Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 28 Vernehmung des Verfolgten
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 108
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 12.09.2018 – 1 Ausl. A 2/18
- OLG Köln, 10.01.2018 – 6 AuslA 195/17 - 110 -
- OLG Hamm, 09.02.2010 – (2) 4 Ausl. A 24/10
- OLG Hamburg, 16.02.2021 – Ausl 35/20
- OLG München, 19.07.2021 – 4 Ws 3/21Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 05.05.2011 – (1) 53 AuslA 43/10 (20/10)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.03.2025 – 1 OAus 7/25
- OLG Brandenburg, 24.02.2025 – 1 OAus 1/25Auslieferungsrecht: Zulässigerklärung der Auslieferung an die Ukraine zur Strafverfolgung und Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 23.12.2024 – 1 OAus 40/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/28#abs-1 (1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er sich befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/28#abs-2 (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung erheben will. Zu dem Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/28#abs-3 (3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.