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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1748
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Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG)*)
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes über die
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2144), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 74a wird folgende Angabe
eingefügt:
§
„Anfechtbarkeit der
Bewilligungsentscheidung 74b“.
b) Die Angaben zum Achten und Neunten Teil wer-
den durch folgende Angaben ersetzt:
§
„Achter Teil
Unterstützung von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
Vorrang des Achten Teils 78
Grundsätzliche Pflicht zur Erledigung 79
Abschnitt 2
Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger 80
Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 81
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/
584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG
Nr. L 190 S. 1).
Nichtanwendung von Vorschriften 82
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen 83
Auslieferungsunterlagen 83a
Bewilligungshindernisse 83b
Fristen 83c
Entlassung des Verfolgten 83d
Vernehmung des Verfolgten 83e
Abschnitt 3
Durchlieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
Durchlieferung 83f
Beförderung auf dem Luftweg 83g
Abschnitt 4
Ausgehende Ersuchen um Auslieferung
an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Spezialität 83h
Unterrichtung über Fristverzögerungen 83i
Neunter Teil
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten 84
(weggefallen) 85
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften 86“.
2. Dem § 1 wird ein neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer
strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitglied-
staat der Europäischen Union richtet sich nach die-
sem Gesetz. Absatz 3 wird mit der Maßgabe ange-
wandt, dass der Achte Teil dieses Gesetzes den dort
genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen, wel-
che jedoch ebenso wie die Regelungen über die ver-
tragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes hilfsweise
anwendbar bleiben, vorgeht.“

2a. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-
lage die Mitwirkung eines Beistandes geboten
erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des
Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die
dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem
Recht des ersuchenden Staates eine Strafbe-
stimmung verletzt, die den in Artikel 2 Abs. 2 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni
2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaa-
ten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in Bezug genomme-
nen Deliktsgruppen zugehörig ist,“.
3. In § 73 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Liegt dem Ersuchen ein Europäischer Haftbefehl
zugrunde, so ist die Leistung von Rechtshilfe unzu-
lässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des
Vertrages über die Europäische Union enthaltenen
Grundsätzen im Widerspruch stünde.“
4. Nach § 74a wird folgender § 74b eingefügt:
„§ 74b
Anfechtbarkeit
der Bewilligungsentscheidung
Die Bewilligungsentscheidung ist nicht anfecht-
bar.“
4a. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei eingehenden Ersuchen finden die Vor-
schriften zur Immunität, zur Indemnität und die
Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen
und Beschlagnahmen in den Räumen eines Par-
laments Anwendung, welche für deutsche Straf-
und Bußgeldverfahren gelten.“
5. Der Achte Teil wird wie folgt gefasst:
„Achter Teil
Unterstützung von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 78
Vorrang des Achten Teils
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen
enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die im Zweiten und Dritten Teil geregel-
ten Ersuchen eines Mitgliedstaates Anwendung.
§ 79
Grundsätzliche Pflicht zur Erledigung
Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Aus-
lieferung oder um Durchlieferung können nur abge-
lehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen
ist. Die Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
Abschnitt 2
Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 80
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-
cke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn gesi-
chert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach
Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe
oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolg-
ten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen.
(2) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-
cke der Strafvollstreckung ist zulässig, wenn der Ver-
folgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zu-
stimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf einen Ausländer
entsprechend anwendbar, der im Inland seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat und
1. im Inland aufgewachsen ist und hier bereits als
Minderjähriger seinen rechtmäßigen gewöhnli-
chen Aufenthalt hatte,
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jah-
ren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt
oder besessen hat,
3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt
oder besessen hat und mit einem der in Num-
mer 1 oder 2 bezeichneten Ausländer in familiärer
Lebensgemeinschaft lebt oder
4. mit einem deutschen Staatsangehörigen in fami-
liärer Lebensgemeinschaft lebt.
§ 81
Auslieferung zur
Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist,
wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden
Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder
sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindes-
tens zwölf Monaten bedroht ist,
2. die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist,
wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitglied-
staates eine freiheitsentziehende Sanktion zu
vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier
Monate beträgt,
3. die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungs-
angelegenheiten auch zulässig ist, wenn das
deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vor-
schreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll-
und Währungsbestimmungen enthält wie das
Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,
wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat
nach dem Recht des ersuchenden Staates eine
Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2
Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom

