Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 75 Weitere Strafvorschriften
Stand: 04.07.2026
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Tiergarten, 18.09.2020 – (336 Cs) 251 Js 520/20 (138/20), 336 Cs 138/20
- BVerfG, 31.03.2020 – 1 BvR 712/20Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1 und 14 der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (juris: CoronaVV BE 3) vom 22.03.2020 wegen Subsidiarität unzulässig - Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage gem § 43 VwGO sowie eines Antrags nach § 123 Abs 1 VwGOZitiert von 116
- AG Tiergarten, 09.09.2020 – (336 Cs) 231 Js 1111/20 (123/20), 336 Cs 123/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 – 26 Sa 1322/21
- AG Frankfurt am Main, 27.05.2021 – 944 Ds - 8940 Js 223144/20
- VG Berlin, 04.05.2020 – 14 L 74/20
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 03.05.2023 – 7 K 1979/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.11.2021 – 13 B 1758/20Zitiert von 2
- ArbG Köln, 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75#abs-3 (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung § 15 Absatz 1 Satz 2, eine Person behandelt.