Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/186#abs-1 (1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/186#abs-2 (2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.

§ 185 § 187