Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 12/632 · S. 17
Zu Artikel 6 — Änderung des Gesetzes über interna-
Zu Artikel 6 — Änderung des Gesetzes über interna- tionale Patentübereinkommen In Artikel 6 werden die notwendigen Änderungen des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen einschließlich einiger kleinerer redaktioneller Bereini- gungen vorgenommen. Zu Nummer 1 — Einfügung eines neuen Artikels II § 1 IntPatÜG Mit der Einfügung eines neuen Artikels II § 1 IntPatÜG — wobei der bisherige Artikel II § 1 in Artikel II § 1 a umnumeriert wird, siehe Artikel 6 Nr. 2 des Entwurfs — soll eine klare Trennung zwischen dem Anwendungs- bereich des IntPatÜG und den besonderen Vorschrif- ten über Gemeinschaftspatente, die in diesem Entwu rf vorgesehensind,gezogenwerden. Patente und Anmeldungen, die den Vorschriften des GPÜ unterliegen, und solche, die allein den Vorschrif- ten des EPÜ unterliegen, werden wie folgt unterschie- den. Als Gemeinschaftspatente werden nach Artikel 2 Abs. 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens die für die Vertragsstaaten des GPÜ erteilten europäischen Patente bezeichnet; europäische Patentanmeldungen, auf die das Gemeinschaftspatentübereinkommen anwendbar ist, weil in ihnen die Vertragsstaaten des GPÜ benannt sind (Artikel 3, Artikel 1 Abs. 2 GPÜ), ohne daß von der Wahlmöglichkeit zugunsten eines europäischen Patents Gebrauch gemacht worden ist (Artikel 81 Abs. 1 GPÜ), werden nach der Terminologie des GPÜ jedoch nicht als Gemeinschaftspatentanmel- dungen, sondern als europäische Patentanmeldungen bezeichnet, in denen die Vertragsstaaten benannt sind (so Artikel 32 Abs. 1, Artikel 33 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1 GPÜ), oder als europäische Patentanmeldun- gen, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents füh- ren können (Artikel 73 GPÜ). Drucksache 12/632 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Im Interesse der Klarheit soll der Anwendungsbereich des IntPatÜ
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.564 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/632, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.883–97.447 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert a59c99f036b72d03….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP