Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung

HochbauBAusbV

§ 28 Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/28#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verbände für unterschiedliche Mauerwerkskörper auszuwählen,
2.
Konstruktionen von bewehrten Mauerwerkskörpern zu erläutern,
3.
Bögen zu konstruieren, einzuteilen und zu berechnen,
4.
Konstruktionen von Außenmauerwerken zu erläutern,
5.
systemgebundene Verfahren und Bauweisen zur Herstellung von Mauerwerken zu beschreiben,
6.
Verfahren zum Einbauen von Elementdecken und -wänden zu beschreiben,
7.
Abdichtungsverfahren für Beton- und Stahlbetonbauteile, insbesondere gegen drückendes Wasser, zu beschreiben,
8.
Vorgaben zu Betondeckungen zu erläutern,
9.
Verfahren zur Nachbehandlung von Betonen zu erläutern,
10.
Verfahren zur Instandhaltung von Mauerwerken zu unterscheiden und auszuwählen sowie
11.
Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/28#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/28#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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