Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/5178 · S. 16
Zu Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8. Zu Nummer 2 (§ 4) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8. Zu Nummer 3 (§ 6) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5178 Zu Nummer 4 (§ 9) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Nummern 8 und 10. Zu Nummer 5 (§ 10) Die bei der Meldung eines Ausbruchs nach § 6 Absatz 3 IfSG von den Meldepflichtigen zu machenden Angaben werden für Zwecke der epidemiologischen Auswertung um die Angabe des Monats und des Jahres der einzelnen Dia- gnosen ergänzt. Zu Nummer 6 (§ 11) Infolge der Änderung in § 11 IfSG haben die Gesundheits- ämter dem Robert Koch-Institut über die zuständige Landes- behörde auch Informationen über nosokomiale Ausbrüche zu übermitteln. Nach § 6 Absatz 3 IfSG sind nosokomiale Ausbrüche dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dieses stellt bei einer entsprechenden Meldung die erforder- lichen Ermittlungen an und trifft erforderliche präventive Maßnahmen und Schutzmaßnahmen. Eine Übermittlung von Daten aus den Meldungen nach § 6 Absatz 3 IfSG an die zuständige Landesbehörde und das Robert Koch-Institut er- folgte bislang nicht. Bei Ermittlungen allein auf örtlicher Ebene ist aber nicht gewährleistet, dass Zusammenhänge mit gemeldeten Ausbrüchen im Zuständigkeitsbereich anderer Gesundheitsämter zeitnah erkannt werden können. Infolge des neuen § 11 Absatz 2 IfSG wird das Robert Koch-Institut in die Lage versetzt, die übermittelten Informationen über nosokomiale Ausbrüche auf epidemiologische Zusammen- hänge hin zu untersuchen und die zuständigen Landesbehör- den anhand der gewonnenen Erkenntnisse zu beraten oder, wenn Ausbrüche in anderen Krankenh
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.141 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/5178, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.930–91.071 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 11e6f9780c83d852….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP