Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
12.
Herstellen von Putzen,
13.
Herstellen von Estrichen,
14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
16.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
17.
Herstellen von Verkehrswegen,
18.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
19.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern sowie
20.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen.
In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:
1.
im Schwerpunkt Maurerarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
2.
im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
3.
im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und
4.
im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 18 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/4#abs-3(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,