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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1748

BGBl. 2004 I S. 1748 · 22.623 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1748
                                   Gesetz
   zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
                 (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG)*)
                                                            Vom 21. Juli 2004

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                         Änderung
                   des Gesetzes über die
         Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  Das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I

S. 2144), wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 74a wird folgende Angabe
         eingefügt:
                                                                 §
         „Anfechtbarkeit der
         Bewilligungsentscheidung                              74b“.

      b) Die Angaben zum Achten und Neunten Teil wer-
         den durch folgende Angaben ersetzt:
                                                                 §
                                 „Achter Teil
                            Unterstützung von
                  Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                                 Abschnitt 1

                          Allgemeine Regelungen

         Vorrang des Achten Teils                                78

         Grundsätzliche Pflicht zur Erledigung                   79

                                 Abschnitt 2

                           Auslieferung an einen
                    Mitgliedstaat der Europäischen Union

         Auslieferung deutscher Staatsangehöriger                80
         Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 81

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/
   584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
   und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG
   Nr. L 190 S. 1).

        Nichtanwendung von Vorschriften                  82
        Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen          83
        Auslieferungsunterlagen                          83a
        Bewilligungshindernisse                          83b
        Fristen                                          83c

        Entlassung des Verfolgten                        83d
        Vernehmung des Verfolgten                        83e

                              Abschnitt 3

                        Durchlieferung an einen
                  Mitgliedstaat der Europäischen Union

        Durchlieferung                                   83f
        Beförderung auf dem Luftweg                      83g

                              Abschnitt 4

               Ausgehende Ersuchen um Auslieferung
             an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

        Spezialität                                      83h
        Unterrichtung über Fristverzögerungen            83i

                              Neunter Teil

                          Schlussvorschriften

        Einschränkung von Grundrechten                   84

        (weggefallen)                                    85

        Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften            86“.

2.   Dem § 1 wird ein neuer Absatz 4 angefügt:

        „(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer
     strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitglied-
     staat der Europäischen Union richtet sich nach die-
     sem Gesetz. Absatz 3 wird mit der Maßgabe ange-
     wandt, dass der Achte Teil dieses Gesetzes den dort
     genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen, wel-
     che jedoch ebenso wie die Regelungen über die ver-

     tragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes hilfsweise
     anwendbar bleiben, vorgeht.“
BGBl. 2004, Seite 1749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1749
2a. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-
         lage die Mitwirkung eines Beistandes geboten
         erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des
         Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die
         dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem
         Recht des ersuchenden Staates eine Strafbe-
         stimmung verletzt, die den in Artikel 2 Abs. 2 des
         Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni
         2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
         Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaa-
         ten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in Bezug genomme-
         nen Deliktsgruppen zugehörig ist,“.

3.   In § 73 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

     „Liegt dem Ersuchen ein Europäischer Haftbefehl
     zugrunde, so ist die Leistung von Rechtshilfe unzu-
     lässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des
     Vertrages über die Europäische Union enthaltenen
     Grundsätzen im Widerspruch stünde.“

4.   Nach § 74a wird folgender § 74b eingefügt:
                             „§ 74b

                       Anfechtbarkeit
                der Bewilligungsentscheidung

       Die Bewilligungsentscheidung ist nicht anfecht-
     bar.“

4a. § 77 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Bei eingehenden Ersuchen finden die Vor-
        schriften zur Immunität, zur Indemnität und die
        Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen
        und Beschlagnahmen in den Räumen eines Par-
        laments Anwendung, welche für deutsche Straf-

        und Bußgeldverfahren gelten.“

5.   Der Achte Teil wird wie folgt gefasst:

                          „Achter Teil
                      Unterstützung von
           Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                          Abschnitt 1

                    Allgemeine Regelungen

                              § 78
                   Vorrang des Achten Teils
       Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen
     enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses
     Gesetzes auf die im Zweiten und Dritten Teil geregel-
     ten Ersuchen eines Mitgliedstaates Anwendung.

                              § 79
             Grundsätzliche Pflicht zur Erledigung

        Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Aus-
     lieferung oder um Durchlieferung können nur abge-
     lehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen
     ist. Die Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

                     Abschnitt 2
               Auslieferung an einen
       Mitgliedstaat der Europäischen Union

                         § 80

     Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
  (1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-
cke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn gesi-
chert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach
Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe
oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolg-
ten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen.

   (2) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-
cke der Strafvollstreckung ist zulässig, wenn der Ver-
folgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zu-
stimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf einen Ausländer
entsprechend anwendbar, der im Inland seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat und

1. im Inland aufgewachsen ist und hier bereits als
   Minderjähriger seinen rechtmäßigen gewöhnli-
   chen Aufenthalt hatte,

2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jah-
   ren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt
   oder besessen hat,

3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt
   oder besessen hat und mit einem der in Num-
   mer 1 oder 2 bezeichneten Ausländer in familiärer
   Lebensgemeinschaft lebt oder
4. mit einem deutschen Staatsangehörigen in fami-
   liärer Lebensgemeinschaft lebt.

                         § 81

                 Auslieferung zur

         Verfolgung oder zur Vollstreckung

  § 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist,
   wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden
   Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder
   sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindes-
   tens zwölf Monaten bedroht ist,

2. die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist,
   wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitglied-
   staates eine freiheitsentziehende Sanktion zu
   vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier
   Monate beträgt,
3. die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungs-
   angelegenheiten auch zulässig ist, wenn das
   deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vor-
   schreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll-
   und Währungsbestimmungen enthält wie das
   Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,

4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,
   wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat
   nach dem Recht des ersuchenden Staates eine
   Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2
   Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom
BGBl. 2004, Seite 1750 — Originalseite als Abbildung
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       13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
       und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-
       gliedstaaten in Bezug genommenen Deliktsgrup-
       pen zugehörig ist.

                            § 82

             Nichtanwendung von Vorschriften
     Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäi-
   scher Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwen-
   dung.

                             § 83
         Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
       Die Auslieferung ist auch nicht zulässig, wenn

   1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersu-
      chen zugrunde liegt, bereits von einem anderen
      Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist,
      vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die
      Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade
      vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteils-
      staates nicht mehr vollstreckt werden kann,
   2. der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafge-
      setzbuches schuldunfähig war oder

   3. bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersu-
      chen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit
      des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu
      dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht
      auf andere Weise von dem Termin, der zu dem
      Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet wor-
      den war, es sei denn, dass dem Verfolgten nach
      seiner Überstellung das Recht auf ein neues
      Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobe-
      ne Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf
      Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung einge-
      räumt wird.

                            § 83a

                  Auslieferungsunterlagen

     (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in

   § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer

   Haftbefehl übermittelt wurden, der folgende Anga-

   ben enthalten soll:

   1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-
      schluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den
      Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-
      fahren zwischen den Mitgliedstaaten näher be-
      schrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des
      Verfolgten,
   2. die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellen-
      den Justizbehörde,
   3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein
      Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justi-
      zielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung
      vorliegt,
   4. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, ein-
      schließlich der gesetzlichen Bestimmungen,

   5. die Beschreibung der Umstände, unter denen die
      Straftat begangen wurde, einschließlich der Tat-
      zeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der ge-
      suchten Person, und

6. die für die betreffende Straftat im Ausstellungs-
   mitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchst-
   strafe oder im Fall des Vorliegens eines rechts-
   kräftigen Urteils die verhängte Strafe.

  (2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks
Auslieferung nach dem Schengener Durchführungs-
übereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6
bezeichneten Angaben enthält, oder der diese Anga-
ben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haft-
befehl.

                        § 83b
              Bewilligungshindernisse

  Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt
werden, wenn

1. gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die
   dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtli-
   ches Verfahren geführt wird,
2. die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens
   wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersu-
   chen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein
   bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,

3. dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates
   Vorrang eingeräumt werden soll,

4. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach
   dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit
   lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen
   lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion be-
   droht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe
   verurteilt worden war und eine Überprüfung der
   Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sankti-
   on auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätes-
   tens nach 20 Jahren erfolgt oder

5. nicht auf Grund einer Pflicht zur Auslieferung
   nach dem Rahmenbeschluss des Rates vom
   13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl

   und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-

   gliedstaaten, auf Grund einer vom ersuchenden

   Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonsti-

   gen Gründen erwartet werden kann, dass dieser
   einem vergleichbaren deutschen Ersuchen ent-
   sprechen würde.

                        § 83c

                       Fristen
  (1) Über die Auslieferung soll spätestens inner-
halb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolg-
ten entschieden werden.
  (2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten
Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung
über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn
Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.

   (3) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit
dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Über-
gabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Übergabe-
termin soll spätestens zehn Tage nach der Entschei-
dung über die Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung
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des Termins auf Grund von Umständen unmöglich,
die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaa-
tes entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin inner-
halb von zehn Tagen zu vereinbaren. Die Vereinba-
rung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf
eine strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung

des Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes

oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen

aufgeschoben werden.

