Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 286 Grundsatz

Stand: 06.01.2021

InsolvenzrechtBund2 Fassungen159 Entscheidungen

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

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