Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2128

BGBl. 2019 I S. 2128 · 33.664 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 2128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2128
                                           Gesetz
                   zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung*
                                                        Vom 10. Dezember 2019

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                         Änderung der
                     Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
    §§ 141 bis 144 durch die folgenden Angaben er-
    setzt:
     „§ 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtver-
            teidigers
     § 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen
            vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

     § 142      Zuständigkeit und Bestellungsverfahren

     § 143      Dauer und Aufhebung der Bestellung

     § 143a Verteidigerwechsel

     § 144      Zusätzliche Pflichtverteidiger“.

 2. Dem § 58 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er
     darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140
     die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maß-
     gabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1
     beantragen kann.“

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über
  Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in
  Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstre-
  ckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016,
  S. 1; L 91 vom 5.4.2017, S. 40). Artikel 1 Nummer 2, 4, 6, 8, 9
  (insbesondere die §§ 141, 142), 11 und 12 sowie Artikel 4 Nummer 4
  dienen gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über
  Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige
  oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom
  21.5.2016, S. 1).

3. In § 68b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 142
   Absatz 1“ durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1
   und 3“ ersetzt.
4. § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt
   gefasst:
  „4a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines
       Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141
       Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen
       kann,“.
5. § 118a Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
6. In § 136 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des
   § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidi-
   gers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 be-
   anspruchen kann“ durch die Wörter „des § 140 die
   Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe
   des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 be-
   antragen kann“ ersetzt.

7. In § 138c Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 142“
   durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 bis 7“ ersetzt.

8. § 140 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „Die Mitwirkung eines Verteidigers
         ist notwendig“ durch die Wörter „Ein Fall
         der notwendigen Verteidigung liegt vor“ er-
         setzt.
     bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhand-
             lung im ersten Rechtszug vor dem Ober-
             landesgericht, dem Landgericht oder
             dem Schöffengericht stattfindet;“.

     cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
         fasst:

         „4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a,
             128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht

             zur Entscheidung über Haft oder einst-
             weilige Unterbringung vorzuführen ist;
BGBl. 2019, Seite 2129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2129
         5. der Beschuldigte sich auf Grund richter-
            licher Anordnung oder mit richterlicher
            Genehmigung in einer Anstalt befindet;“.
     dd) In Nummer 7 werden vor den Wörtern „ein
         Sicherungsverfahren“ die Wörter „zu erwar-
         ten ist, dass“ eingefügt.

     ee) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.
     ff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
         angefügt:
         „10. bei einer richterlichen Vernehmung die
              Mitwirkung eines Verteidigers auf
              Grund der Bedeutung der Vernehmung
              zur Wahrung der Rechte des Beschul-
              digten geboten erscheint;
         11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter
             Beschuldigter die Bestellung beantragt.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung
     liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat,
     der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge
     oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder

     Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers

     geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist,

     dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidi-
     gen kann.“

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

9. Die §§ 141 bis 144 werden wie folgt gefasst:

                         „§ 141
                     Zeitpunkt der
          Bestellung eines Pflichtverteidigers
     (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung
  wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröff-
  net worden ist und der noch keinen Verteidiger hat,
  unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn
  der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich
  beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer
  Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegen-
  überstellung mit ihm zu entscheiden.
     (2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Be-
  schuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den
  Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtver-
  teidiger bestellt, sobald
  1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft
     oder einstweilige Unterbringung vorgeführt wer-
     den soll;

  2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der
     Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund
     richterlicher Anordnung oder mit richterlicher
     Genehmigung in einer Anstalt befindet;
  3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Be-
     schuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung
     des Beschuldigten oder einer Gegenüberstel-
     lung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
  4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklage-
     schrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst
     später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers
     notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
  Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1
  Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines

Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die
Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Ab-
satz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtver-
teidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies
nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den
Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Be-
stellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das
Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen
Untersuchungshandlungen als die Einholung von
Registerauskünften oder die Beiziehung von Urtei-
len oder Akten vorgenommen werden sollen.

                      § 141a
                  Vernehmungen
            und Gegenüberstellungen
    vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
   Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Be-
schuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem
Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtver-

teidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und,
wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einver-
standen ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1
durchgeführt werden, soweit dies

1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib

   oder Leben oder für die Freiheit einer Person

   dringend erforderlich ist oder

2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung
   eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.

Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch

schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wäh-
lenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.

