Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund2 Entscheidungen

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 43 § 45