Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung
HochbauBAusbV§ 16 Prüfungsbereiche
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2026
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Baukörpern“,
2.
„Durchführen von Hochbauarbeiten“ und
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.