Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 58 Aufwendungserstattung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 07.12.2023 – 20 BV 23.90Zitiert von 3
- VG Bayreuth, 17.01.2022 – B 7 K 21.425Zitiert von 12
- VG Bayreuth, 19.12.2022 – B 7 K 22.638
- VG München, 28.05.2025 – M 26b K 23.509
- VG München, 10.07.2023 – M 26a K 22.3949Zitiert von 2
- VGH Bayern, 09.01.2025 – 20 B 23.1456Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.05.2025 – 3 C 1.24Anspruch der Bundesagentur für Arbeit auf Erstattung von an einen Leistungsempfänger während dessen infektionsschutzrechtlicher Absonderung gezahltem ArbeitslosengeldZitiert von 2
- VG Augsburg, 12.05.2025 – Au 9 K 25.208
- VG München, 18.12.2024 – M 26b K 22.2299Zitiert von 1
22 Entscheidungen zu § 58 IfSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Absatz 1 und 1a, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber dem nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichteten Land einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. In den Fällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten Entschädigung.