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Artikel 1 · BT-Drs. 17/5178 · S. 16

Zu Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8.
Zu Nummer 3 (§ 6)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5178
Zu Nummer 4 (§ 9)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Nummern 8
und 10.
Zu Nummer 5 (§ 10)
Die bei der Meldung eines Ausbruchs nach § 6 Absatz 3
IfSG von den Meldepflichtigen zu machenden Angaben
werden für Zwecke der epidemiologischen Auswertung um
die Angabe des Monats und des Jahres der einzelnen Dia-
gnosen ergänzt.
Zu Nummer 6 (§ 11)
Infolge der Änderung in § 11 IfSG haben die Gesundheits-
ämter dem Robert Koch-Institut über die zuständige Landes-
behörde auch Informationen über nosokomiale Ausbrüche
zu übermitteln. Nach § 6 Absatz 3 IfSG sind nosokomiale
Ausbrüche dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Dieses stellt bei einer entsprechenden Meldung die erforder-
lichen Ermittlungen an und trifft erforderliche präventive
Maßnahmen und Schutzmaßnahmen. Eine Übermittlung von
Daten aus den Meldungen nach § 6 Absatz 3 IfSG an die
zuständige Landesbehörde und das Robert Koch-Institut er-
folgte bislang nicht. Bei Ermittlungen allein auf örtlicher
Ebene ist aber nicht gewährleistet, dass Zusammenhänge mit
gemeldeten Ausbrüchen im Zuständigkeitsbereich anderer
Gesundheitsämter zeitnah erkannt werden können. Infolge
des neuen § 11 Absatz 2 IfSG wird das Robert Koch-Institut
in die Lage versetzt, die übermittelten Informationen über
nosokomiale Ausbrüche auf epidemiologische Zusammen-
hänge hin zu untersuchen und die zuständigen Landesbehör-
den anhand der gewonnenen Erkenntnisse zu beraten oder,
wenn Ausbrüche in anderen Krankenh

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.141 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5178, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.930–91.071 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 11e6f9780c83d852….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP