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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1721
BGBl. 2006 I S. 1721 · 26.424 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
(Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG)*)
Union
Vom 20. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zum Achten und Neunten Teil werden
mit Ausnahme der Angaben zu Abschnitt 5 des
Achten Teils durch folgende Angaben ersetzt:
„Achter Teil
Unterstützung von Mitglied-
staaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§
Vorrang des Achten Teils 78
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabent- 79
scheidung
Abschnitt 2
Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger 80
Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 81
Nichtanwendung von Vorschriften 82
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen 83
Auslieferungsunterlagen 83a
Bewilligungshindernisse 83b
Fristen 83c
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses
2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen
Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
(ABl. EG Nr. L 190 S. 1).
§
Entlassung des Verfolgten 83d
Vernehmung des Verfolgten 83e
Abschnitt 3
Durchlieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
Durchlieferung 83f
Beförderung auf dem Luftweg 83g
Abschnitt 4
Ausgehende Ersuchen
um Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
Spezialität 83h
Unterrichtung über Fristverzögerungen 83i
Neunter Teil
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten 84
(weggefallen) 85
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften 86“.
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer
strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitglied-
staat der Europäischen Union richtet sich nach die-
sem Gesetz. Absatz 3 wird mit der Maßgabe ange-
wandt, dass der Achte Teil dieses Gesetzes den
dort genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen
vorgeht. Die in Absatz 3 genannten völkerrecht-
lichen Vereinbarungen und die Regelungen über
die vertragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes blei-
ben hilfsweise anwendbar, soweit nicht der Achte
Teil abschließende Regelungen enthält.“
3. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes
geboten erscheint, bei Verfahren nach Ab-
schnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei

Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80
und 81 Nr. 4 vorliegen,“.
4. In § 41 Abs. 1 wird das Wort „Ausländers“ durch
das Wort „Verfolgten“ ersetzt.
5. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Ersuchen nach dem Achten Teil ist die Leis-
tung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erle-
digung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die
Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im
Widerspruch stünde.“
6. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei eingehenden Ersuchen finden die
Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und
die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchun-
gen und Beschlagnahmen in den Räumen eines
Parlaments Anwendung, welche für deutsche
Straf- und Bußgeldverfahren gelten.“
7. Die Überschrift des Achten Teils wird wie folgt ge-
fasst:
„Achter Teil
Unterstützung von Mitglied-
staaten der Europäischen Union“.
8. Vor § 83j werden folgende Abschnitte 1 bis 4 einge-
fügt:
„Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 78
Vorrang des Achten Teils
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen
enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die im Zweiten, Dritten und Fünften
Teil geregelten Ersuchen eines Mitgliedstaates An-
wendung.
§ 79
Grundsätzliche Pflicht
zur Bewilligung; Vorabentscheidung
(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um
Auslieferung oder Durchlieferung können nur abge-
lehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen
ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist
zu begründen.
(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Ober-
landesgerichts entscheidet die für die Bewilligung
zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilli-
gungshindernisse nach § 83b geltend zu machen.
Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse
geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt
der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im
Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören.
Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte
auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der verein-
fachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung
nach Satz 3 nicht stattfindet.
(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2
Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Um-
stände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse
geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der
Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine
Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der
Überprüfung im Verfahren nach § 33.
Abschnitt 2
Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 80
Auslieferung
deutscher Staatsangehöriger
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-
cke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
1. gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat
nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheits-
strafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird,
den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstre-
ckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
zurückzuüberstellen, und
2. die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersu-
chenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden
Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tat-
handlung vollständig oder in wesentlichen Teilen
auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und
der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort
eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere
Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter
handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem
Hoheitsgebiet begangen wurde.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines
Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zu-
lässig, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
vorliegen und die Tat
2. keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist
und
3. auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige
Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung
des Sachverhalts auch nach deutschem Recht
eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwä-
gung der widerstreitenden Interessen das
schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine
Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in
der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig
oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zu-
mindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist.
Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvor-
wurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkei-
ten einer effektiven Strafverfolgung und die grund-
rechtlich geschützten Interessen des Verfolgten un-
ter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines
Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu
gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen.
Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslie-
ferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer
Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein
deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen

oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung
und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubezie-
hen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das
Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl er-
lassen hat.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-
cke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn
der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Pro-
tokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entspre-
chend.
(4) Ging einem Ersuchen um Vollstreckung einer
im Ausland rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe
oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion eine
Auslieferung wegen der dem Erkenntnis zugrunde
liegenden Tat auf der Grundlage des Absatzes 1
oder 2 voraus, oder kommt es aufgrund der fehlen-
den Zustimmung des Verfolgten nach Absatz 3 zu
einem solchen Ersuchen, so findet § 49 Abs. 1 Nr. 3
keine Anwendung. Fehlt es bei einem solchen Ersu-
chen bei der nach § 54 vorzunehmenden Umwand-
lung an einem Höchstmaß der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion,
weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3
nicht vorliegen, so tritt an dessen Stelle ein Höchst-
maß von zwei Jahren Freiheitsentzug.
§ 81
Auslieferung zur
Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist,
wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden
Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder
sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindes-
tens zwölf Monaten bedroht ist,
2. die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig
ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mit-
gliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion
zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier
Monate beträgt,
3. die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungs-
angelegenheiten auch zulässig ist, wenn das
deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vor-
schreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll-
und Währungsbestimmungen enthält wie das
Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,
wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat
nach dem Recht des ersuchenden Staates eine
Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2
Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-
gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in Bezug
genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist.
§ 82
Nichtanwendung von Vorschriften
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäi-
scher Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwen-
dung.
§ 83
Ergänzende
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Er-
suchen zugrunde liegt, bereits von einem ande-
ren Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt wor-
den ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurtei-
lung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist,
gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht
des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden
kann,
2. der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafge-
setzbuchs schuldunfähig war oder
3. bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersu-
chen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit
des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte
zu dem Termin nicht persönlich geladen oder
nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu
dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet
worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in
Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens,
an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persön-
liche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein
neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn
erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird,
und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhand-
lung eingeräumt wird, oder
4. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach
dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates
mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sons-
tigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sank-
tion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer sol-
chen Strafe verurteilt worden war und eine Über-
prüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe
oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen
nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
§ 83a
Auslieferungsunterlagen
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in
§ 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer
Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden
Angaben enthält:
1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-
schluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-
fahren zwischen den Mitgliedstaaten näher be-
schrieben wird, und die Staatsangehörigkeit
des Verfolgten,
2. die Bezeichnung und die Anschrift der ausstel-
lenden Justizbehörde,
3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein
Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justi-
tielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung
vorliegt,
4. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat,
einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5. die Beschreibung der Umstände, unter denen
die Straftat begangen wurde, einschließlich der

Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der
gesuchten Person, und
6. die für die betreffende Straftat im Ausstellungs-
mitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchst-
strafe oder im Fall des Vorliegens eines rechts-
kräftigen Urteils die verhängte Strafe.
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks
Auslieferung nach dem Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr. 1
bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese
Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäi-
scher Haftbefehl.
§ 83b
Bewilligungshindernisse
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abge-
lehnt werden, wenn
a) gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die
dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrecht-
liches Verfahren geführt wird,
b) die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens
wegen derselben Tat, die dem Auslieferungser-
suchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein
bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
c) dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staa-
tes Vorrang eingeräumt werden soll,
d) nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung
nach dem Rahmenbeschluss des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-
gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), aufgrund
einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusi-
cherung oder aus sonstigen Gründen erwartet
werden kann, dass dieser einem vergleichbaren
deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Aus-
länders, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
a) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafver-
folgung die Auslieferung eines Deutschen ge-
mäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
b) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvoll-
streckung er dieser nach Belehrung zu richter-
lichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutz-
würdiges Interesse an der Strafvollstreckung im
Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten ent-
sprechend.
§ 80 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 83c
Fristen
(1) Über die Auslieferung soll spätestens inner-
halb von 60 Tagen nach der Festnahme des Ver-
folgten entschieden werden.
(2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfach-
ten Auslieferung einverstanden, soll eine Entschei-
dung über die Auslieferung spätestens innerhalb
von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung er-
gehen.
(3) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit
dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur
Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Über-
gabetermin soll spätestens zehn Tage nach der
Entscheidung über die Bewilligung liegen. Ist die
Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen
unmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden
Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Überga-
betermin innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren.
Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im
Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrecht-
liche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus
schwerwiegenden humanitären Gründen aufge-
schoben werden.
(4) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fris-
ten nicht eingehalten werden, so setzt die Bundes-
regierung Eurojust von diesem Umstand und von
den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; perso-
nenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt wer-
den.
(5) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Aus-
lieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen
nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.
§ 83d
Entlassung des Verfolgten
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen
nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten
Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus
der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein
neuer Übergabetermin vereinbart wurde.
§ 83e
Vernehmung des Verfolgten
(1) Solange eine Entscheidung über die Ausliefe-
rung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des
ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des
Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.
(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertre-
tern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwe-
senheit zu gestatten.
Abschnitt 3
Durchlieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83f
Durchlieferung
(1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in
einen anderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich
aus den übermittelten Unterlagen
1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-
schluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-
fahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG
Nr. L 190 S. 1) näher beschrieben wird, und die
Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2. das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls
oder einer in § 10 bezeichneten Urkunde,

3. die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat
und
4. die Umstände, unter denen die Straftat began-
gen wurde, einschließlich der Tatzeit und des
Tatortes,
ergeben.
(2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat
an einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der Maß-
gabe Anwendung, dass an die Stelle der in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Information die Informa-
tion, dass ein Auslieferungsersuchen vorliegt, tritt.
(3) Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfol-
gung ist nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat, an
den die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolg-
ten auf deutsches Verlangen nach Verhängung ei-
ner rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen
Sanktion zur Vollstreckung in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. Die Durchlie-
ferung Deutscher zur Strafvollstreckung ist nur zu-
lässig, wenn der Betroffene zustimmt. § 80 Abs. 4
gilt entsprechend.
(4) Über ein Ersuchen um Durchlieferung soll in-
nerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens
entschieden werden.
§ 83g
Beförderung auf dem Luftweg
§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luft-
weg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwi-
schenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
kommt.
Abschnitt 4
Ausgehende Ersuchen
um Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83h
Spezialität
(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Euro-
päischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen
1. wegen einer vor der Übergabe begangenen an-
deren Tat als derjenigen, die der Übergabe zu-
grunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch
einer freiheitsentziehenden Maßnahme unter-
worfen werden und
2. nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, über-
stellt oder in einen dritten Staat abgeschoben
werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
1. die übergebene Person den räumlichen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von
45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung
nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Mög-
lichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurück-
gekehrt ist,
2. die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung bedroht ist,
3. die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer
die persönliche Freiheit beschränkenden Maß-
nahme führt,
4. die übergebene Person der Vollstreckung einer
Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-
rung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird,
selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die
persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5. der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene
Person darauf verzichtet hat.
(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der
übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters
oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklä-
rung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist
hierüber zu belehren.
§ 83i
Unterrichtung
über Fristverzögerungen
Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der
Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzö-
gerungen bei der Auslieferung durch einen anderen
Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall
zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung
der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat
pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt
werden. Die Bundesregierung darf den Personen-
bezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen,
an den das Auslieferungsersuchen gerichtet wor-
den ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Um-
setzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
staaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) erforderlich ist.“
9. In § 84 werden das Wort „und“ nach dem Klammer-
zusatz „(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)“
durch ein Komma ersetzt und hinter dem Klammer-
zusatz „(Artikel 13 des Grundgesetzes)“ die Wörter
„und der Schutz vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes)“ eingefügt.
10. § 85 wird aufgehoben.
11. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des
Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Ar-
tikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach
Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 3
Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
§ 5 Abs. 4 der Justizverwaltungskostenordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 14 Abs. 4 des Gesetzes vom

22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 be-
zeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht erho-
ben, wenn nach § 75 des Gesetzes über die internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des
IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder in
Verfahren nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt des
Achten Teils des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 2. August 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 20. Juli 2006
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1721. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e578c9d6dff46a2d….