Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
Wird zitiert von 234 Entscheidungen zu § 31 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 09.02.2022 – 4 U 28/21Zitiert von 2
- BGH, 11.05.2023 – III ZR 41/22Entschädigungsanspruch des Betreibers eines Frisörsalons gegen Bundesland wegen coronabedingter BetriebsunterbrechungZitiert von 38
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 01.03.2021 – 18/20
- OLG Brandenburg, 01.06.2021 – 2 U 13/21Coronabedingte Betriebsschließung: Kein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen der Schließung einer Gaststätte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 13
- BVerwG, 16.05.2023 – 3 CN 4/22Schließung von Gastronomiebetrieben anlässlich der Corona-PandemieZitiert von 78
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 28.02.2024 – 110/20
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 5 A 9/22
- VG Gelsenkirchen, 14.08.2025 – 2 K 454/21
- VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NWZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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