Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 68 Rechtsweg

VerwaltungsrechtBund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/68?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach den §§ 56 und 65 und für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/68?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/68?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

§ 57 § 59