Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 75 Weitere Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.
Änderungsverlauf
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28.05.2021 Ausfertigung
§ 75 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2021 I S. 1174
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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