Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 40 Beistand

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nr. 4 vorliegen,
2.
ersichtlich ist, daß der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
3.
der Verfolgte noch nicht achtzehn Jahre alt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 39 § 41