Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1622
BGBl. 2011 I S. 1622 · 47.502 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 28. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23
wie folgt gefasst:
„§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen;
Rechtsverordnungen durch die Länder“.
2. § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) die nach § 23 Absatz 4 zu erfassenden noso-
komialen Infektionen, Krankheitserreger mit
speziellen Resistenzen und Multiresistenzen
und Daten zu Art und Umfang des Antibioti-
ka-Verbrauchs festzulegen,“.
3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10
Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3“ durch die
Angabe „§ 10 Absatz 6“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach
den Wörtern „im Sinne des“ die Wörter „§ 23 Ab-
satz 5 oder 6 oder“ eingefügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6
Absatz 3 muss die Angaben nach Absatz 1
Nummer 5, 9 und 11, Monat und Jahr der ein-
zelnen Diagnosen sowie Name und Anschrift
der betroffenen Einrichtung enthalten. Absatz 3
ist anzuwenden. § 9 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt
entsprechend.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Ein dem Gesundheitsamt nach § 6 Ab-
satz 3 als Ausbruch gemeldetes gehäuftes
Auftreten nosokomialer Infektionen ist vom
Gesundheitsamt spätestens am dritten Ar-
beitstag der folgenden Woche an die zustän-
dige Landesbehörde sowie von dort innerhalb
einer Woche an das Robert Koch-Institut aus-
schließlich mit folgenden Angaben zu übermit-
teln:
1. zuständiges Gesundheitsamt,
2. Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen,
3. Untersuchungsbefund,
4. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahr-
scheinliches Infektionsrisiko,
5. Zahl der betroffenen Patienten.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
7. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 11 Absatz 4“ ersetzt.
8. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Nosokomiale Infektionen; Resistenzen;
Rechtsverordnungen durch die Länder
(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kom-
mission für Krankenhaushygiene und Infektions-
prävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich
eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die
Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention
nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-or-
ganisatorischen und baulich-funktionellen Maß-
nahmen der Hygiene in Krankenhäusern und
anderen medizinischen Einrichtungen. Die Emp-
fehlungen der Kommission werden unter Berück-
sichtigung aktueller infektionsepidemiologischer
Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom
Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder
der Kommission werden vom Bundesministerium
für Gesundheit im Benehmen mit den obersten
Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter
des Bundesministeriums für Gesundheit, der
obersten Landesgesundheitsbehörden und des
Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kom-
mission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie
eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Ge-
schäftsordnung, die der Zustimmung des Bun-
desministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kom-
mission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen
Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle
Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resis-
tenten Krankheitserregern. Die Empfehlungen der
Kommission werden unter Berücksichtigung ak-
tueller infektionsepidemiologischer Auswertungen
stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-In-
stitut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommis-
sion werden vom Bundesministerium für Gesund-
heit im Benehmen mit den obersten Landesge-
sundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bun-
desministeriums für Gesundheit, der obersten
Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-
Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimit-
tel und Medizinprodukte nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil.

(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben
sicherzustellen, dass die nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maß-
nahmen getroffen werden, um nosokomiale Infek-
tionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von
Krankheitserregern, insbesondere solcher mit
Resistenzen, zu vermeiden:
1. Krankenhäuser,
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in
denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
medizinische Versorgung erfolgt,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken,
6. Entbindungseinrichtungen,
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 ge-
nannten Einrichtungen vergleichbar sind,
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilbe-
rufe.
Die Einhaltung des Standes der medizinischen
Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet,
wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen
der Kommission für Krankenhaushygiene und In-
fektionsprävention beim Robert Koch-Institut und
der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und The-
rapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden
sind.
(4) Die Leiter von Krankenhäusern und von Ein-
richtungen für ambulantes Operieren haben si-
cherzustellen, dass die vom Robert Koch-Institut
nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b fest-
gelegten nosokomialen Infektionen und das Auf-
treten von Krankheitserregern mit speziellen Re-
sistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer
gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewer-
tet und sachgerechte Schlussfolgerungen hin-
sichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen
gezogen werden und dass die erforderlichen Prä-
ventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und
umgesetzt werden. Darüber hinaus haben die Lei-
ter sicherzustellen, dass die nach § 4 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe b festgelegten Daten zu
Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fort-
laufend in zusammengefasster Form aufgezeich-
net, unter Berücksichtigung der lokalen Resis-
tenzsituation bewertet und sachgerechte Schluss-
folgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Anti-
biotika gezogen werden und dass die erforderli-
chen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem
Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Die
Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind
zehn Jahre nach deren Anfertigung aufzubewah-
ren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf
Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewer-
tungen und Schlussfolgerungen zu gewähren.
