§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/178#abs-1 (1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/178#abs-2 (2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/178#abs-3 (3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Wird zitiert von 338 Entscheidungen zu § 178 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.09.2019 – VII R 5/18(Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren bindend)Zitiert von 9
- OLG Stuttgart, 31.07.2019 – 20 U 36/18Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2020 – 5 U 154/19
- BFH, 24.11.2011 – V R 13/11(Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren - Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO - Anfechtung durch nachträgliches Bestreiten - Anfechtbare Rechtshandlung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Mehrwertsteuerrecht - Aufhebung und Nachprüfung einer Ermessensentscheidung - Fehlendes Ermessen - Entstehung des Berichtigungsanspruchs für Entgelte aus durch insolventen Unternehmer erbrachten Leistungen)Zitiert von 71
- OLG Hamm, 17.06.2008 – 34 U 261/07Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 31.07.2019 – 20 U 30/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – IX ZR 149/25Mietrecht in der Insolvenz: Einordnung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Verwertung sowie Wirkung eines Insolvenzplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 7 U 88/24
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 178 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.