Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung

HochbauBAusbV

§ 26 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Stand: 01.08.2026

Bund

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Mauerwerkskörpern“,
2.
„Durchführen von Mauerwerksarbeiten“,
3.
„Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 25 § 27