Gesetze / HochbauBAusbV · BGBl I 2024, Nr. 179, 131

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

74 Normen · ausgefertigt 03.06.2024 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  3. § 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  4. § 2Dauer der Berufsausbildungen
  5. § 3Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
  6. § 4Struktur der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
  7. § 5Struktur der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin sowie Ausbildungsberufsbild
  8. § 6Struktur der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  9. § 7Struktur der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  10. § 8Struktur der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik sowie Ausbildungsberufsbild
  11. § 9Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
  12. § 10Ausbildungsplan
  13. Abschnitt 2 · Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin
  14. Unterabschnitt 1 · Zwischenprüfung
  15. § 11Zeitpunkt
  16. § 12Inhalt
  17. § 13Prüfungsbereich
  18. Unterabschnitt 2 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  19. § 14Zeitpunkt
  20. § 15Inhalt
  21. § 16Prüfungsbereiche
  22. § 17Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
  23. § 18Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“
  24. § 19Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  25. § 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  26. § 21Mündliche Ergänzungsprüfung
  27. Abschnitt 3 · Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin
  28. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  29. § 22Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  30. § 23Inhalt des Teiles 1
  31. § 24Prüfungsbereich des Teiles 1
  32. § 25Inhalt des Teiles 2
  33. § 26Prüfungsbereiche des Teiles 2
  34. § 27Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“
  35. § 28Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“
  36. § 29Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
  37. § 30Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  38. § 31Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  39. § 32Mündliche Ergänzungsprüfung
  40. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  41. § 33Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  42. § 34Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Maurer und zur Maurerin
  43. Abschnitt 4 · Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
  44. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  45. § 35Aufteilung in zwei Teile
  46. § 36Inhalt des Teiles 1
  47. § 37Prüfungsbereich des Teiles 1
  48. § 38Inhalt des Teiles 2
  49. § 39Prüfungsbereiche des Teiles 2
  50. § 40Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“
  51. § 41Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“
  52. § 42Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
  53. § 43Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  54. § 44Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  55. § 45Mündliche Ergänzungsprüfung
  56. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  57. § 46Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  58. § 47Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
  59. Abschnitt 5 · Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
  60. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  61. § 48Aufteilung in zwei Teile
  62. § 49Inhalt des Teiles 1
  63. § 50Prüfungsbereich des Teiles 1
  64. § 51Inhalt des Teiles 2
  65. § 52Prüfungsbereiche des Teiles 2
  66. § 53Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“
  67. § 54Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“
  68. § 55Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“
  69. § 56Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  70. § 57Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  71. § 58Mündliche Ergänzungsprüfung
  72. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  73. § 59Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  74. § 60Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
  75. Abschnitt 6 · Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
  76. Unterabschnitt 1 · Abschlussprüfung
  77. § 61Aufteilung in zwei Teile
  78. § 62Inhalt des Teiles 1
  79. § 63Prüfungsbereich des Teiles 1
  80. § 64Inhalt des Teiles 2
  81. § 65Prüfungsbereiche des Teiles 2
  82. § 66Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“
  83. § 67Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten“
  84. § 68Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“
  85. § 69Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  86. § 70Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  87. § 71Mündliche Ergänzungsprüfung
  88. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  89. § 72Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  90. § 73Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
  91. Abschnitt 7 · Schlussvorschriften
  92. § 74Übergangsregelung für Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterinnen
  93. Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin
  94. Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
  95. Anlage 3(zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
  96. Anlage 4(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik