Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung
HochbauBAusbV§ 55 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/55#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Werkstoffe und deren Eigenschaften für Schornsteintrag- und Innenrohre zu unterscheiden,
2.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,
3.
Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen,
4.
Schornsteintragrohre aus unterschiedlichen Werkstoffen und ihre Herstellungs- und Montageverfahren zu beschreiben,
5.
die Konstruktion und Herstellung eines Schornsteininnenrohres zu beschreiben,
6.
Schäden an Schornsteintrag- und Innenrohren festzustellen und geeignete Sanierungsmaßnahmen auszuwählen und zu beschreiben sowie
7.
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten in großer Höhe und Maßnahmen zur Höhenrettung zu beschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/55#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/55#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.