Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
Stand: 01.04.2021
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.01.2023 – IV ZR 465/21Versicherungsschutz bei coronabedingter Betriebsschließung: Auslegung einer Klausel eines BetriebsschließungsversicherersZitiert von 30
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 3 U 318/20Zitiert von 2
- KG, 05.07.2022 – 6 U 84/21
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 50/22Betriebsschließungsversicherung: Kein Anspruch auf Entschädigung bei behördlichem Betretungsverbot für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 103/23
- LG Darmstadt, 27.10.2021 – 26 O 653/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.02.2023 – IV ZR 148/22
- BGH, 15.02.2023 – IV ZR 21/22
- BGH, 26.01.2022 – IV ZR 144/21Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsversicherung: Auslegung der Versicherungsbedingungen und deren Inhaltskontrolle im Hinblick auf eine Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-PandemieZitiert von 95
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vorschriften für diese entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für feststellende Personen bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzuheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15#abs-2 (2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15#abs-3 (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.