(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben
sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfah-
rensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplä-
nen festgelegt sind:
1. Krankenhäuser,
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken,
6. Entbindungseinrichtungen und
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 ge-
nannten Einrichtungen vergleichbar sind.
Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpra-
xen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen
sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in
denen invasive Eingriffe vorgenommen werden,
sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Ver-
fahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygiene-
plänen festgelegt sind. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf andere Stellen übertragen.
(6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unter-
liegen der infektionshygienischen Überwachung
durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach
Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheits-
amt infektionshygienisch überwacht werden.
(7) Die mit der Überwachung beauftragten Per-
sonen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäfts-
zeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Be-
triebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen
und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betre-
ten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder
sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und
hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge
anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu un-
tersuchen oder Proben zur Untersuchung zu for-
dern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 2
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) Die Landesregierungen haben bis zum
31. März 2012 durch Rechtsverordnung für Kran-
kenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operie-
ren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialy-
seeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erken-
nung, Erfassung und Bekämpfung von nosoko-
mialen Infektionen und Krankheitserregern mit
Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere
Regelungen zu treffen über
1. hygienische Mindestanforderungen an Bau,
Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,
2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung
einer Hygienekommission,
3. die erforderliche personelle Ausstattung mit
Hygienefachkräften und Krankenhaushygieni-
kern und die Bestellung von hygienebeauf-
tragten Ärzten einschließlich bis längstens
zum 31. Dezember 2016 befristeter Über-
gangsvorschriften zur Qualifikation einer aus-
reichenden Zahl geeigneten Fachpersonals,
4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und
Weiterbildung der in der Einrichtung erforder-

lichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygie-
niker und hygienebeauftragten Ärzte,
5. die erforderliche Qualifikation und Schulung
des Personals hinsichtlich der Infektionsprä-
vention,
6. Strukturen und Methoden zur Erkennung von
nosokomialen Infektionen und resistenten
Erregern und zur Erfassung im Rahmen der
ärztlichen und pflegerischen Dokumentations-
pflicht,
7. die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben er-
forderliche Einsichtnahme der in Nummer 4
genannten Personen in Akten der jeweiligen
Einrichtung einschließlich der Patientenakten,
8. die Information des Personals über Maßnah-
men, die zur Verhütung und Bekämpfung von
nosokomialen Infektionen und Krankheitserre-
gern mit Resistenzen erforderlich sind,
9. die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-
pharmazeutische Beratung des ärztlichen
Personals,
10. die Information von aufnehmenden Einrich-
tungen und niedergelassenen Ärzten bei der
Verlegung, Überweisung oder Entlassung
von Patienten über Maßnahmen, die zur Ver-
hütung und Bekämpfung von nosokomialen
Infektionen und von Krankheitserregern mit
Resistenzen erforderlich sind.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über-
tragen.“
9. In § 29 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe
„§ 36 Abs. 1“ die Wörter „oder § 23 Absatz 5“
eingefügt.
10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Einrichtungen legen in Hygie-
neplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen
zur Infektionshygiene fest und unterliegen der
infektionshygienischen Überwachung durch
das Gesundheitsamt:
1. die in § 33 genannten Gemeinschafts-
einrichtungen,
2. Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des
Heimgesetzes,
3. Betreuungs- oder Versorgungseinrichtun-
gen, die mit einer der in den Nummern 1
und 2 genannten Einrichtungen vergleichbar
sind,
4. Obdachlosenunterkünfte,
5. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewer-
ber, Spätaussiedler und Flüchtlinge,
6. sonstige Massenunterkünfte und
7. Justizvollzugsanstalten.
(2) Einrichtungen und Gewerbe, bei denen
die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkei-
ten am Menschen durch Blut Krankheits-
erreger übertragen werden, können durch das
Gesundheitsamt infektionshygienisch über-
wacht werden.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten
Personen sind befugt, zu Betriebs- und Ge-
schäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts-
und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende
Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmit-
tel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bü-
cher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu
nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen
oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Ge-
genstände zu untersuchen oder Proben zur
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
derlich ist. § 16 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grund-
gesetz) sowie“ gestrichen.
