§ 286 Grundsatz
Stand: 06.01.2021
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
Wird zitiert von 159 Entscheidungen zu § 286 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Köln, 16.09.2020 – 71 IN 487/07
- SG Dortmund, 21.02.2008 – S 26 R 320/06Zitiert von 2
- BGH, 16.06.2009 – XI ZR 539/07Bankrecht: Einfluss der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Mithaftungsübernahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 17.06.2015 – VIII ZR 19/14Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Zahlungsverzugs bei Insolvenz des Mieters: Geltung der Kündigungssperre nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf rückständige Mieten aus der Zeit vor Insolvenzantragstellung; Begrenzung des Rechts des Mieters auf Zurückhaltung der Miete neben der MinderungZitiert von 25
- VG Saarland Saarlouis, 10.09.2014 – 6 K 61/14Zitiert von 1
- BVerfG, 03.02.2003 – 1 BvL 11/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – IX ZB 3/25Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte - hier: aus Versicherungsverträgen - im InsolvenzverfahrenZitiert von 2
- BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24Insolvenzanfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge
- LG Hagen, 26.08.2025 – 4 O 349/24
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