Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 40 Rechtsbeistand
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 16.02.2026 – 3 OAus 31/25
- OLG München, 06.06.2019 – 1 AR 198/19Zitiert von 1
- OLG Bremen, 05.09.2018 – 1 Ausl. A 13/18
- OLG Thüringen, 14.02.2025 – 1 OAus 33/24Zitiert von 1
- KG, 14.03.2011 – (4) AuslA 4/11 (30/11), (4) Ausl A 4/11 (30/11)
- OLG Köln, 06.10.2011 – 6 AuslA 84/11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.10.2025 – 2 OAus 199/25
- AG Stuttgart, 10.07.2024 – 527 XIV 271/24 B
- OLG Brandenburg, 30.05.2024 – 2 OAus 18/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40#abs-1 (1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40#abs-2 (2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40#abs-3 (3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40#abs-4 (4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40#abs-5 (5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40#abs-6 (6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40#abs-7 (7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40#abs-8 (8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.