Gesetze / HochbauBAusbV · BGBl I 2024, Nr. 179, 131

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

74 Normen · ausgefertigt 03.06.2024 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  3. § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  4. § 2 Dauer der Berufsausbildungen
  5. § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
  6. § 4 Struktur der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
  7. § 5 Struktur der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin sowie Ausbildungsberufsbild
  8. § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  9. § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  10. § 8 Struktur der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik sowie Ausbildungsberufsbild
  11. § 9 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
  12. § 10 Ausbildungsplan
  13. Abschnitt 2 · Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin
  14. Unterabschnitt 1 · Zwischenprüfung
  15. § 11 Zeitpunkt
  16. § 12 Inhalt
  17. § 13 Prüfungsbereich
  18. Unterabschnitt 2 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  19. § 14 Zeitpunkt
  20. § 15 Inhalt
  21. § 16 Prüfungsbereiche
  22. § 17 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
  23. § 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“
  24. § 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  25. § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  26. § 21 Mündliche Ergänzungsprüfung
  27. Abschnitt 3 · Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin
  28. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  29. § 22 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  30. § 23 Inhalt des Teiles 1
  31. § 24 Prüfungsbereich des Teiles 1
  32. § 25 Inhalt des Teiles 2
  33. § 26 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  34. § 27 Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“
  35. § 28 Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“
  36. § 29 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
  37. § 30 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  38. § 31 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  39. § 32 Mündliche Ergänzungsprüfung
  40. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  41. § 33 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  42. § 34 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Maurer und zur Maurerin
  43. Abschnitt 4 · Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
  44. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  45. § 35 Aufteilung in zwei Teile
  46. § 36 Inhalt des Teiles 1
  47. § 37 Prüfungsbereich des Teiles 1
  48. § 38 Inhalt des Teiles 2
  49. § 39 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  50. § 40 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“
  51. § 41 Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“
  52. § 42 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
  53. § 43 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  54. § 44 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  55. § 45 Mündliche Ergänzungsprüfung
  56. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  57. § 46 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  58. § 47 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
  59. Abschnitt 5 · Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
  60. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  61. § 48 Aufteilung in zwei Teile
  62. § 49 Inhalt des Teiles 1
  63. § 50 Prüfungsbereich des Teiles 1
  64. § 51 Inhalt des Teiles 2
  65. § 52 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  66. § 53 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“
  67. § 54 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“
  68. § 55 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“
  69. § 56 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  70. § 57 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  71. § 58 Mündliche Ergänzungsprüfung
  72. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  73. § 59 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  74. § 60 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
  75. Abschnitt 6 · Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
  76. Unterabschnitt 1 · Abschlussprüfung
  77. § 61 Aufteilung in zwei Teile
  78. § 62 Inhalt des Teiles 1
  79. § 63 Prüfungsbereich des Teiles 1
  80. § 64 Inhalt des Teiles 2
  81. § 65 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  82. § 66 Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“
  83. § 67 Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten“
  84. § 68 Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“
  85. § 69 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  86. § 70 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  87. § 71 Mündliche Ergänzungsprüfung
  88. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  89. § 72 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  90. § 73 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
  91. Abschnitt 7 · Schlussvorschriften
  92. § 74 Übergangsregelung für Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterinnen
  93. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin
  94. Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
  95. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
  96. Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik