Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 41 Vereinfachte Auslieferung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund88 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/41#abs-1 (1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/41#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/41#abs-3 (3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/41#abs-4 (4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.

§ 40 § 42