein
Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Patentgesetzes entsprechend; § 30 d des Patentge-
setzes ist anzuwenden.
4. Ergibt die Prüfung nach Nummer 3, daß die Erfin-
dung ein Staatsgeheimnis ist, so ordnet das
Deutsche Patentamt von Amts wegen an, daß die
Anmeldung nicht weitergeleitet wird und jede
Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft
der Anordnung gilt die europäische Patentanmel-
dung auch als eine von Anfang an beim Deut-
schen Pat~ntamt eingereichte nationalA Patentan-
meldung, für die eine Anordnung nach § 30 a
Abs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. Die Nach-
frist für die Zahlung der Anmeldegebühr nach
§ 26 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes beträgt zwei
Monate. § 9 Abs. 2 ist entfprechend anzuwenden.
(3) Enthält die Anmeldung kein Staatsgeheimnis,
so leitet das Deut;;che Patentamt die Patentanmel-
dung an das Europäisr::he Patentamt weiter und
unterrichtet den Anmelder hiervon."
(5) Artikel II § 8 Abs. 3 des Gesetzes über interna-
tionale Patentübereinkommen wird aufgehoben.
Artikel 2
Zuständigkeit von Gerichten und Behörden
Sind nach dem Gemeinschaftspatentüberein-
kommen Gerichte oder Behörden im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes international zuständig, so
sind in den in Artikel 70 Abs. 1 des Ubereinkom-
mens nicht geregelten Fällen die Vorschriften über
die örtliche und sachliche Zuständigkeit anzuwen-
den, die gelten würden, wenn es sich um ein vom
Deutschen Patentamt erteiltes Patent oder eine beim
Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung
handeln würde. Ist danach eine Zuständigkeit nicht
gegeben, so sind das Gericht und die Behörde
zuständig, in deren Bezirk das Europäische Patent-
amt seinen Sitz hat.
Artikel 3
Mittefüm.9 ü.ber die Aussetzung des Verfahrens
Wird ein das Gemeinschaftspatent betreffendes
Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 des Gemeinschafts-
patentübereinkommens ausgesetzt, so teilt das
Gericht dem Europäischen Patentamt die Ausset-
zung des Verfahrens in unmittelbarem Verkehr mit.
Artikel 4
Ersuchen um Stellungnahme
Ersuchen der Gerichte auf Grund des Gemein-
schaftspatentübereinkommens werden in unmittel-
barem Verkehr an das Europäische Patentamt über-
sandt.
Artikel 5
Ersuchen. des Konkurs- und des Vergleichsgerichts
(1) Wird über das Vermögen oder den Nachlaß
des Inhabers eines Gemeinschaftspatents oder einer
europäischen Patentanmeldung, die den Bestimmun-
gen des Gemeinschaftspatentübereinkommens
unterliegt, ein Konkurs- oder ein Vergleichsverfah-
ren eröffnet oder ein Konkursverfahren wieder auf-
genommen, so ersucht das Gericht von Amts wegen
oder auf Antrag des Verwalters das Europäische
Patentamt, diesen Umstand in das dafür vorgese-
hene Register einzutragen.
(2) Wird in einem Konkursverfahren das Gemein-
schaftspatent oder die europäische Patentanmeldung
freigegeben oder veräußert, so ersucht das Konkurs-
gericht auf Antrag das Europäische Patentamt um
Löschung der Eintragung. Wird der Eröffnungsbe-
schluß durch rechtskräftige Entscheidung aufgeho-
ben oder das Verfahren eingestellt oder aufgehoben„
so hat das Konkursgericht das Europäische Patent-
amt um Löschung der Eintragung zu ersuchen.
(3) Wird in einem Vergleichsverfahren das
Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentan-
meldung veräußert, so ersucht das Vergleichsge-
richt auf Antrag das Europäische Patentamt um
Löschung der Eintragung. Wird durch rechtskräftige
Entscheidung das Verfahren eingestellt oder die
Bestätigung des Vergleichs versagt, so hat das Ver-,
gleichsgericht das Europäische Patentamt um
Löschung der Eintragung zu ersuchen. Das gleiche
gilt, wenn das Verfahren aufgehoben wird, es sei
denn, daß sich der Schuldner im Vergleich der tJber-
wachung durch einen oder mehrere Sachwalter
unterworfen hat. Ist die Uberwachung beendigt, so
ersucht das Vergleichsgericht auf Antrag des
Schuldners oder des Sachwalters das Europäische
Patentamt um Löschung der Eintragung. § 95 Satz 2
und 3 der Vergleichsordnung ist entsprechend anzu-
wenden.
Artikel 6
Verbotswirkung des Gemeinschaftspatents
Das Gemeinschaftspatent hat die Wirkung, daß es
Dritten verboten ist, die patentierte Erfindung ohne
Zustimmung des Patentinhabers durch ein in den
Artikeln 29 und 30 des Gemeinschaftspatentüberein-
kommens bezeichnetes Verhalten zu benutzen. Die
Artikel 31, 32 und 38 des Gemeinschaftspatentüber-
einkommens bleiben unberührt.
Artikel 7
Strafvorschrift
§ 49 des Patentgesetzes ist anzuwenden, wenn
eine durch ein Gemeinschaftspatent geschützte
Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers
durch ein dort bezeichnetes Verhalten benutzt wird.

Nr. 48 - Tag der Ausgabe:
Kapitel 2
Änderung patentrechtlicher Vorschriften
Artikel 8
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1968 (I3GB1. I S. 1), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. De-
zember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Wird ein Patent auf Grund eines auf wider-
rechtliche Entnahme (§ 12 a Abs. 1 Nr. 3)
gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der
Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann
der Einsprechende innerhalb eines Monats nach
der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung
selbst anmelden und die Priorität des früheren
Patents in Anspruch nehmen."
2. § 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 bis 5
ersetzt:
„Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4
und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren
nach der Veröffentlichung der Erteilung des
Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend
gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch
wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 12 a Abs. 1
Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch inner-
halb eines Jahres nach rechtskräftigem
Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben.
Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn
der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht
in gutem Glauben war."
3. § 6 erhält fo1(1ende Fassung:
,,§ 6
Das Patent hat die Wirkung, daß allein der
Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfin-
dung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten,
ohne sei.ne Zustimmung
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu brin-
gen oder zu gebrauchen oder zu den genann-
ten Zwecken entweder einzuführen oder zu
besitzen;
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents
ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß
oder es auf Grund der Umstände offensicht-
lich ist, daß die Anwendung des Verfahrens
ohne Zustimmung des Patentinhabers verbo-
ten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes anzubieten;
3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des
Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu
gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
entweder einzufül{ren ode~ zu besitzen."
4. Der bisherige § 6 a wird § 8 a; nach § 6 werden
folgende §§ 6 a und 6 b eingefügt:
Bonn, den 3. August 1979 1271
,,§ 6 a
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es
jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung
des Patentinl:iabers im Geltungsbereich dieses
Gesetzes anderen als zur Benutzung der paten-
tierten Erfindung berechtigten Personen Mittel,
die sich auf ein wesentliches Element der Erfin-
dung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten
oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf
Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese
Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die
Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es
sich bei den Mitteln um allgemein im Handel
erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß
der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in
einer nach § 6 Satz 2 verbotenen Weise zu
handeln.
(3) Personen, die die in § 6 b Nr. 1 bis 3
genannten Handlungen vornehmen, gelten im
Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur
Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
§ 6b
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht
auf
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu
nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen
werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich
auf den Gegenstand der patentierten Erfin-
dung beziehen;
3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arz-
neimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher
Verordnung sowie auf Handlungen, welche
die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel
betreffen;
4. den an Bord von Schiffen eines anderen Mit-
gliedstaates der Pariser Verbandsüberein-
kunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums stattfindenden Gebrauch des Gegen-
stands der patentierten Erfindung im Schiffs-
körper, in den Maschinen, im Takelwerk, an
den-Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die
Schiffe vorübergehend oder zufällig in die
Gewässer gelangen, auf die sich der Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vor-
ausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort aus-
schließlich für die Bedürfnisse des Schiffes
verwendet wird;
5. den Gebrauch des Gegenstands der patentier-
ten Erfindung in der Bauausführung oder für
den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge
eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerbli-
chen Eigentums oder des Zubehörs solcher
Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder
zufällig in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes gelangen;
6. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. De-
zember 1944 über die internationale Zivilluft-
fahrt (BGBL 1956 II S. 411) vorgesehenen

1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979 1 Teil I
Handlungen, wenn diese Handlungen ein
Luftfobrzeuq eines andr~ren Str1,1tes betreffen,
auf den dieser Artikel anzuwenden ist."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Steht dem Patentinhaber ein Prioritäts-
recht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1
bezeichneten Anmeldung die frühere Anmel-
dung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für
Angehörige eines ausländischen Staates, der
hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit
sie die Priorität einer ausländischen Anmel-
dung in Anspruch nehmen."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
6. § 9 erhält folgenden Absatz 2:
,, (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz
oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen
oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den
GeHungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil
desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen
eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1
verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen
ihn geltend gemacht werden. 11
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung
oder weitere Ausbildung einer anderen, dem
Anmelder durch ein Patent geschützten
Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von
achtzehn Monaten nach dem Tag der Einrei-
chung der Anmeldung oder, sofern für die
Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maß-
gebend in Anspruch genommen wird, nach
diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatz-
patents beantragen, das mit dem Patent für
die ältere Erfindung endet."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Fällt das Hauptpatent durch Widerruf,
durch Erklärung der Nichtigkeit, durch
Zurücknahme oder durch Verzicht fort, so
wird das Zusatzpatent zu einem selbständi-
gen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach
dem Anfangstag des Hauptpatents."
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent
ist für das dritte und jedes folgende Jahr,
gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahres-
gebühr nach dem Tarif zu entrichten."
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind
Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den
Fällen, in denen die Anmeldung eines
Zusatzpatents als Anmeldung eines selbstän-
digen Patents gilt, die Jahresgebühren wie
für eine von Anfang an selbständige Anmel-
dung zu entrichten sind."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Jahresgebühren sind jeweils für das
kommende Jahr am letzten Tag des Monats
fällig, der durch seine Benennung dem Monat
entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird
die Gebühr nicht innerhalb von zwei Mona-
ten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der
tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.
Nach Ablauf der Frist gibt d;,;,.s Patentamt
dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht,
daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt
(§ 35 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 12
Abs. 1), wenn die Gebühr mit dem Zuschlag
nicht innerhalb von vier Monaten nach
Ablauf des Monats, in dem die Nachricht
zugestellt worden ist, entrichtet wird."
d) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Geleistete Teilzahlungen werden nicht
erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des
Restbetrags die Anmeldung als zurückge-
nommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent
erlischt(§ 12 Abs. 1)."
e) Die Absätze 7 bis 9 weFden gestrichen.
9. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b
eingefügt:
,,§ 11 a
(1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber
seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die
Gebühren für die Erteilung und für das dritte bis
zwölfte Jahr bis zum Beginn des dreizehnten
gestundet und, wenn die Anmeldung zurückge-
nommen wird oder das Patent innerhalb der
ersten dreizehn Jahre erlischt, erlassen werden.
(2) Ist ein Patent erteilt oder nach einem Ein-
spruch aufrechterhalten worden, so kann zugun-
sten eines bedürftigen Anmelders, der eine
Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet
werden, daß ihm die angemessenen Auslagen
für Zeichnungen, bildliche Darstellungen,
Modelle, Probestücke und Gutachten, deren Bei-
bringung im Erteilungsverfahren oder im Ein-
spruchsverfahren notwendig war, aus der Bun-
deskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsge-
such muß innerhalb von sechs Monaten nach
Erteilung des Patents beim Patentamt einge-
reicht werden; wird Einspruch erhoben, so ist es
innerhalb von sechs Monaten nach Aufrechter-
haltung des Patents einzureichen . Die Erstattung
ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken.
Wenn es später nach den Umständen gerechtfer-
tigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß
der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurück-
zuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden als
Zuschlag zu den Jahresgebühren festgesetzt und
als Teil der Jahresgebühren behandelt.
§ 11 b
Die Jahresgebühren können vor Eintritt der
Fälligkeit entrichtet werden. Die nicht fällig
gewordenen Gebühren sind zurückzuzahlen,
wenn feststeht, daß sie nicht mehr fällig werden
können."

Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1273
10. § 12 erhält folgende Fassung:
,,§ 12
(1) Das Patent erlischt, wenn
1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche
Erklärung an das Patentamt verzichtet,
2. di~ in § 26 b Abs. 1 vorgeschriebenen Erklä'."
rungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der
amtlichen Nachricht (§ 26 b Abs. 2) abgege-
ben werden oder
3. die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht
rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen
Nachricht (§ 11 Abs . 3) entrichtet wird.
(2) Uber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der
nach § 26 b Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärun-
gen sowie über die Rechtzeitigkeit. der Zahlung
entscheidet nur das Patentamt; die §§ 36 I und
41 p bleiben unberührt."
11. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:
,,§ 12 a
(1) Das Patent wird widerrufen (§ 35 c), wenn
sich ergibt, daß
1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis
2 b nicht patentfähig ist,
2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich
und vollständig offenbart, daß ein Fachmann
sie ausführen kann,
3. der wesentliche Inhalt des Patents den
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen,
Gerätschaften oder Einrichtungen eines
anderen oder einem von diesem angewende-
ten Verfahren ohne dessen Einwilligung ent-
nommen worden ist (widerrechtliche Ent-
nahme),
4 . der Gegenstand des Patents über den Inhalt
der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in
der sie bei der für die Einreic1'ung der Anmel-
dung zuständigen Behörde ursprünglich ein-
gereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn
das Patent auf einer Teilanmeldung oder
einer nach § 4 Abs. 3 eingereichten neuen
Anmeldung beruht und der Gegenstand des
Patents über den Inhalt der früheren Anmel-
dung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei
der für die Einreichung der früheren Anmel-
dung zuständigen Behörde ursprünglich ein-
gereicht worden ist.
(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen
Teil des Patents, so wird es mit einer entspre-
chenden Beschränkung aufrechterhalten. Die
Beschränkung kann in Form einer Änderung der
Patentansprüche, der Beschreibung oder der
Zeichnungen vorgenommen werden.
(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen
des Patents und der Anmeldung als von Anfang
an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrecht-
erhaltung ist diese Bestimmung entsprechend
anzuwenden; soweit in diesem Falle das Patent
nur wegen einer Teilung (§ 35 b) nicht aufrecht-
erhalten wird, bleibt die Wirkung der Anmel-
dung unberührt."
12. § 13 erhält folgende Fassung:
,,§ 13
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für
nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der
in § 12 a Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt
oder der Schutzbereich des Patents erweitert
worden ist.
(2) § 12 a Abs. 2 und 3 Satz 1. und 2 Halbsatz 1
ist entsprechend anzuwenden."
13. § 13 a wird aufgehoben.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Sie ist in die Patentrolle einzutragen und
einmal im Patentblatt zu veröffentlichen."
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Vergütung wird aQf schriftlichen
Antrag eines Beteiligten durch die Patentab-
teilung festgesetzt."
c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Für das Verfahren sind die §§ 28 d, 28 e und
35 d entsprechend anzuwenden."
l.5. § 1.5 Abs, l. Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Erteilung der Zwangslizenz ist erst nach
der Erteilung des Patents zulässig."
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Im Patentamt werden gebildet
1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der
Patentanmeldungen und für die Erteilung
von Auskünften zum Stand der Technik
(§ 23 Abs. 3);
2. Patentabteilungen für alle Angelegenhei-
ten, die die erteilten Patente betreffen, für
die Festsetzung der Vergütung (§ 14 Abs. 4
und 6) und für die Bewilligung des Armen-
rechts im Verfahren vor dem Patentamt.
Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt
jeder Patentabteilung auch die Abgabe
von Gutachten(§ 23 Abs. 1 und 2)."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung
kann alle Angelegenheiten der Patentabtei-
lung mit Ausnahme der Beschlußfassung
über die Aufrechterhaltung, den Widerruf
oder die Beschränkung des Patents sowie
über die Festsetzung der Vergütung (§ 14
Abs. 4) und die Bewilligung des Armenrechts
allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem
technischen Mitglied der Abteilung übertra-
gen; dies gilt nicht für eine Anhörung."

1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die die
Bezeichnung der Patentanmeldungen, in
deren Akten jedermann Einsicht gewährt
wird, und der erteilten Patente sowie Namen
und Wohnort der Anmelder oder Patentinha„
ber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16)
angibt. Auch sind darin Anfang, Teilung,
Ablanf, Erlöschen, Anordnung der Beschrän-
kung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit
und Zurücknahme der Patente sowie die
Erhebung eines Einspruchs und einer Nich•
tigkeitsklage zu vermerken."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, welche Angaben über den Ver-
fahrensstand der Patentanmeldungen in die
Rolle einzutragen sind; er kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
den Präsidenten des Patentamts übertragen."
c) D~r bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
erhält folgende Fassung:
,, (3) Das Patentamt vermerkt in der Rolle
eine Änderung in der Person, im Namen oder
im Wohnort der Anmelder oder Patentinha-
ber und ihrer Vertreter, wenn sie ihm nach-
gewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintra-
gung der Änderung in der Person des Anmel-
ders oder Patentinhabers ist eine Gebühr
nar.:h dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht
entrichtet, so gilt der Antrag als nicht
gestellt. Solange die Änderung nicht einge-
tragen ist, bleibt der frühere Anmelder,
Patentinhaber oder Vertreter nach Maßgabe
dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet."
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden gestri-
chen.
18. Nach§ 24 werden folgende§§ 24 a, 24 b und 24 c
eingefügt:
,,§ 24 a
(1) Das Patentamt gewährt jedermann auf
Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den
Akten gehörenden Modelle und Probestücke,
wenn und soweit ein berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Ein-
sicht in die Rolle und die Akten von Patenten
einschließlich der Akten von Beschränkungsver-
fahren (§ 36 a) jedermann frei; das gleiche gilt
für die Einsicht in die Akten von abgetrennten
Teilen eines Patents (§ 35 b).
(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht
die Einsicht jedermann frei,
1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem
Patentamt mit der Akteneinsicht einverstan-
den erklärt und den Erfinder benannt hat oder
2. wenn seit dem Tag der Einreichung der
Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung
ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in
Anspruch genommen wird, seit diesem Zeit-
punkt achtzehn Monate verstrichen sind
und ein Hinweis nach § 24 b Abs. 5 veröffent-
licht worden ist.
(3) Soweit die Einsicht in die Akten jeder-
mann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu
den Akten gehörenden Modelle und Probestücke
jedermann frei.
(4) In die Benennung des Erfinders (§ 26 b
Abs. 1) wird, wenn der vorn Anmelder angege-
bene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach
Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5
ist entsprechend anzuwenden.
(5) In die Akten von Patentanmeldungen und
Patenten, für die gemäß § 30 a jede Veröffentli-
chung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach
Anhörung der zuständigen obersten Bundesbe-
hörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein
besonderes schutzwürdiges Interesse des
Antragstellers die Gewährung der Einsicht
geboten erscheinen läßt und hierdurch die
Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren
eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 2
Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegenge-
halten, so ist auf den diese Entgegenhaltung
betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend
anzuwenden.
§ 24 b
(1) Das Patentamt veröffentlicht
1. die Offenlegungsschriften,
2. die Patentschriften und
3. das Patentblatt.
(2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach
§ 24 a Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehen-
den Unterlagen der Anmeldung (§ 26 Abs. 1
Nr. 2 bis 4) in der ursprünglich eingereichten
oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zuge-
lassenen geänderten Form. In die Offenlegungs-
schrift ist auch die Zusarnmenfassung (§ 26 a)
aufzunehmen, sofern sie rechtzeitig eingereicht
worden ist. Die Offenlegungsschrift wird nicht
veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits
veröffentlicht worden ist.
(3) Die Patentschrift enthält die Patentan-
sprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen,
auf Grund deren das ?atent erteilt worden ist.
