Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 66 Zahlungsverpflichteter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/66?asof=2021-04-22#abs-1 (1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land,
Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/66?asof=2021-04-22#abs-2 (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/66?asof=2021-04-22#abs-3 (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
Änderungsverlauf
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08.04.2023 in Kraft
§ 66 geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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28.05.2021 Ausfertigung
§ 66 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2021 I S. 1174
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 66 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 66 aufgehoben durch Artikel 2 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 3 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 587)
BGBl. 2020 I S. 587
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 66 aufgehoben durch Artikel 46 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.