Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung

HochbauBAusbV

§ 16 Prüfungsbereiche

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2026

Bund

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Baukörpern“,
2.
„Durchführen von Hochbauarbeiten“ und
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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