Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 77
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Nach Gewicht
- BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07Stattgebender Kammerbeschluss: Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs 3 S 2 IRG in Evidenzfällen - Pflicht des AG zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG - hier: Festhalteanordnung (§ 22 IRG) bezüglich eines wegen politischer Verfolgung anerkannten Asylbewerbers begründet Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1, Abs 2, Abs 3 GG bei mangelnder Prüfung eines Auslieferungshindernisses gem § 6 Abs 2 IRGZitiert von 2
- KG, 29.11.2010 – (4) Ausl A 915/06 (183/06)
- OLG Hamburg, 16.02.2021 – Ausl 35/20
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 2 OAus 237/25
- AG Neumünster, 26.03.2018 – 261a AR 10/18
- OLG Frankfurt am Main, 18.11.2020 – 2 Ws 91/20, 2 Ausl A 131/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.04.2026 – 13 K 4883/20
- OLG Saarbrücken, 08.05.2025 – 1 OAus 29/25Zitiert von 2
- OLG Celle, 06.01.2025 – 2 OAus 68/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/22#abs-1 (1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/22#abs-2 (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme erheben will. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/22#abs-3 (3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.