Außerdem sind in der Patentschrift die Druck-
schriften anzugeben, die das Patentamt für die
Beurteilung der Patentfähigkeit der angemelde-
ten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 28 a
Abs. 1). Ist die Zusammenfassung (§ 26 a) noch
nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die
Patentschrift aufzunehmen.
(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird
unter den Voraussetzungen des § 24 a Abs. 2
auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung

zurückgenommen oder zurückgewiesen wird
oder _als zurückgenommen gilt oder das Patent
erlischt, nachdem die technischen Vorbereitun-
gen für die Veröffentlichung abgeschlossen
waren.
(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erschei-
nende Ubersichten über die Eintragungen in die
Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen
Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf
die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von
Patentanmeldungen einschließlich der Akten
von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 35 b).
§ 24 C
(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises
gemäß § 24 b Abs. 5 an kann der Anmelder von
demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung
benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen
mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung
Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den
Umständen angemessene Entschädigung verlan-
gen; weitergehende Ansprüche sind ausge-
schlossen.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der
Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht
patentfähig ist.
(3) § 48 ist entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, daß der Anspruch nicht vor dem
Ablauf eines Jahres nach Erteilung des Patents
verjährt."
19. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1
und 2 ersetzt:
,, (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines
Patents schriftlich beim Patentamt anzumel-
den. Für jede Erfindung ist eine besondere
Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung
muß enthalten:
1. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in
dem die Erfindung kurz und genau
bezeichnet ist;
2. einen oder mehrere Patentansprüche, in
denen angegeben ist, was als patentfähig
unter Schutz gestellt werden soll;
3. eine Beschreibung der Erfindung;
4. die Zeichnungen, auf die sich die Patent-
ansprüche oder die Beschreibung bezie-
hen.
(2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so
deutlich und vollständig zu offenbaren, daß
ein Fachmann sie ausführen kann."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden
Absätze 3 bis 5.
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden gestri-
chen.
20. Nach § 26 werden folgende §§ 26 a bis 26 e
eingefügt:
,,§ 26 a
(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung
beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünf-
zehn Monaten nach dem Tag der Einreichung
der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung
ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in
Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von
fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nach-
gereicht werden kann.
(2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich
der technischen Unterrichtung. Sie muß enthal-
ten:
1. die Bezeichnung der Erfindung;
2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung ent-
haltenen Offenbarung, die das technische
Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt
sein soll, daß sie ein klares Verständnis des
technischen Problems, seiner Lösung und
der hauptsächlichen Verwendungsmöglich-
keit der Erfindung erlaubt;
3. eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung;
sind mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die
Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach
Auffassung des Anmelders am deutlichsten
kennzeichnet.
§ 26 b
(1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn
Monaten nach dem Tag der Einreichung der
Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein
früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch
genommen wird, innerhalb von fünfzehn Mona-
ten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder
zu benennen und zu versichern, daß weitere Per-
sonen seines Wissens an der Erfindung nicht
beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht
allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben,
wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist.
Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt
nicht geprüft.
(2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er
durch außergewöhnliche Umstände verhindert
ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärun-
gen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das
Patentamt eine angemessene Fristverlängerung
zu gewähren. Die Frist soll nicht über den Erlaß
des Beschlusses über die Erteilung des Patents
hinaus verlängert werden. Bestehen zu diesem
Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so
hat das Patentamt die Frist erneut zu verlän-
gern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das
Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das
Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen
Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Zustellung der Nachricht abgibt.
§ 26 C
Bis zum Beschluß über die Erteilung des Pa-
tents sind Änderungen der in der Anmeldung
enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der
Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum
Eingang des Prüfungsantrags (§ 28 b) jedoch

1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
nur, soweit es sich um die Berichtigung offen-
sichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung
der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel
oder um Änderungen des Patentanspruchs han-
delt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der
Anmeldung erweitern, können Rechte nicht her-
geleitet werden.
§ 26 d
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jeder-
zeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklä-
ren. Vvird die Teilung nach Stellung des Prü-
fungsantrags (§ 28 b) erklärt, so gilt der abge-
trennte Teil als Anmeldung, für die ein Prü-
fungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teil-
anmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprüng-
lichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch
genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für
die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren
zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmel-
dung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die
Gebühr nach § 28 a, wenn die Teilung vor der
Stellung des Prüfungsantrags (§ 28 b) erklärt
worden ist, es sei denn, daß auch für die abge-
trennte Anmeldung ein Antrag nach § 28 a ge-
stellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung
die nach den §§ 26 und 26 a erforderlichen An-
meldungsunterlagen nicht innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der Teilungserklärung
eingereicht oder werden die Gebühren für die
abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser
Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als
nicht abgegeben.
§ 26 e
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist
von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer
beim Patentamt eingereichten früheren Patent-
oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmel-
dung derselben Erfindung zum Patent ein Priori-
tätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere
Anmeldung schon eine inländische oder auslän-
dische Priorität in Anspruch genommen worden
ist.
(2) Für die Anmeldung kann die Priorität meh-
rerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch ge-
nommen werden.
(3) Die Priorität kann nur für solche Merk-
male der Anmeldung in Anspruch genommen
werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungs-
unterlagen der früheren Anmeldung deutlich
offenbart sind.
(4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei
Monaten nach dem Anmeldetag der späteren
Anmeldung in Anspruch genommen werden; die
Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben,
wenn das Aktenzeichen der früheren Anmel-
dung angegeben und eine Abschrift der früheren
Anmeldung eingereicht worden ist.
(5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Pa-
tentamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der
Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückge-
nommen."
21. § 27 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität
einer früheren ausländischen Anmeldung der-
selben Erfindung in Anspruch nimmt, hat inner-
halb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag
Zeit und Land der früheren Anmeldung anzu-
geben. Hat der Anmelder Zeit und Land der
früheren Anmeldung angegeben, so fordert ihn
das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung der Aufforderung das Akten-
zeichen der früheren Anmeldung anzugeben
und eine Abschrift der früheren Anmeldung
einzureichen, soweit dies nicht bereits gesche-
hen ist."
22. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sung:
,,(1) Genügt die Anmeldung den Anforde-
rungen der §§ 26 bis 26 c offensichtlich nicht,
so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder
auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten
Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im
Falle des § 27 die Einreichung von Belegen
gefordert wird, so bemessen werden, daß sie
frühestens drei Monate nach Einreichung der
Anmeldung endet. Entspricht die Anmeldung
nicht den Bestimmungen über die sonstigen
Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 4),
so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn
des Prüfungsverfahrens (§ 28 b) von der Be-
anstandung dieser Mängel absehen.
