Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung

HochbauBAusbV

§ 54 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/54#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
geformte und ungeformte feuerfeste Werkstoffe nach Eigenschaften und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und Verarbeitungsverfahren zu beschreiben,
2.
den Aufbau ein- und mehrschichtiger Konstruktionen im Feuerungsbau zu beschreiben,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,
4.
Maschinen und Geräte zur Verarbeitung ungeformter, feuerfester Werkstoffe zu beschreiben und auszuwählen,
5.
Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen sowie
6.
Gefahren bei Heißreparaturen zu beschreiben und Arbeitssicherheitsmaßnahmen dazu auszuwählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/54#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/54#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 53 § 55