10a. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „jährlich“
durch die Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.
11. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass die dort genannten
Infektionen und das Auftreten von
Krankheitserregern aufgezeichnet
oder die Präventionsmaßnahmen mit-
geteilt oder umgesetzt werden,“.
bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden
Nummern 9a und 9b eingefügt:
„9a. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht
sicherstellt, dass die dort genannten
Daten aufgezeichnet oder die Anpas-
sungen mitgeteilt oder umgesetzt
werden,
9b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine
Aufzeichnung nicht oder nicht min-
destens zehn Jahre aufbewahrt,“.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4
Satz 4“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 10 wird folgende Num-
mer 10a eingefügt:
„10a. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2,
nicht sicherstellt, dass die dort ge-
nannten Verfahrensweisen festge-
legt sind,“.
ee) Nummer 24 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§ 17 Abs. 5 Satz 1“ wird
durch die Wörter „§ 17 Absatz 4
Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern „§ 20 Abs. 6 Satz 1
oder Abs. 7 Satz 1,“ werden die Wör-
ter „§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“
und ein Komma eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „9“ durch die An-
gabe „9b“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der
Gefahrstoffverordnung
Anhang I Nummer 3.1 Satz 2 Nummer 2 der Gefahr-
stoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I
S. 1643, 1644) wird wie folgt gefasst:
„2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem
Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel
hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht wer-
den, oder in einer Einrichtung durchführt, die in § 23
Absatz 5 oder § 36 des Infektionsschutzgesetzes
genannt ist.“
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Bis spätestens zum 31. Oktober 2011 ist mit
Wirkung zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu
treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Diag-
nostik und ambulanten Eradikationstherapie
einschließlich elektronischer Dokumentation
von Trägern mit dem Methicillin-resistenten
Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet wer-
den. Die Vergütungsvereinbarung ist auf zwei
Jahre zu befristen; eine Anschlussregelung ist
bis zum 31. Oktober 2013 zu treffen. Die Kas-
senärztliche Bundesvereinigung berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit quartals-
bezogen über Auswertungsergebnisse der
Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium
für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des
Berichts nach Satz 5 sowie zur Auswertung der
anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke
der Versorgungsforschung bestimmen; es kann
auch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage
des Berichts beauftragen. Im Übrigen gilt die
Veröffentlichungspflicht gemäß § 136 Absatz 1
Satz 2.“
b) In Absatz 2d Satz 1 werden vor der Angabe „2b
und 2c“ die Angabe „2a Satz 3,“ und nach dem
Wort „genannten“ die Wörter „Leistungen und“
eingefügt.
2. Dem § 111 Absatz 5 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Mo-
naten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1
schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufge-
fordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande,
wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch
die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt.
Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Ver-
tragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebun-
den.“
3. Nach § 111a wird folgender § 111b eingefügt:
„§ 111b
Landesschiedsstelle
für Vergütungsvereinbarungen
zwischen Krankenkassen und Trägern
von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahr-
nehmung der Interessen der stationären Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene
maßgeblichen Verbände bilden miteinander für je-
des Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in
den Angelegenheiten, die ihr nach diesem Buch zu-
gewiesen sind.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem unpar-
teiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unpar-
teiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der je-
weiligen Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5
Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und
die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter
bestellt werden. Der Vorsitzende und die unpar-
teiischen Mitglieder werden von den beteiligten
Verbänden nach Absatz 1 gemeinsam bestellt.
Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie
von den zuständigen Landesbehörden bestellt.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr
Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht ge-
bunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ent-
scheidungen werden von der Mehrheit der Mitglie-
der getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle
führt die zuständige Landesbehörde.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl,
die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsfüh-
rung, die Erstattung der baren Auslagen und die
Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der
Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfah-
ren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren so-
wie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.“
4. § 137 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in seinen Richtlinien nach Absatz 1 geeig-
nete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in
der Versorgung fest und bestimmt insbesondere
für die einrichtungsübergreifende Qualitätssi-
cherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Be-
urteilung der Hygienequalität. Er hat die Festle-
gungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. De-
zember 2012 zu beschließen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss berücksichtigt bei den Fest-
legungen etablierte Verfahren zur Erfassung,
Auswertung und Rückkopplung von nosokomia-
len Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen
und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Emp-
fehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-In-
stitut eingerichteten Kommissionen.

