Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 66 Zahlungsverpflichteter
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2008 – III ZR 326/07Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 09.04.2025 – 6 K 1126/23
- LAG Baden-Württemberg, 21.12.2022 – 19 Ta 13/22Zitiert von 5
- LAG Düsseldorf, 10.10.2022 – 3 Ta 278/22Zitiert von 11
- VG Karlsruhe, 20.06.2022 – 14 K 480/21Zitiert von 15
- VG Karlsruhe, 10.05.2021 – 9 K 67/21Kein Anspruch auf Erstattung von Infektionsschutzentschädigung nach Dienstreise in ein Corona-Risikogebiet KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- VG München, 30.12.2025 – M 26b K 25.7588
- VG München, 20.11.2025 – M 26b K 24.456
- VG München, 28.10.2025 – M 26b K 24.3628
49 Entscheidungen zu § 66 IfSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land,
1.
in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist,
2.
in dem das Absonderungsgebot angeordnet oder erlassen wurde oder in dem die Absonderung auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen wurde oder
3.
in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen wurden, deren Betreten untersagt wurde, Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder eine behördliche Empfehlung abgegeben wurde, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen.
Ansprüche nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.