§ 143a Verteidigerwechsel
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 133
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Nach Gewicht
- KG, 01.09.2023 – 3 ORs 52/23, 3 ORs 52/23 - 161 Ss 130/22Zitiert von 1
- BGH, 17.12.2025 – StB 66/25Voraussetzungen eines Pflichtverteidigerwechsels im Jugendstrafrecht
- KG, 13.12.2023 – 2 Ws 146/23, 2 Ws 146/23 - 121 AR 233/23
- OLG Braunschweig, 25.10.2023 – 1 Ws 226/23
- BGH, 14.09.2020 – 2 BGs 619/20Auswechslung des Pflichtverteidigers: Wiedereinsetzung in die Frist zur Benennung eines PflichtverteidigersZitiert von 1
- LG Trier, 07.07.2025 – 1 Ks 8032 Js 5325/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.08.2026 – 2 StR 760/25
- BGH, 04.08.2026 – StB 45/26Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung: Voraussetzungen der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und der groben Pflichtverletzung gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.07.2026 – 4 StR 229/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/143a#abs-1 (1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/143a#abs-2 (2) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn
In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Absatz 5 und 6 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/143a#abs-3 (3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/143a#abs-4 (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.