(1b) Die nach der Einführung mit den Indika-
toren nach Absatz 1a Satz 1 gemessenen und
für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse
sind in den Qualitätsberichten nach Absatz 3
Nummer 4 darzustellen. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss soll ihm bereits zugängliche
Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den
Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitäts-
berichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche
Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 4 zur
Verbesserung der Informationen über die Hy-
giene stellen.“
b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „im
Abstand von zwei Jahren“ durch das Wort „jähr-
lich“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „und 1a“ eingefügt.
4a. Dem § 171d wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wird der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen nach dieser Vorschrift oder nach § 155 Ab-
satz 4 oder 5 von Gläubigern einer Krankenkasse in
Anspruch genommen, kann er zur Zwischenfinan-
zierung des Haftungsbetrags ein Darlehen aufneh-
men. Die Aufnahme eines Darlehens bedarf der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Gesund-
heit, die nur erteilt werden darf, wenn der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen nachweist, dass
die Darlehensaufnahme erforderlich ist, um An-
sprüche von Gläubigern innerhalb des Fälligkeits-
zeitraums zu erfüllen. Darlehen nach Satz 1 dürfen
nur bis zum 30. Juni 2012 aufgenommen und ge-
nehmigt werden. Der Darlehensbetrag ist spätes-
tens nach Ablauf von zwölf Monaten zurückzuzah-
len.“
4b. § 242 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 13“ durch die Wörter „und
nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 und 13“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 5 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8“ durch die
Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 5 bis 8“ ersetzt.
4c. In § 242a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „geteilt durch die voraussichtliche“ die Wörter
„um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 verringerte“
eingefügt.
4d. In § 242b Absatz 6 werden nach den Wörtern „des
Zwölften Buches“ die Wörter „oder nach dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz“ eingefügt und folgender
Satz angefügt:
„Bezieht ein Mitglied Leistungen nach dem Dritten
oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches oder
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch oder endet der Bezug die-
ser Leistungen, teilt die Krankenkasse den Beitrag
abführenden Stellen ohne Angaben von Gründen
Beginn und Ende des Zeitraumes mit, in dem der
Sozialausgleich nicht durchzuführen ist.“
4e. In § 274 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„bundesunmittelbaren Krankenkassen“ die Wörter
„und deren Arbeitsgemeinschaften, die der Auf-
sicht des Bundesversicherungsamts unterstehen“
und nach den Wörtern „landesunmittelbaren Kran-
kenkassen“ die Wörter „und deren Arbeitsgemein-
schaften, die ihrer Aufsicht unterstehen“ eingefügt.
4f. Dem § 279 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Ge-
schäftsführers und seines Stellvertreters ein-
schließlich Nebenleistungen sowie die wesentli-
chen Versorgungsregelungen sind in einer Über-
sicht jährlich zum 1. März im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. Abweichend davon erfolgt die erst-
malige Veröffentlichung zum 1. September 2011.
Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,
die dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter
im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätig-
keit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsit-
zenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
des Verwaltungsrates mitzuteilen.“
5. Nach § 281 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungs-
kapital von Altersversorgungsverpflichtungen gelten
§ 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversi-
cherungs-Rechnungsverordnung entsprechend.“
6. § 282 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und die folgenden Wörter wer-
den angefügt:
„§ 279 Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt auch für die
entsprechenden Organe des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für die Bildung von Rückstellungen und
Deckungskapital von Altersversorgungsver-
pflichtungen gelten § 171e sowie § 12 Absatz 1
und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsver-
ordnung entsprechend.“
7. In § 285 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„§ 17a der Röntgenverordnung“ die Wörter „und
den ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlen-
schutzverordnung“ eingefügt.