                       § 142
                  Zuständigkeit
             und Bestellungsverfahren
   (1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141
Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei
den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes
oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die
Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellung-
nahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung
vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach
Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschul-
digten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständi-
gen Gericht anzubringen.
   (2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein
Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staats-
anwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Be-
schuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen,
sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

  (3) Über die Bestellung entscheidet
1. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsan-
   waltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren
   Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3
   zuständige Gericht;
2. in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das
   Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
3. nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des
   Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.
  (4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die
Staatsanwaltschaft über die Bestellung entschei-
BGBl. 2019, Seite 2130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2130
  den. Sie beantragt unverzüglich, spätestens inner-
  halb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die
  gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der
  Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der
  Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Ent-
  scheidung beantragen.
     (5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
  ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, in-
  nerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidi-
  ger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt
  entsprechend. Ein von dem Beschuldigten inner-
  halb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestel-
  len, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht;
  ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Ver-
  teidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
  steht.

     (6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidi-
  ger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus
  dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwalts-
  kammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
  auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetrage-
  nen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für
  Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der ge-
  genüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse
  an der Übernahme von Pflichtverteidigungen ange-
  zeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung
  geeignet ist, ausgewählt werden.

     (7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestel-
  lung eines Pflichtverteidigers sind mit der soforti-
  gen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlos-
  sen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach
  § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

                          § 143
         Dauer und Aufhebung der Bestellung
    (1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet
  mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Ab-
  schluss des Strafverfahrens einschließlich eines
  Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.
     (2) Die Bestellung kann aufgehoben werden,
  wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vor-
  liegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5
  gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens
  zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung
  aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Frei-
  heitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Num-
  mer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2,
  § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Be-
  stellung mit der Aufhebung oder Außervollzug-
  setzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss
  der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den
  Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Be-
  stellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben
  werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß ge-
  setzt wird.
     (3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofor-
  tigen Beschwerde anfechtbar.

                         § 143a
                   Verteidigerwechsel

    (1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist
  aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen
  Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenom-

   men hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass
   der neue Verteidiger das Mandat demnächst nieder-
   legen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger
   beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung
   der Bestellung aus den Gründen des § 144 erfor-
   derlich ist.
      (2) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist auf-
   zuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestel-
   len, wenn

   1. der Beschuldigte, dem ein anderer als der von
      ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1
      bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beige-
      ordnet wurde oder dem zur Auswahl des Vertei-
      digers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, inner-
      halb von drei Wochen nach Bekanntmachung
      der gerichtlichen Entscheidung über die Bestel-
      lung beantragt, ihm einen anderen von ihm be-
      zeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem
      kein wichtiger Grund entgegensteht;

   2. der anlässlich einer Vorführung vor den nächs-
      ten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtvertei-
      diger die Aufhebung seiner Beiordnung aus
      wichtigem Grund, insbesondere wegen unzu-
      mutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthalts-
      ort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist
      unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren
      gemäß § 115a beendet ist; oder

   3. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger
      und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder
      aus einem sonstigen Grund keine angemessene
      Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
   In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Ab-
   satz 5 und 6 entsprechend.
      (3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung
   des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und
   dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichne-
   ter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies
   spätestens binnen einer Woche nach Beginn der
   Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Be-
   stellung des bezeichneten Verteidigers kein wichti-
   ger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem
   Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.
     (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind
   mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

                           § 144

              Zusätzliche Pflichtverteidiger
      (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung
   können dem Beschuldigten zu seinem gewählten
   oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis
   zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt wer-
   den, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durch-
   führung des Verfahrens, insbesondere wegen des-
   sen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.
      (2) Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidi-
   gers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur
   zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr
   erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt ent-
   sprechend.“

10. In § 145 Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 141
    Abs. 2“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 2131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2131
11. § 168b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrun-
   gen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung so-
   wie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene
   Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu
   dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung
   des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Ver-
   nehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger
   befragen möchte, und für das Einverständnis des
   Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.“
12. § 304 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem

      Wort „Beobachtung“ ein Komma und die Wörter
      „Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren
      Aufhebung“ eingefügt.

   b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Unterbrin-

      gung“ ein Komma und die Wörter „Bestellung

      eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung“
      eingefügt.
13. In § 397a Absatz 3 Satz 2 und § 406g Absatz 3
    Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 142 Absatz 1“
    durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3“
    ersetzt.

