Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Oldenburg (Oldenburg), 18.11.2008 – 7 A 1324/08Zitiert von 2
- VG Berlin, 13.09.2013 – 4 L 504.13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.