§ 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Duisburg, 26.07.2008 – 62 IN 36/02Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 03.06.2020 – 502 IN 223/13
- AG Göttingen, 15.03.2004 – 74 IN 438/02
- BGH, 03.07.2014 – IX ZB 2/14Insolvenzverfahren: Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags des InsolvenzschuldnersZitiert von 2
- LG Dortmund, 08.05.2012 – 1 S 271/10
- BFH, 06.08.2025 – X B 117/23Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 09.01.2023 – 513 IK 191/15
- BFH, 27.09.2017 – XI R 9/16Haftungsbescheid; Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung des FAZitiert von 19
- BGH, 21.01.2016 – IX ZA 24/15Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist: Versäumung eines Widerspruchs gegen eine Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle wegen Vorenthaltung eines im Wege der Ersatzzustellung zugestellten gerichtlichen SchriftstücksZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 186 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/186#abs-1 (1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/186#abs-2 (2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.