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Artikel 2 · BT-Drs. 14/6203 · S. 58

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über interna-

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über interna-
tionale Patentübereinkommen)
Zu Nummer 1 (Artikel II § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG, Ent-
schädigungsanspruch aus europäischen
Patentanmeldungen)
Redaktionelle Änderung der Bezeichnung des Patentamts
nach Umbenennung in „Deutsches Patent- und Markenamt“
durch das Gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827).
Zu Nummer 2 (Artikel II § 2 IntPatÜbkG, Veröffentli-
chung von Übersetzungen)
In den Absätzen 1 und 2 ist eine Änderung der Bezeichnung
des Verordnungsgebers (siehe Abschnitt A.II.3) und in
Absatz 1 die Streichung des Hinweises auf die „nach dem
Tarif“ zu zahlenden Gebühren erforderlich. Absatz 1 wurde
deshalb neu gefasst.
Das neu gefasste Patentkostengesetzenthält als Anlage zu § 2
das heutegeltendeGebührenverzeichnis(sieheArtikel1), der
nicht mehr als „Tarif“ bezeichnet wird. Der Begriff „Tarif“
wurde durch das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren
vom 9. Juli 1923 (RGBl. II S. 297) eingeführt und bezeich-
nete den „Gebührentarif“, der als Anlage in diesem Gesetz
enthalten war. Eine Verweisung in jedem einzelnen Fall auf
die sich aus diesem Gesetz ergebende Gebührenpflicht und
die Vorauszahlungspflicht einschließlich der Rechtsfolgen
der Nichtzahlung ist nicht erforderlich. Im Patentkostenge-
setz ist die Fälligkeit der Gebühren, ihre Vorauszahlungs-
pflicht, die Zahlungsfrist und die Folge bei Nichtzahlung im
Grundsatz geregelt. Sonderregelungen zu Zahlungsfristen
und zu den Rechtsfolgen sollen bestehen bleiben.
Zu Nummer 3 (Artikel II § 3 IntPatÜbkG, Übersetzun-
gen europäischer Patentschriften)
a) Neufassung des Absatzes 1 wegen Übernahme der Rege-
lungen zur Gebührenzahlungspflicht in das Patentkos-
tengesetz (siehe Abschnitt A.II.1a, Begründung zu
Artikel 1 und zu Nummer 2).
b) Absatz 3 wird wegen der Änderung der Bez

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.169 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/6203, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 233.524–238.693 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert e0f758922f4171e5….

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