8. § 293 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Krankenkassen“ ein Komma und die Wörter
„die Spitzenorganisationen der anderen Träger
der Sozialversicherung, die Postbeamtenkran-
kenkasse“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die für die Wahrnehmung der wirtschaftli-
chen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker stellt
das Verzeichnis und die Änderungen nach
Satz 2 auch der nach § 2 Satz 1 des Geset-
zes über Rabatte für Arzneimittel gebildeten
zentralen Stelle im Wege elektronischer Da-
tenübertragung oder maschinell verwertbar
auf Datenträgern zur Verfügung; die zentrale
Stelle hat die Übermittlungskosten zu tra-
gen.“

bb) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgen-
den Sätze eingefügt:
„Die zentrale Stelle darf das Verzeichnis an
die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege-
und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften, die Unternehmen der privaten
Krankenversicherung sowie die sonstigen
Träger von Kosten in Krankheitsfällen weiter-
geben. Das Verzeichnis darf nur für die in § 2
des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
genannten Zwecke verarbeitet oder genutzt
werden.“
9. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:
„§ 295a
Abrechnung der
im Rahmen von Verträgen
nach § 73b, § 73c oder § 140a sowie vom
Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
(1) Für die Abrechnung der im Rahmen von Ver-
trägen nach § 73b, § 73c oder § 140a erbrachten
Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen
teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach
den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen An-
gaben an den Vertragspartner auf Leistungserbrin-
gerseite als verantwortliche Stelle zu übermitteln,
indem diese Angaben entweder an ihn oder an eine
nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle weiterge-
geben werden; für den Vertragspartner auf Leis-
tungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches
entsprechend. Voraussetzung ist, dass der Versi-
cherte vor Abgabe der Teilnahmeerklärung an der
Versorgungsform umfassend über die vorgesehene
Datenübermittlung informiert worden ist und mit
der Einwilligung in die Teilnahme zugleich in die da-
mit verbundene Datenübermittlung schriftlich ein-
gewilligt hat. Der Vertragspartner auf Leistungser-
bringerseite oder die beauftragte andere Stelle dür-
fen die übermittelten Daten nur zu Abrechnungs-
zwecken verarbeiten und nutzen; sie übermitteln
die Daten im Wege elektronischer Datenübertra-
gung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
an den jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkas-
senseite.
(2) Der Vertragspartner auf Leistungserbringer-
seite darf eine andere Stelle mit der Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung der für die Abrechnung der
in Absatz 1 genannten Leistungen erforderlichen
personenbezogenen Daten beauftragen; § 291a
bleibt unberührt. § 80 des Zehnten Buches ist an-
zuwenden mit der weiteren Maßgabe, dass Unter-
auftragsverhältnisse ausgeschlossen sind und
dass abweichend von dessen Absatz 5 die Beauf-
tragung einer nichtöffentlichen Stelle auch zulässig
ist, soweit die Speicherung der Daten den gesam-
ten Datenbestand erfasst; Auftraggeber und Auf-
tragnehmer unterliegen der Aufsicht der nach § 38
des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Auf-
sichtsbehörde. Für Auftraggeber und Auftragneh-
mer, die nicht zu den in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen gehören, gilt diese Vorschrift
entsprechend; sie haben insbesondere die techni-
schen und organisatorischen Maßnahmen nach
§ 78a des Zehnten Buches zu treffen.
(3) Für die Abrechnung von im Notfall erbrach-
ten ambulanten ärztlichen Leistungen darf das
Krankenhaus eine andere Stelle mit der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen per-
sonenbezogenen Daten beauftragen, sofern der
Versicherte schriftlich in die Datenweitergabe ein-
gewilligt hat; § 291a bleibt unberührt. Der Auftrag-
nehmer darf diese Daten nur zu Abrechnungszwe-
cken verarbeiten und nutzen. Absatz 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Arti-
kel 6b des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I
S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Nummer 3 wird aufgehoben.
2. Artikel 46 Absatz 12 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Dem § 10 Absatz 12 des Krankenhausentgeltgeset-
zes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:
„Absatz 4 gilt insoweit nicht.“
Artikel 6
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 97b
folgende Angabe eingefügt:
„§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst
des Verbandes der privaten Krankenversi-
cherung e. V.“.
1. Nach § 97b wird folgender § 97c eingefügt:
„§ 97c
Qualitätssicherung durch
den Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V.
Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet
der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im
Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt
der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1
Satz 1 des Ersten Buches. Die §§ 97 und 97a gelten
entsprechend.“
2. In § 112 Absatz 3 wird das Wort „berät“ durch die
Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der pri-
vaten Krankenversicherung e. V. beraten“ ersetzt.

3. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„dem Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
rung“ ein Komma und die Wörter „dem Prüfdienst
des Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr
anfallenden Prüfaufträge“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „durch
den Medizinischen Dienst der Krankenversi-
cherung“ ein Komma und die Wörter „den
Prüfdienst des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V.“ eingefügt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
„durch den Medizinischen Dienst der Krankenver-
sicherung“ die Wörter „oder den Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.
4. § 114a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi-
nische Dienst der Krankenversicherung“ ein
Komma und die Wörter „der Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Medizi-
nische Dienst der Krankenversicherung“ ein
Komma und die Wörter „der Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi-
nische Dienst der Krankenversicherung“ ein
Komma und die Wörter „der Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Medizi-
nische Dienst der Krankenversicherung“ ein
Komma und die Wörter „der Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.
cc) In Satz 6 wird das Wort „soll“ durch die Wör-
ter „und der Prüfdienst des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V. sollen“ er-
setzt.
c) In Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern
„Medizinische Dienst der Krankenversicherung“
ein Komma und die Wörter „der Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verban-
des der privaten Krankenversicherung e. V. die in
§ 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das Bundes-
gebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die
privaten Versicherungsunternehmen, die die pri-
vate Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an-
teilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den
Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten
und stationären Pflegeeinrichtungen. Das Bun-
desversicherungsamt stellt jeweils am Ende eines
Jahres die Einhaltung der Prüfquote oder die
Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie die
Höhe der durchschnittlichen Kosten von Prüfun-
gen im Wege einer Schätzung nach Anhörung
des Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V. und des Spitzenverbandes Bund der Pflege-
kassen fest und teilt diesen jährlich die Anzahl der
durchgeführten Prüfungen und bei Unterschrei-
tung der Prüfquote den Finanzierungsanteil der
privaten Versicherungsunternehmen mit; der Fi-
nanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplika-
tion der Durchschnittskosten mit der Differenz
zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung e. V.
durchgeführten Prüfungen und der in § 114 Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. Der Finanzie-
rungsanteil, der auf die privaten Versicherungsun-
ternehmen entfällt, ist vom Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. jährlich unmittelbar an
das Bundesversicherungsamt zugunsten des
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65)
zu überweisen. Der Verband der privaten Kran-
kenversicherung e. V. muss der Zahlungsauffor-
derung durch das Bundesversicherungsamt keine
Folge leisten, wenn er innerhalb von vier Wochen
nach der Zahlungsaufforderung nachweist, dass
die Unterschreitung der Prüfquote nicht von ihm
oder seinem Prüfdienst zu vertreten ist.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen vereinbart bis zum 31. Oktober 2011 mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
das Nähere über die Zusammenarbeit bei der
Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den
Prüfdienst des Verbandes der privaten Kranken-
versicherung e. V., insbesondere über Maßgaben
zur Prüfquote, Auswahlverfahren der zu prüfen-
den Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der
Qualitätssicherung, sowie zur einheitlichen Veröf-
fentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfun-
gen durch den Verband der privaten Krankenver-
sicherung e. V.“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi-
nischen Dienste der Krankenversicherung“
die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V.“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Medizi-
nischen Dienste der Krankenversicherung“
ein Komma und die Wörter „des Prüfdienstes
des Verbandes der privaten Krankenversiche-
rung e. V.“ eingefügt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bund der
Krankenkassen“ die Wörter „und des Prüf-
dienstes des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V.“ eingefügt.

bb) Folgender Satz 7 wird angefügt:
„Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien sind für
den Medizinischen Dienst der Krankenversi-
cherung und den Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V. ver-
bindlich.“
5. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Medizini-
schen Dienste der Krankenversicherung“ ein
Komma und die Wörter „der Prüfdienst des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung e. V.“
eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Me-
dizinischen Dienstes der Krankenversiche-
rung“ die Wörter „und des Prüfdienstes des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Me-
dizinischen Dienst der Krankenversicherung“
die Wörter „oder durch den Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.
cc) Satz 9 wird gestrichen und durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Die Vereinbarungen über die Kriterien der
Veröffentlichung einschließlich der Bewer-
tungssystematik sind an den medizinisch-
pflegefachlichen Fortschritt anzupassen.
