§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/201#abs-1 (1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/201#abs-2 (2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/201#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.
Wird zitiert von 244 Entscheidungen zu § 201 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 12.12.2023 – 13 K 97/23Zitiert von 1
- LG Saarbrücken, 04.11.2013 – 3 O 108/13Zitiert von 1
- BGH, 03.04.2014 – IX ZB 83/13Insolvenzverfahren: Pflichten des Insolvenzgerichts bei Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Anforderungen an den Widerspruch des SchuldnersZitiert von 3
- BGH, 03.04.2014 – IX ZB 93/13Rechte der Insolvenzgläubiger nach Restschuldbefreiung: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für einen Tabellenauszug betreffend eine trotz Schuldnerwiderspruch zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter HandlungZitiert von 10
- BGH, 11.07.2013 – IX ZR 286/12Negative Feststellungsklage einer schuldnerischen GmbH hinsichtlich der Feststellung einer Forderung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel zur InsolvenztabelleZitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 – L 5 R 2004/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 1 Ws 21/26
- OLG Köln, 26.02.2026 – 5 U 61/25
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 201 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.