13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-
gliedstaaten in Bezug genommenen Deliktsgrup-
pen zugehörig ist.
§ 82
Nichtanwendung von Vorschriften
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäi-
scher Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwen-
dung.
§ 83
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Auslieferung ist auch nicht zulässig, wenn
1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersu-
chen zugrunde liegt, bereits von einem anderen
Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist,
vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die
Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade
vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteils-
staates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2. der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafge-
setzbuches schuldunfähig war oder
3. bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersu-
chen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit
des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu
dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht
auf andere Weise von dem Termin, der zu dem
Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet wor-
den war, es sei denn, dass dem Verfolgten nach
seiner Überstellung das Recht auf ein neues
Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobe-
ne Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf
Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung einge-
räumt wird.
§ 83a
Auslieferungsunterlagen
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in
§ 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer
Haftbefehl übermittelt wurden, der folgende Anga-
ben enthalten soll:
1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-
schluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-
fahren zwischen den Mitgliedstaaten näher be-
schrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des
Verfolgten,
2. die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellen-
den Justizbehörde,
3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein
Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justi-
zielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung
vorliegt,
4. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, ein-
schließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5. die Beschreibung der Umstände, unter denen die
Straftat begangen wurde, einschließlich der Tat-
zeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der ge-
suchten Person, und
6. die für die betreffende Straftat im Ausstellungs-
mitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchst-
strafe oder im Fall des Vorliegens eines rechts-
kräftigen Urteils die verhängte Strafe.
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks
Auslieferung nach dem Schengener Durchführungs-
übereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6
bezeichneten Angaben enthält, oder der diese Anga-
ben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haft-
befehl.
§ 83b
Bewilligungshindernisse
Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt
werden, wenn
1. gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die
dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtli-
ches Verfahren geführt wird,
2. die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens
wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersu-
chen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein
bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3. dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates
Vorrang eingeräumt werden soll,
4. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach
dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit
lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen
lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion be-
droht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe
verurteilt worden war und eine Überprüfung der
Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sankti-
on auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätes-
tens nach 20 Jahren erfolgt oder
5. nicht auf Grund einer Pflicht zur Auslieferung
nach dem Rahmenbeschluss des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-
gliedstaaten, auf Grund einer vom ersuchenden
Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonsti-
gen Gründen erwartet werden kann, dass dieser
einem vergleichbaren deutschen Ersuchen ent-
sprechen würde.
§ 83c
Fristen
(1) Über die Auslieferung soll spätestens inner-
halb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolg-
ten entschieden werden.
(2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten
Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung
über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn
Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.
(3) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit
dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Über-
gabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Übergabe-
termin soll spätestens zehn Tage nach der Entschei-
dung über die Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung

des Termins auf Grund von Umständen unmöglich,
die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaa-
tes entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin inner-
halb von zehn Tagen zu vereinbaren. Die Vereinba-
rung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf
eine strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung
des Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen
aufgeschoben werden.
(4) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Um-
stände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen
nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregie-
rung Eurojust von diesem Umstand und von den
Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbe-
zogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslie-
ferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach
Eingang des Ersuchens entschieden werden.
§ 83d
Entlassung des Verfolgten
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen
nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten
Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus
der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer
Übergabetermin vereinbart wurde.
§ 83e
Vernehmung des Verfolgten
(1) Solange eine Entscheidung über die Ausliefe-
rung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des
ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des
Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.
(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertre-
tern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesen-
heit zu gestatten.
Abschnitt 3
Durchlieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83f
Durchlieferung
(1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in einen
anderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich aus den
übermittelten Unterlagen
1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-
schluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-
fahren zwischen den Mitgliedstaaten näher be-
schrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des
Verfolgten,
2. das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls
oder einer in § 10 bezeichneten Urkunde,
3. die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat
und
4. die Umstände, unter denen die Straftat begangen
wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes,
ergeben.
(2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat an
einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 ge-
nannten Information die Information, dass ein Auslie-
ferungsersuchen vorliegt, tritt.
(3) Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfol-
gung ist nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat, an den
die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolgten auf
deutsches Verlangen nach Verhängung einer rechts-
kräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion zur
Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes zurückzuüberstellen. Die Durchlieferung Deut-
scher zur Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn
der Betroffene zustimmt. § 80 Abs. 2 gilt entspre-
chend.
(4) Über ein Ersuchen um Durchlieferung soll
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens
entschieden werden.
§ 83g
Beförderung auf dem Luftweg
§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luft-
weg, bei der es zu einer außerplanmäßigen Landung
im Hoheitsgebiet dieses Gesetzes kommt.
Abschnitt 4
Ausgehende Ersuchen
um Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83h
Spezialität
(1) Von einem Mitgliedstaat übergebene Perso-
nen dürfen
1. wegen einer vor der Übergabe begangenen ande-
ren Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde
liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer
freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen
werden und
2. nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, über-
stellt oder in einen dritten Staat abgeschoben
werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
1. die übergebene Person den räumlichen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von
45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht
verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit
hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt
ist,
2. die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung bedroht ist,
3. die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer
die persönliche Freiheit beschränkenden Maß-
nahme führt,
4. die übergebene Person der Vollstreckung einer
Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-
rung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird,
selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die per-
sönliche Freiheit einschränken kann, oder

5. der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene
Person darauf verzichtet hat.
(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der über-
gebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder
Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist
unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber
zu belehren.
§ 83i
Unterrichtung über Fristverzögerungen
Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der
Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzö-
gerungen bei der Auslieferung durch einen anderen
Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall
zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung
der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat
pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt
werden. Die Bundesregierung darf den Personenbe-
zug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an
den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist,
und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung
des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni
2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
erforderlich ist.“
6. In § 84 werden das Wort „und“ nach dem Klammer-
zusatz „(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)“ durch
ein Komma ersetzt und hinter dem Klammerzusatz
„(Artikel 13 des Grundgesetzes)“ die Wörter „und der
Schutz vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes)“ eingefügt.
7. Die §§ 85 und 86 Abs. 2 werden aufgehoben; in § 86
wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung
der Justizverwaltungskostenordnung
§ 5 Abs. 4 der Justizverwaltungskostenordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeich-
neten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben,
wenn nach § 75 des Gesetzes über die Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-
Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder in Verfahren
nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt des Achten
Teils des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 23. August 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 21. Juli 2004
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1748. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e5ed5ff9bf0c80a5….