Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
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Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21Entschädigungsansprüche Gewerbetreibender für Betriebsschließungen aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlagen im IfSG; Begrenzung der Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle; Entschädigungsbestimmungen als abschließende spezialgesetzliche Regelung mit SperrwirkungZitiert von 120
- VG Köln, 19.07.2024 – 9 K 490/24
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1067/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Gaststätten durch die Corona-Verordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 926/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Fitnessstudios zur Bekämpfung der Corona-Pandemie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1079/20Infektionsschutzrecht: Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Schließung von Parfümerien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OLG Stuttgart, 23.02.2023 – 4 U 70/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 02.10.2025 – 1 BvR 1591/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde mehrerer Hotelbetreiber bzgl staatlicher Entschädigung wegen Gewinneinbußen infolge infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie - Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung bzw wegen SubsidiaritätZitiert von 1
- OVG NRW, 03.07.2025 – 13 D 70/21.NEZitiert von 1
- VG München, 30.04.2025 – M 26b K 22.4924
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/65#abs-1 (1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/65#abs-2 (2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.