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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2128
BGBl. 2019 I S. 2128 · 33.664 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung*
Vom 10. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 141 bis 144 durch die folgenden Angaben er-
setzt:
„§ 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtver-
teidigers
§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen
vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
§ 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung
§ 143a Verteidigerwechsel
§ 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger“.
2. Dem § 58 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er
darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140
die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maß-
gabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1
beantragen kann.“
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über
Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in
Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstre-
ckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016,
S. 1; L 91 vom 5.4.2017, S. 40). Artikel 1 Nummer 2, 4, 6, 8, 9
(insbesondere die §§ 141, 142), 11 und 12 sowie Artikel 4 Nummer 4
dienen gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über
Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige
oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom
21.5.2016, S. 1).
3. In § 68b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 142
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1
und 3“ ersetzt.
4. § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt
gefasst:
„4a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines
Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141
Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen
kann,“.
5. § 118a Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
6. In § 136 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des
§ 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidi-
gers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 be-
anspruchen kann“ durch die Wörter „des § 140 die
Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe
des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 be-
antragen kann“ ersetzt.
7. In § 138c Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 142“
durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
8. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Die Mitwirkung eines Verteidigers
ist notwendig“ durch die Wörter „Ein Fall
der notwendigen Verteidigung liegt vor“ er-
setzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhand-
lung im ersten Rechtszug vor dem Ober-
landesgericht, dem Landgericht oder
dem Schöffengericht stattfindet;“.
cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
fasst:
„4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a,
128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht
zur Entscheidung über Haft oder einst-
weilige Unterbringung vorzuführen ist;

5. der Beschuldigte sich auf Grund richter-
licher Anordnung oder mit richterlicher
Genehmigung in einer Anstalt befindet;“.
dd) In Nummer 7 werden vor den Wörtern „ein
Sicherungsverfahren“ die Wörter „zu erwar-
ten ist, dass“ eingefügt.
ee) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
ff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
angefügt:
„10. bei einer richterlichen Vernehmung die
Mitwirkung eines Verteidigers auf
Grund der Bedeutung der Vernehmung
zur Wahrung der Rechte des Beschul-
digten geboten erscheint;
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter
Beschuldigter die Bestellung beantragt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung
liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat,
der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge
oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers
geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist,
dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidi-
gen kann.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. Die §§ 141 bis 144 werden wie folgt gefasst:
„§ 141
Zeitpunkt der
Bestellung eines Pflichtverteidigers
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung
wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröff-
net worden ist und der noch keinen Verteidiger hat,
unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn
der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich
beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer
Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegen-
überstellung mit ihm zu entscheiden.
(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Be-
schuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den
Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtver-
teidiger bestellt, sobald
1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft
oder einstweilige Unterbringung vorgeführt wer-
den soll;
2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der
Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund
richterlicher Anordnung oder mit richterlicher
Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Be-
schuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung
des Beschuldigten oder einer Gegenüberstel-
lung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklage-
schrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst
später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers
notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines
Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die
Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Ab-
satz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtver-
teidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies
nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den
Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Be-
stellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das
Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen
Untersuchungshandlungen als die Einholung von
Registerauskünften oder die Beiziehung von Urtei-
len oder Akten vorgenommen werden sollen.
§ 141a
Vernehmungen
und Gegenüberstellungen
vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Be-
schuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem
Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtver-
teidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und,
wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einver-
standen ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1
durchgeführt werden, soweit dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
oder Leben oder für die Freiheit einer Person
dringend erforderlich ist oder
2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung
eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.
Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch
schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wäh-
lenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.
§ 142
Zuständigkeit
und Bestellungsverfahren
(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141
Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei
den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes
oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die
Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellung-
nahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung
vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach
Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschul-
digten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständi-
gen Gericht anzubringen.
(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein
Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staats-
anwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Be-
schuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen,
sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.
(3) Über die Bestellung entscheidet
1. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsan-
waltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren
Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3
zuständige Gericht;
2. in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das
Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
3. nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des
Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die
Staatsanwaltschaft über die Bestellung entschei-

