Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung
HochbauBAusbV§ 17 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/17#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/17#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Maurerarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/17#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/17#abs-4 (4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/17#abs-5 (5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/17#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/17#abs-7 (7) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/17#abs-8 (8) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.