Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 40 Beistand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2019 I S. 2128
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1721)
BGBl. 2006 I S. 1721
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 40 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1748)
BGBl. 2004 I S. 1748
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.