Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung
HochbauBAusbV§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/6#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/6#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/6#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: