Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
Stand: 01.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vorschriften für diese entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für feststellende Personen bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzuheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15#abs-2 (2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15#abs-3 (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 15 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.01.2023 – IV ZR 465/21Versicherungsschutz bei coronabedingter Betriebsschließung: Auslegung einer Klausel eines BetriebsschließungsversicherersZitiert von 31
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 3 U 318/20Zitiert von 2
- KG, 05.07.2022 – 6 U 84/21
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 50/22Betriebsschließungsversicherung: Kein Anspruch auf Entschädigung bei behördlichem Betretungsverbot für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 103/23
- LG Darmstadt, 27.10.2021 – 26 O 653/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.02.2023 – IV ZR 148/22
- BGH, 15.02.2023 – IV ZR 21/22
- OLG Köln, 31.03.2022 – 9 U 150/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1b 1. 10. 2022 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. I S. 2397
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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