Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund237 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/201#abs-1 (1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/201#abs-2 (2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/201#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

§ 200 § 202