den. Sie beantragt unverzüglich, spätestens inner-
halb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die
gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der
Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der
Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Ent-
scheidung beantragen.
(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, in-
nerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidi-
ger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. Ein von dem Beschuldigten inner-
halb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestel-
len, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht;
ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Ver-
teidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
steht.
(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidi-
ger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus
dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwalts-
kammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetrage-
nen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für
Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der ge-
genüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse
an der Übernahme von Pflichtverteidigungen ange-
zeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung
geeignet ist, ausgewählt werden.
(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestel-
lung eines Pflichtverteidigers sind mit der soforti-
gen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlos-
sen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach
§ 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.
§ 143
Dauer und Aufhebung der Bestellung
(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet
mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Ab-
schluss des Strafverfahrens einschließlich eines
Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.
(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden,
wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vor-
liegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5
gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens
zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung
aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Frei-
heitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Num-
mer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2,
§ 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Be-
stellung mit der Aufhebung oder Außervollzug-
setzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss
der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den
Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Be-
stellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben
werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß ge-
setzt wird.
(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofor-
tigen Beschwerde anfechtbar.
§ 143a
Verteidigerwechsel
(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist
aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen
Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenom-
men hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass
der neue Verteidiger das Mandat demnächst nieder-
legen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger
beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung
der Bestellung aus den Gründen des § 144 erfor-
derlich ist.
(2) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist auf-
zuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestel-
len, wenn
1. der Beschuldigte, dem ein anderer als der von
ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1
bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beige-
ordnet wurde oder dem zur Auswahl des Vertei-
digers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, inner-
halb von drei Wochen nach Bekanntmachung
der gerichtlichen Entscheidung über die Bestel-
lung beantragt, ihm einen anderen von ihm be-
zeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem
kein wichtiger Grund entgegensteht;
2. der anlässlich einer Vorführung vor den nächs-
ten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtvertei-
diger die Aufhebung seiner Beiordnung aus
wichtigem Grund, insbesondere wegen unzu-
mutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthalts-
ort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist
unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren
gemäß § 115a beendet ist; oder
3. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger
und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder
aus einem sonstigen Grund keine angemessene
Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Ab-
satz 5 und 6 entsprechend.
(3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung
des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und
dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichne-
ter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies
spätestens binnen einer Woche nach Beginn der
Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Be-
stellung des bezeichneten Verteidigers kein wichti-
ger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem
Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind
mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
§ 144
Zusätzliche Pflichtverteidiger
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung
können dem Beschuldigten zu seinem gewählten
oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis
zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt wer-
den, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durch-
führung des Verfahrens, insbesondere wegen des-
sen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.
(2) Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidi-
gers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur
zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr
erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt ent-
sprechend.“
10. In § 145 Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 141
Abs. 2“ gestrichen.

11. § 168b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrun-
gen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung so-
wie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene
Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu
dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung
des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Ver-
nehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger
befragen möchte, und für das Einverständnis des
Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.“
12. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Beobachtung“ ein Komma und die Wörter
„Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren
Aufhebung“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Unterbrin-
gung“ ein Komma und die Wörter „Bestellung
eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung“
eingefügt.
13. In § 397a Absatz 3 Satz 2 und § 406g Absatz 3
Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 142 Absatz 1“
durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3“
ersetzt.
14. In § 406h Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 142
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1
und 3“ ersetzt.
15. § 408b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Verteidiger“
durch die Wörter „einen Pflichtverteidiger“ er-
setzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 428 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinder-
ten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen.“
Artikel 2
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 31 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019
(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse
an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.“
Artikel 3
Änderung der
Rechtsanwaltsverzeichnis-
und -postfachverordnung
§ 7 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-
ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Interesse an der Übernahme von Pflichtvertei-
digungen.“
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Rechtsbeistand“.
b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Rechtsbeistand“.
c) Nach der Angabe zu § 83i wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 83j Rechtsbeistand“.
d) Die Angabe zu § 87e wird wie folgt gefasst:
„§ 87e Rechtsbeistand“.
2. In § 21 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und
§ 28 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bei-
stands“ durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
3. In § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3
sowie in § 32 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bei-
stand“ durch das Wort „Rechtsbeistand“ ersetzt.
4. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Rechtsbeistand
(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage
des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen
Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der
verfolgten Person erfolgt.
(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Per-
son, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-
schaft vor, wenn
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-
lage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands gebo-
ten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des
Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die
Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4
vorliegen,
2. ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre
Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen
kann oder
3. die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
standschaft vor und hat die verfolgte Person noch
keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder
von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.

Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist
sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2
bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuwei-
sen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands
beantragen kann.
(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt
von Amts wegen
1. im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Fest-
nahme,
2. im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich
nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
3. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2
nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
sobald die dort genannten Voraussetzungen vor-
liegen.
(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,
dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem
sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung ge-
mäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige
Oberlandesgericht.
(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der
verfolgten Person oder mit der abschließenden Ent-
scheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben.
Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls
keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Aus-
lieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht
übergeben wird, endet die Bestellung mit der Ent-
scheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandes-
gericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die
Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Num-
mer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der
notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des
Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-
nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2
und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie
§ 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Ab-
satz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der
Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass über die sofortige Beschwerde
das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung
über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Ab-
satz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfecht-
bar.“
5. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Beistandes“
durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§§ 40 und 42“ wird durch die
Angabe „§ 42“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 40 gilt mit der Maßgabe entsprechend,
dass ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
standschaft nur bei Vorliegen der Vorausset-
zungen nach dessen Absatz 3 vorliegt.“
6. In § 47 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Beistands“
durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
7. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Rechtsbeistand
(1) Die verurteilte Person kann sich in jeder Lage
des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
Dies gilt auch für Dritte, die im Fall der Vollstreckung
von ausländischen Anordnungen der Einziehung den
Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegen-
stand geltend machen könnten.
(2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-
schaft liegt vor, wenn
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-
lage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands gebo-
ten erscheint,
2. ersichtlich ist, dass die verurteilte Person ihre
Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen
kann, oder
3. die verurteilte Person sich außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet
und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst
hinreichend wahrnehmen kann.
(3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
standschaft vor und hat die verurteilte Person noch
keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder
von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.
Sie ist bei Bekanntgabe der Einleitung des Verfah-
rens zur Vollstreckung des ausländischen Erkennt-
nisses darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung
eines Rechtsbeistands beantragen kann.
(4) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,
das für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
eines ausländischen Erkenntnisses zuständig ist.
(5) Die Bestellung kann aufgehoben werden,
wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-
schaft mehr vorliegt.
(6) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des
Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-
nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2
und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a
Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.“
8. Nach § 83i wird folgender § 83j eingefügt:
„§ 83j
Rechtsbeistand
(1) In einem Verfahren zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Straf-
verfolgung liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
standschaft vor, wenn
1. die verfolgte Person zur Unterstützung ihres
Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat ei-
nen Rechtsbeistand im Geltungsbereich dieses
Gesetzes bezeichnet und
2. die Bestellung des weiteren Rechtsbeistands er-
forderlich ist, um eine wirksame Rechtsverfol-
gung im ersuchten Staat zu gewährleisten.
(2) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
standschaft nach Absatz 1 vor und hat die verfolgte
Person noch keinen Rechtsbeistand im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zur Unterstützung ihres
Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat, so ist
ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbei-
stand zu bestellen.

(3) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,
das den nationalen Haftbefehl, der Grundlage des
Europäischen Haftbefehls ist, erlassen hat. Nach Er-
hebung der öffentlichen Klage entscheidet der Vor-
sitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren an-
hängig ist.
(4) Die Bestellung soll aufgehoben werden, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor-
liegen oder die verfolgte Person überstellt worden
ist.
(5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des
Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-
nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2
und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a
Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.“
9. In § 87e wird jeweils das Wort „Beistand“ durch das
Wort „Rechtsbeistand“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes
In § 5 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-
Gesetzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1349) geändert worden ist, wird die Angabe
„47 Abs. 1“ durch die Angabe „46 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
IStGH-Gesetzes
Das IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2144), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 4 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Rechtsbeistand“.
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesge-
richtshofes, Rechtsbeistand“.
2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Beistands“
durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 22 Satz 2 wird
jeweils das Wort „Beistand“ durch das Wort
„Rechtsbeistand“ ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Rechtsbeistand
(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage
des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(2) Die Überstellung ist ein Fall der notwendigen
Rechtsbeistandschaft.
(3) Hat die verfolgte Person noch keinen Rechts-
beistand, ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein
Rechtsbeistand zu bestellen.
(4) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt
von Amts wegen unverzüglich nach Festnahme der
verfolgten Person. Sofern keine Festnahme erfolgt,
ist der Rechtsbeistand spätestens vor der ersten
Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Ab-
satz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu
bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechts-
beistand, ist sie bei Bekanntgabe des Ersuchens
darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines
Rechtsbeistands beantragen kann.
(5) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,
dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem
sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung ge-
mäß § 20 Absatz 1 entscheidet das zuständige
Oberlandesgericht.
(6) Die Bestellung endet mit der Übergabe der
verfolgten Person oder mit der abschließenden Ent-
scheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben.
Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 23. Falls
keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die
Überstellung für unzulässig erklärt, und die Person
nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der
Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlan-
desgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben.
(7) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des
Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-
nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2
und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie
§ 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Ab-
satz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der
Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass über die sofortige Beschwerde
das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung
über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Ab-
satz 5 Satz 2 sind unanfechtbar.“
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Beistands“
durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Beistand zu bestellen ist“ durch die
Wörter „Fall der notwendigen Rechtsbei-
standschaft vorliegt“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Beistands“
durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
6. In § 44 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Beistands“
durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
7. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Beistand“ durch
das Wort „Rechtsbeistand“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „29 Abs. 4“
das Komma durch das Wort „und“ ersetzt
und werden nach der Angabe „§ 33“ die Wör-
ter „sowie die Vorschriften des 11. Abschnit-
tes des Ersten Buches der Strafprozess-
ordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140
bis 143“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Beistand zu bestellen ist“
durch die Wörter „Fall der notwendigen
Rechtsbeistandschaft vorliegt“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Beistands“
durch das Wort „Rechtsbeistands“ er-
setzt.
8. In § 50 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die
Angabe „§§ 140 bis 143“ durch die Angabe „§§ 140
bis 144“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 59a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Für den durch die Staatsanwaltschaft bestell-
ten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den
gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend.
Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig gewor-
den, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten
Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche
Bestätigung der Bestellung zuständig ist.“
2. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2
bis 4.
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 60 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 26 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 140 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 140
Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 10. Dezember
verkünden.
2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2128. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 10c0a07e92c154aa….