Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Stand: 10.06.2019
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 44 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Oldenburg (Oldenburg), 18.11.2008 – 7 A 1324/08Zitiert von 2
- VG Berlin, 13.09.2013 – 4 L 504.13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.