Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 41 Vereinfachte Auslieferung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/41#abs-1 (1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/41#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/41#abs-3 (3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/41#abs-4 (4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 41 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 13/21Auslieferungsverfahren auf Grund eines Europäischen Haftbefehls: Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die Unzulässigerklärung der Auslieferung auf Antrag der GeneralstaatsanwaltschaftZitiert von 6
- OLG Braunschweig, 12.10.2021 – 1 AR (Ausl.) 6/18
- OLG Brandenburg, 22.01.2021 – 1 AR 2/21
- OLG Brandenburg, 16.04.2024 – 1 OAus 13/24
- OLG Hamburg, 16.02.2021 – Ausl 35/20
- OLG München, 06.06.2019 – 1 AR 198/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.05.2024 – 2 OAus 18/24
- BVerfG, 21.05.2024 – 2 BvR 1694/23Stattgebender Kammerbeschluss: Gerichtliche Sachaufklärungspflichten im Auslieferungsverfahren bei psychischer Erkrankung und Suizidalität des Auszuliefernden - hier: Zulässigerklärung einer Auslieferung ohne hinreichende gerichtliche Sachaufklärung verletzt Art 19 Abs 4 S 1 GG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 19.02.2024 – 301 OAus 136/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1721)
BGBl. 2006 I S. 1721
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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