Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 68 Rechtsweg

VerwaltungsrechtBund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/68?asof=2021-04-01#abs-1 (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/68?asof=2021-04-01#abs-1a (1a) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und f erlassenen Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/68?asof=2021-04-01#abs-2 (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/68?asof=2021-04-01#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

§ 69 § 73