Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 29 Beobachtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
Änderungsverlauf
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1b 1. 10. 2022 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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21.03.2013 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 566)
BGBl. 2013 I S. 566
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1622)
BGBl. 2011 I S. 1622
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