Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung
HochbauBAusbV§ 27 Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/27#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/27#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/27#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/27#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.