(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand
der Anmeldung
1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
2. nicht gewerblich anwendbar ist,
3. nach § 1 a von der Patenterteilung ausge-
schlossen ist oder
4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Ver-
besserung oder weitere Ausbildung der
anderen Erfindung nicht bezweckt,
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den An-
melder hiervon unter Angabe der Gründe
und fordert ihn auf, sich innerhalb einer be-
stimmten Frist zu äußern. Das gleiche gilt,
wenn im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 die
Zusatzanmeldung nicht innerhalb der vor-
gesehenen Frist eingereicht worden ist."
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-
rück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Män-
gel nicht beseitigt werden oder wenn die
Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich
eine patentfähige Erfindung offensichtlich
nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die

Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2
offen.sichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2
Satz 1 Nr. 4 1 Satz 2)."
23. § 28 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:
„Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften
einer zwischenstaatlichen Einrichtung voll-
stdndig oder für bestimmte Sachgebiete der
Technik ganz oder teilweise übertragen wor-
den ist (Absatz 8 Nr. 1), kann beantragt wer-
den, die Ermittlung in der Weise durchführen
zu lassen, daß der Anmelder das Ermittlungs-
ergebnis auch für eine europäische Anmel„
dung verwenden kann.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Eingang des Antrags wird im Patent-
blatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Ver-
öffentlichung des liinweises gemäß § 24 b
Abs. 5."
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,, (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz
ermittelten Druckschriften dem Anmelder
und, wenn der Antrag von einem Dritten ge-
stellt worden ist, diesem und dem Anmelder
ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und
veröffentlicht im Patentblatt, daß diese Mit-
teilung ergangen ist. Sind die Druckschriften
von einer zwischenstaatlichen Einrichtung
ermittelt worden und hat der Anmelder dies
beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in
der Mitteilung angegeben."
24. § 28 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz l erhält folgende Fassung:
,. (1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die
Anmeldung den Anforderungen der §§ 26,
26 b und 26 c genügt und ob der Gegenstand
der Anmeldung nach den §§ 1 bis 2 b patent-
fähig ist."
b) Absatz 4 Salz 4 erhält folgende Fassung:
,,Stellt er den Antrag nicht, wird im Patent-
blatt unter I-Iinweis auf die Veröffentlichung
des von dem Dritten gestellten Antrags ver-
öf(entlicht, daß dieser Antrag unwirksam
ist."
25. § 28 c Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Genügt die Anmeldung den Anforderun-
gen der §§ 26, 26 b und 26 c nicht oder sind die
Anforderungen des § 26 a offensichtlich nicht
erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den An-
melder auf, die Mängel innerhalb einer bestimm-
ten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn
im Falle des § 27 die Einreichung von Belegen
gefordert wird, so bemessen werden, daß sie
frühestens drei Monate nach Einreichung der
Anmeldung endet. Satz 1 gilt nicht für Mängel,
die sich auf die Zusammenfassung beziehen,
wenn die Zusammenfassung bereits veröffent-
licht worden ist."
26. Nach § 28 c werden folgende §§ 28 d und 28 e
eingefügt:
,,§ 28 d
(1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Be-
teiligten laden und anhören, Zeugen, Sachver-
ständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich
vernehmen sowie andere zur Aufklärung der
Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis
zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmel-
der auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich
ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird
der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form
eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die
Anhörung nicht als sachdienlich, so weist sie
den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der
Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig
nicht anfechtbar.
(2) Uber die Anhörungen und Vernehmungen
ist eine Niederschrift zu fertigen, die den we-
sentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben
und die rechtserheblichen Erklärungen der Be-
teiligten enthalten soll. Die §§ 160 a, 162 und
163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Ab-
schrift der Niederschrift.
§ 28 e
(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu
begründen, schriftlich auszufertigen und den
Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am
Ende einer Anhörung können sie auch verkün-
det werden; Satz 1 bleibt unberührt. Einer Be-
gründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren
nur der Anmelder beteiligt ist und seinem An-
, trag stattgegeben wird.
(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Er-
klärung beizufügen, durch welche die Beteilig-
ten über die Beschwerde, die gegen den Be-
schluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die
Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerde-
frist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu ent-
richten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt
werden. Die Frist für die Beschwerde (§ 36 l
Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteilig„
ten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Be-
lehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so
ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb
eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zu-
lässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung
dahin erfolgt ist, , daß eine Beschwerde nicht
gegeben sei;§ 43 ist entsprechend anzuwenden."
27. § 30 erhält folgende Fassung:
,,§ 30
(1) Genügt die Anmeldung den Anforderun-
gen der §§ 26, 26 b und 26 c, sind nach § 28 c
Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung
beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung
nach den §§ 1 bis 2 b patentfähig, so beschließt
die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.
(2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag
des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von
fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag

1278 Bundesgesetzblatt,
der Einreichung der Anmeldung beim Patentamt
oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeit-
punkt als maßgebend in Anspruch genommen
wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt."
28. In § 30 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bekannt-
machung" durch das Wort „Veröffentlichung"
ersetzt.
29. In § 30 b und § 30 d Abs. 2 werden die Worte
„Bekanntmachung einer Anmeldung" durch das
Wort „Veröffentlichung" ersetzt.
30. § 30 e erhält folgende Fassung:
,,§ 30 e
Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anord-
nung nach § 30 a Abs. 1 ergangen ist, ein Patent
erteilt worden, so ist das Patent in eine beson-
dere Rolle einzutragen. Auf die Einsicht in die
besondere Rolle ist § 24 a Abs. 5 Satz 1 ent-
sprechend anzuwenden."
31. § 30 g erhält folgende Fassung:
,,§ 30 g
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zu-
ständige oberste Bundesbehörde im Sinne des
§ 24 a Abs. 5 und der §§ 30 a bis 30 f und 36 m
Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen."
32. § 31 erhält folgende Fassung:
,,§ 31
(1) Für die Erteilung des Patents ist eine Er-
teilungsgebühr nach dem Tarif zu entrichten.
Die Gebühr jst mit Zustellung des Erteilungs-
beschlusses fällig. Wird sie nicht innerhalb von
zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet, so muß
der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.
Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem
Patentinhaber Nachricht, daß das Patent als
nicht erteilt und die Anmeldung als zurückge-
nommen gilt, wenn die Gebühr mit dem Zu-
schlag nicht innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung der Nachricht entrichtet wird.
(2) Wird die Gebühr mit dem Zuschlag nicht
rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nach-
richt entrichtet, so gilt das Patent als nicht er-
teilt und die Anmeldung als zurückgenommen."
33. Die §§ 32, 33 und 34 werden aufgehoben.
34. In § 35 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende
Fassung:
,, (1) Die Erteilung des Patents wird im Patent-
blatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patent-
schrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung
im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkun-
gen des Patents ein.
Jahrgang 1979, Teil I
(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffent-
lichung des Hinweises auf die Möglichkeit der
Einsicht in die Akten (§ 24 b Abs. 5) zurückge-
nommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als
zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach
§ 24 c Abs. 1 als nicht eingetreten."