   (4) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Um-
stände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen
nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregie-
rung Eurojust von diesem Umstand und von den
Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbe-
zogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
   (5) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslie-
ferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach
Eingang des Ersuchens entschieden werden.

                        § 83d
             Entlassung des Verfolgten
  Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen
nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten
Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus
der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer
Übergabetermin vereinbart wurde.
                        § 83e
            Vernehmung des Verfolgten

  (1) Solange eine Entscheidung über die Ausliefe-
rung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des
ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des

Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.

   (2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertre-

tern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesen-
heit zu gestatten.

                     Abschnitt 3

              Durchlieferung an einen
       Mitgliedstaat der Europäischen Union

                        § 83f

                   Durchlieferung

   (1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in einen
anderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich aus den
übermittelten Unterlagen

1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-
   schluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den
   Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-
   fahren zwischen den Mitgliedstaaten näher be-
   schrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des
   Verfolgten,
2. das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls
   oder einer in § 10 bezeichneten Urkunde,

3. die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat
   und

4. die Umstände, unter denen die Straftat begangen

   wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes,

ergeben.

   (2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat an
einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 ge-
nannten Information die Information, dass ein Auslie-
ferungsersuchen vorliegt, tritt.

   (3) Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfol-

gung ist nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat, an den

die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolgten auf

deutsches Verlangen nach Verhängung einer rechts-
kräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion zur
Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes zurückzuüberstellen. Die Durchlieferung Deut-
scher zur Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn
der Betroffene zustimmt. § 80 Abs. 2 gilt entspre-
chend.
   (4) Über ein Ersuchen um Durchlieferung soll
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens
entschieden werden.

                        § 83g
           Beförderung auf dem Luftweg
  § 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luft-
weg, bei der es zu einer außerplanmäßigen Landung
im Hoheitsgebiet dieses Gesetzes kommt.

                     Abschnitt 4
               Ausgehende Ersuchen
              um Auslieferung an einen
       Mitgliedstaat der Europäischen Union

                        § 83h

                      Spezialität

  (1) Von einem Mitgliedstaat übergebene Perso-

nen dürfen

1. wegen einer vor der Übergabe begangenen ande-
   ren Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde
   liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer
   freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen
   werden und

2. nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, über-
   stellt oder in einen dritten Staat abgeschoben
   werden.

  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

1. die übergebene Person den räumlichen Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von
   45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht
   verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit
   hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt
   ist,

2. die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder
   freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
   und Sicherung bedroht ist,
3. die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer
   die persönliche Freiheit beschränkenden Maß-
   nahme führt,

4. die übergebene Person der Vollstreckung einer
   Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-

   rung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird,

   selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die per-
   sönliche Freiheit einschränken kann, oder
BGBl. 2004, Seite 1752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1752
     5. der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene
        Person darauf verzichtet hat.
       (3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der über-
     gebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder
     Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist
     unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber
     zu belehren.

                             § 83i

           Unterrichtung über Fristverzögerungen

        Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der

     Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzö-

     gerungen bei der Auslieferung durch einen anderen

     Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall

     zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung

     der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat
     pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt
     werden. Die Bundesregierung darf den Personenbe-
     zug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an
     den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist,
     und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung
     des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni
     2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
     Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
     erforderlich ist.“

6.   In § 84 werden das Wort „und“ nach dem Klammer-
     zusatz „(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)“ durch

     ein Komma ersetzt und hinter dem Klammerzusatz
     „(Artikel 13 des Grundgesetzes)“ die Wörter „und der

       Schutz vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des
       Grundgesetzes)“ eingefügt.

7.     Die §§ 85 und 86 Abs. 2 werden aufgehoben; in § 86
       wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

                           Artikel 2

                         Änderung

           der Justizverwaltungskostenordnung

  § 5 Abs. 4 der Justizverwaltungskostenordnung in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch

Artikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I

S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeich-
neten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben,
wenn nach § 75 des Gesetzes über die Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-
Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder in Verfahren
nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt des Achten
Teils des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen.“

                           Artikel 3

                        Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am 23. August 2004 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 21. Juli 2004
verkünden.
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                              Brigitte Zypries
                                     Der Bundesminister des Auswärtigen
                                                J. Fischer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1748. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e5ed5ff9bf0c80a5….