Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/39#abs-1 (1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/39#abs-2 (2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Auslieferungsverfahren befaßt, so werden die Beschlagnahme und die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/39#abs-3 (3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.
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Änderungsverlauf
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 12g Abs. 7 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
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