Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

Stand: 01.04.2026

SteuerrechtBund3 Fassungen63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
2.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-4 (4) § 370 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 372 § 374