Kommt innerhalb von sechs Monaten ab
schriftlicher Aufforderung eines Vereinba-
rungspartners zu Verhandlungen eine einver-
nehmliche Einigung nicht zustande, kann je-
der Vereinbarungspartner die Schiedsstelle
nach § 113b anrufen. Die Frist entfällt, wenn
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
und die Mehrheit der Vereinigungen der Trä-
ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
nach einer Beratung aller Vereinbarungspart-
ner die Schiedsstelle einvernehmlich anrufen.
Die Schiedsstelle soll eine Entscheidung in-
nerhalb von drei Monaten treffen. Bestehende
Vereinbarungen gelten bis zum Abschluss ei-
ner neuen Vereinbarung fort.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Stellen der Medizinische Dienst der Krankenver-
sicherung oder der Prüfdienst des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V. schwerwie-
gende Mängel in der ambulanten Pflege fest,
kann die zuständige Pflegekasse dem Pflege-
dienst auf Empfehlung des Medizinischen Diens-
tes der Krankenversicherung oder des Prüfdiens-
tes des Verbandes der privaten Krankenversiche-
rung e. V. die weitere Betreuung des Pflegebe-
dürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt
entsprechend.“
6. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
„sowie“ ersetzt und werden nach den Wör-
tern „Medizinische Dienst der Krankenversi-
cherung“ die Wörter „und der Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort
„sowie“ ersetzt und werden nach den Wör-
tern „Medizinische Dienst“ die Wörter „und
der Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das
Wort „sowie“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „Medizinische Dienst der Krankenversi-
cherung“ die Wörter „und der Prüfdienst des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung e. V.“
eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„vom Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
rung“ ein Komma und die Wörter „dem Prüfdienst
des Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Medizinische Dienst der Krankenversicherung“
die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V.“ einge-
fügt.
Artikel 6a
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „begin-
nend mit dem Berichtsjahr 2006“ gestrichen und
nach dem Wort „Jahres“ ein Komma und die Wörter
„die Datenmeldungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 8
und 9 bis zum 15. April des zweiten und dritten auf
das Berichtsjahr folgenden Jahres“ eingefügt.
2. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kranken-
kassen“ ein Komma und die Wörter „verringert
um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden vor dem Wort „Zahl“ die
Wörter „um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringer-
ten“ eingefügt.
3. § 41 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Semikolon die
Wörter „ab dem Jahresausgleich für das Jahr
2011 ist das Ergebnis nach Nummer 1 durch die
jahresdurchschnittliche, um die Mitglieder nach
§ 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch verringerte Zahl der Mitglieder aller Kran-
kenkassen zu teilen;“ angefügt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und werden die Wörter „ab dem Jahres-
ausgleich für das Jahr 2011 ist das Ergebnis nach
Nummer 2 für jede Krankenkasse mit der jahres-
durchschnittlichen, um die Mitglieder nach § 242
Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
verringerten Zahl ihrer Mitglieder zu vervielfa-
chen.“ angefügt.

Artikel 6b
Überprüfungsregelung
Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht,
der die Wirkungen der Instrumente nach den Artikeln 1
und 3 Nummer 1 und 4 auf das Vorkommen von noso-
komialen Infektionen und resistenten Krankheitserre-
gern und auf die Einhaltung der Empfehlungen der
Kommissionen nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infekti-
onsschutzgesetzes darstellt. Der Bericht ist vom Robert
Koch-Institut unter Hinzuziehung von unabhängigen
Sachverständigen zu erstellen. Bei der Erstellung des
Berichts hat das Robert Koch-Institut die Auswertungs-
ergebnisse nach § 87 Absatz 2a Satz 4 und 5 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erkenntnisse
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die von
ihm nach § 137 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch beschlossenen Maßnahmen und die
Ergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitäts-
sicherung zu berücksichtigen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar
2013 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 28. Juli 2011
verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1622. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c6b5bb2e35d0a4b9….