Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung

HochbauBAusbV

§ 2 Dauer der Berufsausbildungen

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/2#abs-1 (1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/2#abs-2 (2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Maurer und Maurerin dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/2#abs-3 (3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/2#abs-4 (4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/2#abs-5 (5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik dauert drei Jahre.

§ 1 § 3