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Artikel 6 · BT-Drs. 12/632 · S. 17

Zu Artikel 6 — Änderung des Gesetzes über interna-

Zu Artikel 6 — Änderung des Gesetzes über interna-
tionale Patentübereinkommen
In Artikel 6 werden die notwendigen Änderungen des
Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
einschließlich einiger kleinerer redaktioneller Bereini-
gungen vorgenommen.
Zu Nummer 1 — Einfügung eines neuen Artikels II § 1
IntPatÜG
Mit der Einfügung eines neuen Artikels II § 1 IntPatÜG
— wobei der bisherige Artikel II § 1 in Artikel II § 1 a
umnumeriert wird, siehe Artikel 6 Nr. 2 des Entwurfs —
soll eine klare Trennung zwischen dem Anwendungs-
bereich des IntPatÜG und den besonderen Vorschrif-
ten über Gemeinschaftspatente, die in diesem Entwu rf
vorgesehensind,gezogenwerden.
Patente und Anmeldungen, die den Vorschriften des
GPÜ unterliegen, und solche, die allein den Vorschrif-
ten des EPÜ unterliegen, werden wie folgt unterschie-
den. Als Gemeinschaftspatente werden nach Artikel 2
Abs. 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens die
für die Vertragsstaaten des GPÜ erteilten europäischen
Patente bezeichnet; europäische Patentanmeldungen,
auf die das Gemeinschaftspatentübereinkommen
anwendbar ist, weil in ihnen die Vertragsstaaten des
GPÜ benannt sind (Artikel 3, Artikel 1 Abs. 2 GPÜ),
ohne daß von der Wahlmöglichkeit zugunsten eines
europäischen Patents Gebrauch gemacht worden ist
(Artikel 81 Abs. 1 GPÜ), werden nach der Terminologie
des GPÜ jedoch nicht als Gemeinschaftspatentanmel-
dungen, sondern als europäische Patentanmeldungen
bezeichnet, in denen die Vertragsstaaten benannt sind
(so Artikel 32 Abs. 1, Artikel 33 Abs. 1, Artikel 44
Abs. 1 GPÜ), oder als europäische Patentanmeldun-
gen, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents füh-
ren können (Artikel 73 GPÜ).
Drucksache 12/632 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
Im Interesse der Klarheit soll der Anwendungsbereich
des IntPatÜ

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.564 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/632, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.883–97.447 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert a59c99f036b72d03….

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