35. Nach § 35 werden folgende §§ 35 a bis 35 d ein-
gefügt:
,,§ 35 a
(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Ver-
öffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle
der widerrechtlichen Entnahme nur der Ver-
letzte, gegen das Patent Einspruch erheben. Der
Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu be-
gründen. Er kann nur auf die Behauptung ge-
stützt werden, daß einer der in § 12 a genannten
Widerrufsgründe vorliege. Die Tatsachen, die
den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen
anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie
nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten
sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schrift-
lich nachgereicht werden.
(2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben
worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, daß
gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents
erhoben worden ist, nach Ablauf der Ein-
spruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Ein-
sprechender beitreten, wenn er den Beitritt
innerhalb von drei Monaten nach dem Tag er-
klärt, an dem die Verletzungsklage erhoben
worden ist. Das gleiche gilt für jeden Dritten,
der nachweist, daß er nach einer Aufforderung
des Patentinhabers, eine angebliche Patentver-
letzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf
Feststellung erhoben hat, daß er das Patent
nicht verletze. Der Beitritt ist schriftlich zu er-
klären und bis zum Ablauf der in Satz 1 ge-
nannten Frist zu begründen. Absatz 1 Satz 3
bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) § 28 a Abs. 3 Satz 3 und die §§ 28 d und
28 e sind im Einspruchsverfahren entsprechend
anzuwenden.
§ 35 b
(1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur
Beendigung des Einspruchsverfahrens teilen.
Wird die Teilung erklärt, so gilt der abgetrennte
Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag
(§ 28 b) gestellt worden ist. § 26 d Abs. 1 Satz 2
und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den. Für den abgetrennten Teil gelten die Wir„
kungen des Patents als von Anfang an nicht
eingetreten~
(2) Die Teilung des Patents wird im Patent-
blatt veröffentlicht.
§ 35 C
(1) Die Patentabteilung entscheidet durch
Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent
aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Ver-
fahren wird von Amts wegen ohne den Einspre-
chenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurück-
genommen wird.

(2) Wird das Patent widerrufen oder nur be-
schränkt aufrechterhalten, so wird dies im Pa-
tentblatt veröffentlicht.
(3) Wird das Patent beschränkt aufrechterhal-
ten, so ist die Patentschrift entsprechend zu
ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu
veröffentlichen.
§ 35d
(1) In dem Beschluß über den Einspruch kann
die Patentabteilung nach billigem Ermessen be-
stimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch
eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme ver-
ursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestim-
mung kann auch getroffen werden, wenn ganz
oder teilweise der Einspruch zurückgenommen
oder auf das Patent verzichtet wird.
(2) Zu den Kosten gehören außer den Aus-
lagen des Patentamts auch die den Beteiligten
erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem
Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung
der Ansprüche und Rechte notwendig waren.
Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf
Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Kostenfestsetzungsverf ahren und die Zwangs-
vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-
sen sind entsprechend anzuwenden. An die
Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 361 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde
innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts
erteilt."
36. § 36 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Auf der Offenlegungsschrift (§ 24 b Abs. 2),
auf der Patentschrift (§ 24 b Abs. 3) sowie in der
Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 35
Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er be-
reits benannt worden ist."
37. § 36 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Uber den Antrag entscheidet die Pa-
tentabteilung. § 28 b Abs. 1 und die §§ 28 c
bis 29 sind entsprechend anzuwenden. In dem
Beschluß, durch den dem Antrag stattgege-
ben wird, ist die Patentschrift der Beschrän-
kung anzupassen. Die Änderung der Patent-
schrift ist zu veröffentlichen."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
38. § 36 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den
Fällen des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1
und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundi-
gen Mitglied als Vorsitzendem und zwei tech-
nischen Mitgliedern, in den Fällen des § 361
Abs. 3 und der §§ 46 b, 46 c und 46 e in der Be-
setzung mit einem technischen Mitglied als Vor-
sitzendem, zwei weiteren technischen Mitglie-
dern und einem rechtskundigen Mitglied, in den
Fällen des § 24 a Abs. 5 in der Besetzung mit
einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzen-
dem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied
und einem technischen Mitglied, im übrigen in
der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitglie-
dern."
39. § 36 g Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Verhandlung vor den Beschwerde-
senaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die
Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 24 b
Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 35 Abs. 1
veröffentlicht worden ist. Die §§ 172 bis 175 des
Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, daß
1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf
Antrag eines Beteiligten auch dann ausge-
schlossen werden kann, wenn sie eine Ge-
fährdung schutzwürdiger Interessen des An-
tragstellers besorgen läßt,
2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der
Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines
Hinweises auf die Möglichkeit der Aktenein-
sicht nach § 24 b Abs. 5 oder bis zur Ver-
öffentlichung der Patentschrift nach § 35
Abs. 1 ausgeschlossen ist."
40. § 361 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen
Beschluß, durch den die Anmeldung zurückge•
wiesen oder über die Aufrechterhaltung, den
Widerruf oder die Beschränkung des Patents
entschieden wird, so ist innerhalb der Be-
schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu
entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt die
Beschwerde als nicht erhoben."
41. § 36 m Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In den Fällen des § 24 a Abs. 5 und des
§ 30 a Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch
der zuständigen obersten Bundesbehörde zu."
42. Nach § 36 n werden folgende §§ 36 o und 36 p
eingefügt:
,,§ 360
Der Präsident des Patentamts kann, wenn er
dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses
als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfah-
ren dem Patentgericht gegenüber schriftliche
Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen
und "in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche
Erklärungen des Präsidenten des Patentamts
sind den Beteiligten von dem Patentgericht mit-
zuteilen.
§ 36p
Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen
einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung als angemessen erachtet, dem Präsidenten
des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerde-

1280 Bundesgesetzblatt,
verfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Bei-
trittserklärung erlangt der Präsident des Patent-
amts die Stellung eines Beteiligten."
43. Die bisherigen § § 36 o und 36 p werden § § 36 q
und 36 r.
44. Der bisherige § 36 q wird § 36 s; er wird wie
folgt geändert:
a) Nach Absatz wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Dem Präsidenten des Patentamts kön-
nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er
nach seinem Beitritt in dem Verfahren An-
träge gestellt hat."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-
den, wenn ganz oder teilweise die Be-
schwerde, die Anmeldung oder der Einspruch
zurückgenommen oder auf das Patent ver-
zichtet wird."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
45. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit
des Patents kann nicht erhoben werden, so-
lange ein Einspruch noch erhoben werden
kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig
ist.
II
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
erhält folgende Fassung:
,, (3) Im Falle der widerrechtlichen Ent-
nahme ist nur der Verletzte zur Erhebung
der Klage berechtigt."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Ab-
sätze 4 bis 7.
46. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind
entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Bil-
ligkeit eine andere Entscheidung erfordert; die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Kostenfestsetzungsverf ahren und die Zwangs-
vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-
sen sind entsprechend anzuwenden. § 41 o
Abs. 2 bleibt unberührt."
47. § 41 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter
ist auch ausgeschlossen
1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vor-
ausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt
mitgewirkt hat;
Jahrgang 1979, Teil I
2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtig-
keit des Patents, wer bei dem Verfahren vor
dem Patentamt oder dem Patentgericht über
die Erteilung des Patents oder den Einspruch
mitgewirkt hat."
48. § 41 g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Uber die mündliche Verhandlung und
jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivil-
prozeßordnung sind entsprechend anzuwen-
den."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
49. § 41 m erhält folgenden Absatz 3:
,,(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder
Lage des Verfahrens geltend gemacht werden.
Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht
von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht
als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein
Patentanwalt auftritt."
50. § 41 o Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte
Personen ist § 24 a entsprechend anzuwenden."
51. § 41 u erhält folgenden Absatz 2:
,, (2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am
Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt,
so ist § 36 o entsprechend anzuwenden."
52. § 41 y wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Dem Präsidenten des Patentamts kön-
nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er
die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem
Verfahren Anträge gestellt hat."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
53. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) In dem Urteil ist auch über die Kosten
des Verfahrens zu entscheiden. Die Vor-
schriften der Zivilprozeßordnung über die
Prozeßkosten sind entsprechend anzuwen-
den, soweit nicht die Billigkeit eine andere
Entscheidung erfordert; die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das Kostenfestset-
zungsverfahren und die Zwangsvollstrek-
kung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
sind entsprechend anzuwenden."
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur
zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfecht-
bar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist
nicht anzuwenden."

54. § 42 l erhält folgende Fassung:
,,§ 421
(1) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich
die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder
einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertre-
ten lassen.
(2) Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit
einem technischen Beistand zu erscheinen."
55. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung
des Einspruchs (§ 35 a Abs. 1), für die Frist,
die dem Einsprechenden zur Einlegung der
Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des
Patents zusteht (§ 361 Abs. 2), und für die
Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für
die eine Priorität in Anspruch genommen
werden kann."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden,
wenn die Wirkung nach § 24 c Abs. 1 infolge
der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt."
56. In § 44 a Ahs. 1 werden die Worte „der Anmel-
dung oder" gestrichen.
57. § 46 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Satz 2"
gestrichen.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend
anzuwenden
1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den
antragstellenden Dritten, wenn er ein
eigenes schutzwürdiges Interesse glaub-
haft macht,
2. im Falle des § 35 a auf den Patentinhaber
und, wenn der Einspruch auf widerrecht-
liche Entnahme gestützt wird, auf den Ein-
sprechenden."
58. In § 46 c werden die Worte „und von der Zah-
lung des Druckkostenbeitrags" gestrichen.
59. § 46 e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:
„Ist einem Beteiligten im Berufungs- oder
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesge-
richtshof das Armenrecht bewilligt worden,
so ist ihm zur vorläufig unentgeltlichen
Wahrnehmung seiner Rechte ein Rechtsan-
walt oder ein Patentanwalt beizuordnen."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
60. § 46 g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Jedoch beschließt über das Gesuch im Ver-
fahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die
Berufung nach § 42 b als unzulässig zu ver-
werfen ist."
b) In Absatz 3 wird der Schlußpunkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
,,die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."
61. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wer entgegen den§§ 6 bis 8 eine paten-
tierte Erfindung benutzt, kann vom Verletz-
ten auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Ist Gegenstand des Patents ein Verf ah-
ren zur Herstellung eines neuen Erzeugnis-
ses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils
das gleiche Erzeugnis, das von einem ande-
ren hergestellt worden ist, als nach dem
patentierten Verfahren hergestellt. Bei der
Erhebung des Beweises des Gegenteils sind
die berechtigten Interessen des Beklagten an
der Wahrung seiner Herstellungs- und
Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen."
62. § 47 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Werden vor der Erteilung des Patents Rechte
aus einer Anmeldung, in deren Akten die Ein-
sicht jedermann freisteht (§ 24 a Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend ge-
macht und kommt es für die Entscheidung des
Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach
§ 24 c Abs. 1 besteht, so kann das Gericht an-
ordnen, daß die Verhandlung bis zur Entschei-
dung über die Erteilung des Patents auszusetzen
ist."
63. § 48 wird wie folgt geändert:
a} Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,, § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist entsprechend anzuwenden."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
64. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) M1t Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne
die erforderliche Zustimmung des Patentin-
habers
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents
ist (§ 6 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbie-
tet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu
einem der genannten Zwecke entweder
einführt oder besitzt oder
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents
ist (§ 6 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur
Anwendung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes anbietet.

1282 Bundesgesetzblatt,
Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es
sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein
Verfahren, das Gegenstand des Patents ist,
unmittelbar hergestellt worden ist {§ 6 Satz 2
Nr. 3)."
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„ Wird auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag
des Verletzten, der ein berechtigtes Interesse
daran hat, anzuordnen, daß die Verurteilunu
auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
wird."
65. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch
aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird
(Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der
Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich zuständig."
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Gebühren
des Patentamts und des Patentgerichts
Das Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 des
Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und
des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I
S. 2188) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 111 100 und 111 200 erhalten fol-
gende Fassung:
Gebühr
in
Nummer Gegenstand Deutsche
Mark
„111 100 a) Für die Anmeldung
(§ 26 Abs. 3 des
Patentgesetzes) 100
111 200 b) Für den Antrag auf
Ermittlung der in
Betracht zu ziehenden
Druckschriften
(§ 28 a),"
2. Nach Nummer 111 200 werden folgende Num-
mern 111 201 und 111 202 eingefügt:
Gebühr
in
Nummer Gegenstand
Deutsche
Mark
„ 111 201 wenn ein Antrag nach
§ 28 a Abs. 1 Satz 1
gestellt worden ist 200
111 202 wenn ein Antrag nach
§ 28 a Abs. 1 Satz 2
gestellt worden ist 850"
Jahrgang 1979, Teil I
3. Die Nummern 111 500, 112 000, 112 200 und
113 300 erhalten folgende Fassung:
Gebühr
in
Nummer Gegenstand Deutsche
Mark
d) Für die Erteilung
„111 500
des Patents (§ 31) 150
112 000 2. Verwaltung eines
Patents oder einet
Anmeldung
112 200 b) Zuschlag für die 10 vom
Verspätung der Hundert
Zahlung einer der nach-
Gebühr der Nm. zuzahlen-
111 500 und 112 100 den Gebühr
(§ 31 Abs. 1 Satz 3,
§ 11 Abs. 3 Satz 2)
c) Für den Antrag auf
113 300
Eintragung einer
Änderung in der
Person des An-
melders oder
Patentinhabers
(§ 24 Abs. 3) 60"
4. Die Nummern 113 301 und 113 302 werden ge-
strichen.
5. Die Nummern 113 500 und 123 300 erhalten fol-
gende Fassung:
Gebühr
in
Nummer Gegenstand Deutsche
Mark
„ 113 500 e) Für den Antrag aut
Beschränkung des
Patents (§ 36 a Abs. 2) 200
123 300 a) Für den Antrag auf
Eintragung einer
Änderung in der
Person des Rechts-
inhabers (§ 3 Abs. 4) 60"
6. Die Nummern 123 301 und 123 302 werden ge-
strichen.
Artikel 10
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Mit dem Antrag auf Eintragung der Änderung in
der Person des Rechtsinhabers ist eine Gebühr
nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht ent-
richtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt."

Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1283
2. In § 3 a Abs. 2 wird die Angabe 11§ 24 Abs. 3
Satz 4" durch di8 Angabe 11 § 24 a Abs. 5" ersetzt.
3. In § 5 Abs. 4 wird die Anaabe 11 (§§ 7 und 8)"
durch die Angabe ,, (§ 6 b Nr. 4 bis 6, §§ 7 und 8)"
ersetzt.
4. In § 8 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 6" durch
die Angabe ,. § 37 Abs. 7" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 3 Sat7 3 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 2
Satz 2 bis 7" durch die Angabe ,,§ 35 d Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2" ersetzt.
6. § 10 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des
Beschwerdesenats ist § 21 g Abs. 1 und 2 des
Gerichtsverfassungs9esetzes anzuwenden."
Artikel 11
Änderung des Wareni.eichengesetzes
Das Warenzeichengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 5 Abs. 6 Satz 2 und § 10 Abs. 3 Satz 4 wird
die Angabe ,,§ 33 Abs. 2" durch die Angabe
,, § 35 d" ersetzt.
2. § 12 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Vorsitzende der Vvarenzeichenabteilung
kann alle Angelegenheiten der Warenzeichenab-
teilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über
die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10
Abs. 3 Satz 3 allein bearbeiten oder diese Aufga-
ben einem :lvlitglied der Warenzeichenabteilung
übertragen."
3. In § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 34
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 28 e Abs. 2" ersetzt.
4. § 13 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2
bis 4 ersetzt:
„Die Verhandlung über Beschwerden gegen die
Beschlüsse der Prüfungsstellen ist öffentlich,
sofern die Anmeldung bekanntgemacht worden
ist. Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsge-
setzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. die Offentlichkeit für die Verhandlung auf
Antrag eines Beteiligten auch dann ausge-
schlossen werden kann, wenn sie eine Gefähr-
dung schutzwürdiger Interessen des Antrag-
stellers besorgen läßt,
2. die Offentlichkeit für die Verkündung der
Beschlüsse bis zur Bekanntmachung der
Anmeldung ausgeschlossen ist.
Für die Verhandlung über Beschwerden gegen
die Beschlüsse der Warenzeichenabteilungen gilt
§ 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend."
Kapitel 3
Obergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 12
Anmeldungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
(1) Die §§ 6 bis 7, 10, 24 bis 24 c, 26 bis 26 e, 28 bis
28 c Abs. 1 und die §§ 36 a und 47 bis 49 des
Patentgesetzes sowie die Nummern 111 100 bis
111 202 und 113 300 bis 113 500 des Gebührenver-
zeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die
Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deut-
schen Patentamt eingereichten Anmeldungen und
auf die darauf erteilten Patente oder eingetragenen
Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt
es bei den bisher geltenden Vorschriften.
(2) Artikel XI § 3 Abs. 6 des Gesetzes über inter-
nationale Patentübereinkommen bleibt unberührt.
(3) Ist der Anmeldetag der letzte Tag eines Mo-
nats, so verlängert sich die Frist zur Entrichtung der
Jahresgebühr (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Patentgesetzes)
für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes beim Deutschen Patentamt bereits einge-
reicht worden sind, und für die darauf erteilten
Patente um einen Tag.
(4) § 4 Abs. 3, § 5 Satz 3 bis 5, § 11 a Abs. 2, die
§§ 12 a, 15 Abs. 1 Satz 2, die §§ 18, 30 bis 36 Abs. 1
Satz 1 des Patentgesetzes sowie die Nummern
111 500 bis 112 200 des Gebührenverzeichnisses der
Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des
Patentamts und des Patentgerichts sind in der Fas-
sung dieses Gesetzes nicht auf Patentanmeldungen
anzuwenden, deren Bekanntmachung bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes bereits beschlossen worden ist;
insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vor-
schriften. ·
(5) Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes beim Deutschen Patentamt eingereichten Patent-
anmeldungen, deren Bekanntmachung noch nicht
beschlossen worden ist, ist anstelle der in § 30 des
Patentgesetzes angeführten §§ 26, 26 b und 26 c des
Patentgesetzes § 26 des Patentgesetzes in der bishe-
rigen Fassung anzuwenden.
Artikel 13
Anhängige gerichtliche Verfahren
(1) § 42 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der
Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Ver-
fahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind;
insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vor-
schrift.
(2) § 42 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung
dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren
anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit
verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.

1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Artik~l 14
Gebühr bei Prüfungsanträgen
§ 4 des Gesetzes über die Gebühren des Patent-
amts und des Patentgerichts vom 18. August 1976
(BGB!. I S. 2188), geändert durch Artikel 2 des
Gesetze'3 vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), ist auf
Antrüg~ gemäß § 28 b des Patentq-esetzes zu Patent-
anm.~ldungen, die vor dem 1. November 1976 einge-
reicht worden sind, wie folgt anzuwfmden:
1. Si_!1.d der Antuig und die Gebührenzahlung bis
zum 3. August 1979 eingegangen, so gilt nur
die Gebühr nach den bis zum 1. November 1976
anzuwendenden Gebührensätzen als geschuldet.
2. Im übrigen sind die vom 1. November 1976 an
geltenden Gebührensätze anzuwenden.
Artikel 15
Neufassung des Patentgesetzes
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut
des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus
ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und
Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 16
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe_ des § 13 Abs. 1
des Dritten Uber1eitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnunaen, die auf Grund dieses Ge-
setze; erlassen werd;n, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Kapitel 1 tritt mit Ausnahme von Artikel 1
Abs. 4 an dem Tage in Kraft, an dem das Gemein-
schaftspatentübereinkommen in Kraft tritt.
(2) Artikel 1 Abs. 4, Artikel 8 Nr. 17 Buchstabe b
und Artikel 14 treten am Tage nach der Verkündung
dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
1981 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende 'Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 1269. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3d5e220a13896990….