Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung
HochbauBAusbV§ 66 Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/66#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/66#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den nachfolgenden Bereichen jeweils zwei der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten in den Bereichen zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/66#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/66#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.