14. In § 406h Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 142
    Abs. 1“ durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1
    und 3“ ersetzt.
15. § 408b wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Verteidiger“
      durch die Wörter „einen Pflichtverteidiger“ er-
      setzt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 428 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinder-

   ten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen.“

                       Artikel 2
                  Änderung der
           Bundesrechtsanwaltsordnung
  § 31 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019

(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:
  „10. ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse
       an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
             Rechtsanwaltsverzeichnis-
             und -postfachverordnung
   § 7 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-
ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
     „7. Interesse an der Übernahme von Pflichtvertei-
         digungen.“

2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Absatz 3 wird Absatz 2.

                       Artikel 4
                    Änderung des
                 Gesetzes über die

      internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-

kel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I

S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
     „§ 40    Rechtsbeistand“.
  b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

     „§ 53    Rechtsbeistand“.

  c) Nach der Angabe zu § 83i wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 83j Rechtsbeistand“.
  d) Die Angabe zu § 87e wird wie folgt gefasst:
     „§ 87e Rechtsbeistand“.
2. In § 21 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und
   § 28 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bei-
   stands“ durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
3. In § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3

   sowie in § 32 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bei-

   stand“ durch das Wort „Rechtsbeistand“ ersetzt.
4. § 40 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 40
                     Rechtsbeistand
    (1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage
  des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

    (2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen

  Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der

  verfolgten Person erfolgt.

    (3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Per-
  son, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-
  schaft vor, wenn
  1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-
     lage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands gebo-
     ten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des
     Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die
     Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4
     vorliegen,
  2. ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre
     Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen
     kann oder
  3. die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.
     (4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
  standschaft vor und hat die verfolgte Person noch
  keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder
  von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.
BGBl. 2019, Seite 2132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2132
  Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist
  sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2
  bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuwei-
  sen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands
  beantragen kann.

    (5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt
  von Amts wegen
  1. im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Fest-
     nahme,
  2. im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich
     nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,

  3. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2

     nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
     sobald die dort genannten Voraussetzungen vor-
     liegen.

     (6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,
  dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem
  sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung ge-
  mäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige
  Oberlandesgericht.

      (7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der
  verfolgten Person oder mit der abschließenden Ent-
  scheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben.
  Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls
  keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Aus-
  lieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht
  übergeben wird, endet die Bestellung mit der Ent-
  scheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandes-
  gericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die
  Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Num-
  mer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der
  notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
     (8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des
  Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-
  nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2
  und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie
  § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Ab-
  satz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der
  Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ent-
  sprechend, dass über die sofortige Beschwerde
  das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung
  über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist.
  Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Ab-

  satz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfecht-
  bar.“

5. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Beistandes“
     durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Angabe „§§ 40 und 42“ wird durch die
           Angabe „§ 42“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „§ 40 gilt mit der Maßgabe entsprechend,
          dass ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
          standschaft nur bei Vorliegen der Vorausset-
          zungen nach dessen Absatz 3 vorliegt.“

6. In § 47 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Beistands“

   durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.

7. § 53 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 53
                     Rechtsbeistand

     (1) Die verurteilte Person kann sich in jeder Lage
  des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
  Dies gilt auch für Dritte, die im Fall der Vollstreckung
  von ausländischen Anordnungen der Einziehung den
  Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegen-
  stand geltend machen könnten.
    (2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-
  schaft liegt vor, wenn
  1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-
     lage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands gebo-

     ten erscheint,

  2. ersichtlich ist, dass die verurteilte Person ihre
     Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen
     kann, oder

  3. die verurteilte Person sich außerhalb des Gel-
     tungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet
     und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst
     hinreichend wahrnehmen kann.

     (3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
  standschaft vor und hat die verurteilte Person noch
  keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder
  von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.
  Sie ist bei Bekanntgabe der Einleitung des Verfah-
  rens zur Vollstreckung des ausländischen Erkennt-
  nisses darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung
  eines Rechtsbeistands beantragen kann.
     (4) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,
  das für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
  eines ausländischen Erkenntnisses zuständig ist.
    (5) Die Bestellung kann aufgehoben werden,
  wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-
  schaft mehr vorliegt.
    (6) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des
  Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-
  nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2
  und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a
  Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.“

8. Nach § 83i wird folgender § 83j eingefügt:
                          „§ 83j

                     Rechtsbeistand

     (1) In einem Verfahren zur Vollstreckung eines
  Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Straf-
  verfolgung liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
  standschaft vor, wenn
  1. die verfolgte Person zur Unterstützung ihres
     Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat ei-
     nen Rechtsbeistand im Geltungsbereich dieses
     Gesetzes bezeichnet und

  2. die Bestellung des weiteren Rechtsbeistands er-
     forderlich ist, um eine wirksame Rechtsverfol-
     gung im ersuchten Staat zu gewährleisten.
     (2) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
  standschaft nach Absatz 1 vor und hat die verfolgte
  Person noch keinen Rechtsbeistand im Geltungs-
  bereich dieses Gesetzes zur Unterstützung ihres

  Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat, so ist

  ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbei-
  stand zu bestellen.
BGBl. 2019, Seite 2133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2133
     (3) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,
  das den nationalen Haftbefehl, der Grundlage des
  Europäischen Haftbefehls ist, erlassen hat. Nach Er-
  hebung der öffentlichen Klage entscheidet der Vor-
  sitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren an-
  hängig ist.

     (4) Die Bestellung soll aufgehoben werden, wenn
  die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor-
  liegen oder die verfolgte Person überstellt worden
  ist.
    (5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des
  Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-
  nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2
  und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a
  Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.“
9. In § 87e wird jeweils das Wort „Beistand“ durch das
   Wort „Rechtsbeistand“ ersetzt.

                       Artikel 5
                 Änderung des
      Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes
   In § 5 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-
Gesetzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1349) geändert worden ist, wird die Angabe
„47 Abs. 1“ durch die Angabe „46 Absatz 1“ ersetzt.

                       Artikel 6
                    Änderung des
                   IStGH-Gesetzes

  Das IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2144), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 4 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

     „§ 31 Rechtsbeistand“.

  b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
     „§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesge-
           richtshofes, Rechtsbeistand“.
2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Beistands“
   durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.

3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 22 Satz 2 wird
   jeweils das Wort „Beistand“ durch das Wort
   „Rechtsbeistand“ ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 31
                     Rechtsbeistand
    (1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage
  des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
    (2) Die Überstellung ist ein Fall der notwendigen
  Rechtsbeistandschaft.

    (3) Hat die verfolgte Person noch keinen Rechts-
  beistand, ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein
  Rechtsbeistand zu bestellen.

     (4) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt
  von Amts wegen unverzüglich nach Festnahme der
  verfolgten Person. Sofern keine Festnahme erfolgt,
  ist der Rechtsbeistand spätestens vor der ersten
  Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Ab-

  satz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu
  bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechts-
  beistand, ist sie bei Bekanntgabe des Ersuchens
  darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines
  Rechtsbeistands beantragen kann.

     (5) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,
  dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem
  sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung ge-
  mäß § 20 Absatz 1 entscheidet das zuständige
  Oberlandesgericht.
     (6) Die Bestellung endet mit der Übergabe der
  verfolgten Person oder mit der abschließenden Ent-
  scheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben.
  Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 23. Falls
  keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die
  Überstellung für unzulässig erklärt, und die Person
  nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der
  Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlan-
  desgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben.
     (7) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des
  Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-
  nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2
  und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie
  § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Ab-
  satz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der
  Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ent-
  sprechend, dass über die sofortige Beschwerde
  das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung
  über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.
  Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Ab-
  satz 5 Satz 2 sind unanfechtbar.“

5. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Beistands“
     durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.

  b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die

         Wörter „Beistand zu bestellen ist“ durch die
         Wörter „Fall der notwendigen Rechtsbei-
         standschaft vorliegt“ ersetzt.
     bb) In Nummer 1 wird das Wort „Beistands“
         durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.

6. In § 44 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Beistands“
   durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.

7. § 46 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Beistand“ durch
     das Wort „Rechtsbeistand“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „29 Abs. 4“
         das Komma durch das Wort „und“ ersetzt
         und werden nach der Angabe „§ 33“ die Wör-
         ter „sowie die Vorschriften des 11. Abschnit-
         tes des Ersten Buches der Strafprozess-
         ordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140
         bis 143“ gestrichen.

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
              die Wörter „Beistand zu bestellen ist“
              durch die Wörter „Fall der notwendigen
              Rechtsbeistandschaft vorliegt“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2134
         bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Beistands“
              durch das Wort „Rechtsbeistands“ er-
              setzt.
8. In § 50 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die
   Angabe „§§ 140 bis 143“ durch die Angabe „§§ 140
   bis 144“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   § 59a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
     „(1) Für den durch die Staatsanwaltschaft bestell-
  ten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den
  gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend.
  Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig gewor-
  den, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten

   Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche
   Bestätigung der Bestellung zuständig ist.“
2. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2
   bis 4.

                      Artikel 8
                  Änderung des
        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   In § 60 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 26 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 140 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 140
Absatz 2“ ersetzt.
                      Artikel 9

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 10. Dezember
verkünden.

2019
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2128. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 10c0a07e92c154aa….